Sklavendasein, und daher bleibt es beim ursprünglichen Zustand. Zudem darf ein verbotener Beischlaf kein Grund für den Erwerb von Eigentum sein, da dies eine Gnade und Ehre darstellt, und weil es dazu führen würde, verbotene Handlungen zu begehen. Wir jedoch argumentieren: Sie wurde aufgrund des Besitzes von ihm mit einem Freien schwanger, weshalb sie seine Umm al-Walad wurde, wie eine Sklavin im Miteigentum, und in dieser Hinsicht unterscheidet sich dies vom Beischlaf eines Fremden. Wenn dies feststeht, ist er nicht zur Zahlung ihres Mahr (Brautgabe) verpflichtet, [noch zur Zahlung ihres Wertes. Abu Hanifa sagte: Er ist nicht zur Zahlung ihres Mahr verpflichtet,] jedoch zur Zahlung ihres Wertes, da er sie durch eine verbotene Handlung aus dem Besitz ihres Herrn entfernt hat; dies ähnelt dem Fall, als wenn er sie getötet hätte. Er ist nur deshalb nicht zur Zahlung ihres Mahr verpflichtet, weil durch die Garantie (Dhaman) ihres Wertes der Wert des Beischlafs (Bud') bereits in der Garantie enthalten ist, so dass er ihn nicht doppelt garantieren muss, ähnlich wie wenn er ihre Hand abtrennt und die Wunde zum Tod führt; er garantiert dann den Wert des Lebens, nicht jedoch den Wert der Hand. Schafi'i sagte: Er ist zur Zahlung ihres Mahr verpflichtet, da er einer Sklavin eines anderen verbotenen Beischlaf leistete, weshalb ihn die Pflicht zur Mahr trifft, wie bei einem Fremden. Er ist zudem zur Zahlung des Wertes beider verpflichtet, nach der Auffassung, dass sie Umm al-Walad ist, so wie einer der Teilhaber den Wert des Anteils seines Partners schuldet, wenn er eine Sklavin im Miteigentum schwängert. Wir stützen uns auf das Wort des Propheten (Gott segne ihn und gewähre ihm Frieden): "Du und dein Vermögen gehören deinem Vater." Zudem ist er nicht zur Zahlung des Wertes ihres Kindes verpflichtet, also ist er auch nicht zur Zahlung ihres Mahr oder ihres Wertes verpflichtet, wie bei seiner eigenen Sklavin. Dies ist ein Beischlaf, durch den die beglückte Sklavin Umm al-Walad wird, aufgrund einer Angelegenheit, die nicht nur einen Teil von ihr betrifft, weshalb es der Istilad seiner eigenen Sklavin gleicht.
Abschnitt: Wenn der Sohn eine Sklavin beischläft, dann sein Vater sie beischläft und sie von ihm schwanger wird: Es wurde von Ahmad (möge Gott mit ihm zufrieden sein) über denjenigen, der mit der Sklavin seines Sohnes verkehrt, überliefert: Wenn der Vater sie in Besitz genommen hat und der Sohn sie nicht beigeschlafen hat, so ist sie seine Umm al-Walad, und der Sohn hat keinen Anteil an ihr. Al-Qadi sagte: Das Offensichtliche daran ist, dass wenn der Sohn sie bereits beigeschlafen hat, sie nicht durch Schwängerung zur Umm al-Walad des Vaters wird; denn sie wird ihm durch den Beischlaf seines Sohnes mit ihr dauerhaft verboten, und sie wird ihm unter keinen Umständen erlaubt, was dem Beischlaf eines Fremden gleicht. Nach dieser Ansicht besitzt er sie nicht, und sie wird bei seinem Tod nicht frei. Was ihr Kind betrifft, so wird es durch seinen Bruder frei, da es mit ihm verwandt ist. Es ist möglich, dass für sie das Urteil der Istilad feststeht, ohne dass sie ihm erlaubt ist, wie wenn er seine eigene Sklavin schwängert, die zuvor sein Sohn beigeschlafen hat; sie wird dann seine Umm al-Walad, obwohl sie ihm dauerhaft verboten ist. Genauso verhält es sich hier; dies liegt daran, dass es ein Beischlaf ist, bei dem die Hadd-Strafe aufgrund der Rechtsunsicherheit (Schubha) des Besitzes abgewendet wird, weshalb sie dadurch zur Umm al-Walad wird, so wie wenn der Sohn sie nicht beigeschlafen hätte.
(24) Im Original: "al-ala". (25) Aus B ausgefallen. Übertragung einer Ansicht. (26) In A, B, M: "jariyatihi" (seine Sklavin). (27) Im Original und A ausgefallen. (28) In M: "bi-shubha".
