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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 594Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Sohn die Sklavin seines Vaters oder seiner Mutter beischläft, so ist er ein Ehebrecher (Zani) und unterliegt der Hadd-Strafe, sofern er sich des Verbots bewusst war. Sie wird dadurch nicht zu seiner Umm al-Walad, und er ist zur Zahlung ihres Mahr verpflichtet. Ihr Kind wird durch seinen Großvater frei, da es der Sohn seines Sohnes ist, sofern wir davon ausgehen, dass das Kind aus Ehebruch durch seinen Vater frei wird. Die Sklavin wird dem Vater dauerhaft verboten. Der Sohn ist nicht zur Zahlung ihres Wertes verpflichtet, da er sie nicht aus seinem Besitz entfernt hat und den Vater nicht daran hindert, sie zu verkaufen oder anderweitig über sie zu verfügen, solange kein Beischlaf stattfindet. Sollte der Vater sie danach schwängern, so hat er eine verbotene Handlung begangen, unterliegt jedoch keiner Hadd-Strafe, da es ein Beischlaf ist, der auf rechtmäßiges Eigentum trifft. Sie wird dadurch seine Umm al-Walad, da er seine eigene Sklavin geschwängert hat; dies ähnelt dem Fall, als wenn er seine verpfändete Sklavin beischliefe.

Abschnitt: Wenn er seine Sklavin verheiratet und dann selbst mit ihr verkehrt, so hat er eine verbotene Handlung begangen, unterliegt jedoch keiner Hadd-Strafe, da sie sein Eigentum ist; er wird jedoch durch Ta'zir bestraft. Ahmad (möge Gott mit ihm zufrieden sein) sagte: Er wird ausgepeitscht, aber nicht gesteinigt. Er meinte damit, dass er durch Peitschenhiebe per Ta'zir bestraft wird, denn wäre [die Hadd-Strafe gegen ihn] zwingend, dann [wäre] die Steinigung [zwingend], falls er verheiratet (Muhsan) wäre. Wenn er sie schwängert, wird sie seine Umm al-Walad, da er seine eigene Sklavin geschwängert hat. Sie wird mit seinem Tod frei, ihr Kind ist frei, und was sie danach vom Ehemann gebiert, unterliegt dem Urteil seiner Mutter.

Abschnitt: Wenn ein Mann seine Mutter durch Stillen, seine Schwester oder seine Tochter als Sklavin besitzt, ist es ihm nicht erlaubt, sie beizuschlafen. Wenn er sie dennoch beischläft, so unterliegt er nach der korrekteren der beiden Überlieferungen keiner Hadd-Strafe, da sie sein Eigentum ist, er wird jedoch per Ta'zir bestraft. Wenn sie gebiert, ist das Kind frei, seine Abstammung wird ihm zugeschrieben, und sie ist seine Umm al-Walad. Ebenso verhält es sich, wenn er eine magische oder heidnische Sklavin besitzt und sie schwängert, oder wenn ein Ungläubiger eine muslimische Sklavin besitzt und sie schwängert: In diesen Fällen unterliegt er keiner Hadd-Strafe, er wird jedoch per Ta'zir bestraft, die Abstammung seines Kindes wird ihm zugeschrieben, und sie wird seine Umm al-Walad, die bei seinem Tod frei wird, wie wir bereits erwähnt haben. Ebenso verhält es sich, wenn er seine verpfändete Sklavin beischläft oder wenn der Besitzer des Kapitals bei einer Mudharaba-Sklavin verkehrt und sie schwängert: Sie wird dadurch seine Umm al-Walad, sie tritt aus der Verpfändung und der Mudharaba aus, und er schuldet dem Pfandgläubiger ihren Wert, der an ihre Stelle als Pfand gesetzt wird oder zur Tilgung der Pfandschuld dient, und die Mudharaba bezüglich ihrer wird aufgelöst. Wenn sie einen Gewinn abgeworfen hat, wird der Gewinn dem Kapital der Mudharaba hinzugefügt. Und Gott weiß es am besten.

Anmerkungen

(29) In M eine Ergänzung: "bi-sabab" (aufgrund). (30) Im Original ausgefallen. Übertragung einer Ansicht. (31) Aus B ausgefallen.