الرِّقُّ (٢٤)، فيَبْقَى على الأَصْلِ، ولأنَّ الوَطْءَ المُحرَّمَ لا يَنْبَغِى أَنْ يكونَ سَبَبًا للمِلْكِ، الذى هو نِعْمَةٌ وكَرامَةٌ؛ لأَنَّه يُفْضِى إلى تَعاطِى المُحَرَّماتِ. ولَنا، أنَّها عَلِقَتْ منه بحُرٍّ، لأَجْلِ المِلْكِ، فصارَتْ أُمَّ ولدٍ له، كالجارَيَةِ المُشْترَكَةِ، وفارَقَ وَطْءَ الأجْنَبِىِّ فى هذا. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه لا يَلْزَمُه مَهْرُها، [ولا قيمَتُها. وقال أبو حَنِيفَةَ: لا يَلْزَمُه مهرُها] (٢٥)، ويَلْزَمُه قِيمَتُها؛ لأَنَّه أَخْرَجَها عن مِلْكِ سَيِّدِها بفِعْلٍ مُحَرَّم، فأشْبَهَ ما لو قَتَلَها، وإنَّما لم يَلْزَمْه مَهْرُها؛ لأَنَّه إذا ضَمِنَها، فقد دَخَلَتْ قِيمةُ البُضْعِ فى ضَمانِها، فلم يَضْمَنْه ثانيًا، كما لو قَطَعَ يدَها فسَرَى القَطْعُ إلى نَفْسِها، فإنَّه يضْمَنُ قِيمةَ النَّفْسِ دُونَ قِيمَةِ اليَدِ. وقال الشَّافِعِىُّ: يلْزَمُه مَهْرُها؛ لأَنَّه وطِئَ جارِيَةَ غيره وَطْئًا مُحَرَّمًا، فلَزِمَه مَهْرُها، كالأجْنَبِىِّ، وتَلْزَمُه قِيمَتُهما، على القَوْلِ بكَوْنِها أُمَّ ولدٍ، كما يَلْزَمُ أحدَ الشَّرِيكَيْنِ قِيمَةُ نَصِيبِ شَرِيكِه، إذا اسْتَوْلَدَ الجارِيَةَ المُشْترَكَةَ. ولَنا، قَوْلُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَنْتَ ومالُكَ لأَبِيكَ". ولأنَّه لا تَلْزَمُه قِيمَةُ ولدِها، فلم يَلْزَمْه مَهْرُها، ولا قِيمَتُها، كمَمْلُوكَتِه، ولأَنَّه وَطْءٌ صارتْ به المَوْطُوءَةُ أُمَّ ولدٍ، لأمْرٍ لا يَخْتَصُّ ببَعْضِها، فأشْبَهَ اسْتِيلادَ مَمْلُوكَتِه.
فصل: فإنْ كان الولدُ قد وَطِئَ جارِيَةً (٢٦)، ثمّ وَطِئَها أبُوه فأَولَدَها؛ فقد رُوِىَ عن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فى من وَقَعَ على جارِيَةٍ ابْنِه: إِنْ كان الأَبُ قابضًا لها، ولم يكُن الابنُ وَطِئَها، فهى أُمُّ ولدِه، وليس للابْنِ فيها شىءٌ. قال القاضى: فظاهِرُ هذا، أَنَّ الابْنَ إِنْ كان قد وَطِئَها، لم تَصِرْ أُمَّ ولدٍ للأبِ باسْتِيلادِها؛ لأنَّها تُحَرَّمُ عليه تَحْرِيمًا مُؤبَّدًا بوَطْءِ ابْنِه لها، ولا تَحِلُّ له بحالٍ، فأشْبَهَ وَطْءَ الأجْنَبىِّ. فعلى هذا القَوْلِ، لا يَمْلِكُها، ولا تَعْتِقُ بمَوْتِه. فأمَّا ولدُها، فيَعْتِقُ على أَخِيه؛ لأنَّه ذو رَحِمٍ منه. ويَحْتَمِلُ أَنْ يثْبُتَ لها حكمُ الاسْتِيلادِ، من غيرِ أَنْ تَحِلَّ له، كما لو (٢٧) اسْتَوْلَدَ مَمْلوكَتَه التى وَطِئَها ابنُه، فإنَّها تَصِيرُ أُمَّ ولدٍ له، مع كَوْنِها مُحَرَّمَةَ عليه على التَّأْبِيدِ، فكذلك ههُنا؛ وذلك لأَنَّه وَطْءٌ يُدْرَأُ فيه الحَدُّ لِشُبْهَةِ (٢٨) المِلْكِ، فصارَتْ به أُمَّ ولدٍ، كما لو لم يَطَأْها الابنُ.
(٢٤) فى الأصل: "الآلة".(٢٥) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٦) فى أ، ب، م. "جاريته".(٢٧) سقط من: الأصل، أ.(٢٨) فى م: "بشبهة".