Arabisch (Quelle)

فصل: وإِنْ وَطِئَ الابنُ جارِيَةَ أبيهِ أو أُمِّهِ، فهو زَانٍ، يَلْزَمُه الحَدُّ إذا كان عالمًا بالتَّحْريِم، ولا تَصِيرُ أُمَّ ولَدٍ له، ويَلْزَمُه مَهْرُها، وولدُه يَعْتِقُ على جَدِّه؛ لأَنَّه ابنُ ابْنِه، إذا قُلْنا: إِنَّ ولدَه من الزِّنَى يَعْتِقُ على أبِيه. وتَحْرُمُ الجارِيَةُ على الأبِ على التَّأْبِيدِ. ولا تجِبُ (٢٩) قِيمَتُها على الابنِ، لأنَّه لم يُخْرِجْها عن مِلْكِه، ولم يَمْنَعْه بَيْعَها، ولا التَّصَرَّفَ فيها بغيرِ الاسْتِمتاعِ. فإِنَّ اسْتَوْلَدَها الأبُ بعدَ ذلك، ققد فَعَلَ مُحَرَّمًا، ولا حَدَّ عليه؛ لأَنَّه وطْءٌ صادَفَ مِلْكًا، وتَصِيرُ أُمَّ ولَدٍ له؛ لأَنَّه اسْتَوْلَدَ مَمْلوكَتَه، فأشْبَهَ ما لو وَطِئَ أمَتَه المَرْهُونَةَ.

فصل: وإِنْ زَوَّجَ أمَتَه، ثمَّ وَطِئَها، فقد فَعَلَ مُحَرَّمًا، ولا حَدَّ عليه؛ لأنَّها مَمْلوكَتُه، ويُعَزَّرُ. قال أحمدُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: يُجْلَدُ، ولا يُرْجَمُ. يعنى أنَّه يُعَزَّرُ بالجَلْدِ؛ لأَنَّه لو وَجَبَ [عليه الحَدُّ، لَوَجَبَ] (٣٠) الرَّجْمُ إذا كان مُحْصَنًا. فإِن أَوْلَدَها، صارَتْ أُمَّ ولدِه، لأَنَّه اسْتَوْلَدَ مَمْلُوكَتَه، وتَعْتِقُ بمَوْتِه، وولدُه حُرٌّ، وما وَلَدَت بعدَ ذلك من الزَّوْجِ، فحُكْمُه حكمُ أُمِّه.

فصل: ولو مَلَكَ رجُلٌ أُمَّهُ مِن الرَّضاعِ، أو أُخْتَه، أو ابْنَتَه، لم يَحِلَّ له وَطَؤُها. فإنْ وَطِئَها، فلا حَدَّ عليه. فى أَصَحِّ الرِّوايَتَيْن؛ لأنَّها مَمْلوكَتُه، ويُعَزَّرُ. فإِنَّ وَلَدَتْ، فالوَلَدُ حُرٌّ، ونَسَبُه لاحِقٌ به، وهى أُمُّ وَلَدِه. وكذلك لو مَلَكَ أَمَةً مَجُوسِيَّةً، أو وَثَنِيَّةً، فاسْتَوْلَدَها، أو مَلَكَ الكافِرُ أمَةً (٣١) مُسْلِمَةً فاسْتَوْلَدَها، فلا حَدَّ عليه، ويُعَزَّرُ، ويَلْحَقُه نَسَبُ ولَدِه، وتَصِيرُ أُمَّ وَلَدٍ له، تَعْتِقُ بمَوْتِه؛ لما ذَكَرْنا. وكذلك لو وَطِئَ أمَتَه المَرْهُونَةَ، أو وَطِئَ رَبُّ المالِ أَمَةً مِن مالِ المُضارَبَةِ فأوْلَدَها، صارَتْ له بذلك أُمَّ ولدٍ، وخرجتْ من الرَّهْنِ والمُضارَبَةِ، وعليه قِيمَتُها للمُرْتَهِنِ، تُجْعَلُ مَكانَها رَهْنًا، أو تَوْفِيَةً عن دَيْنِ الرَّهْنِ، وتَنْفَسِخُ المُضارَبَةُ فيها. وإِنْ كان فيها ربحٌ، جُعِلَ الرِّبْحُ فى مالِ المُضارَبَةِ. واللَّهُ أعلمُ.

Anmerkungen

(٢٩) فى م زيادة: "بسبب".(٣٠) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٣١) سقط من: ب.

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