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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 5952014 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er eine Sklavin schwängert, die er besitzt, und sie einen Teil [eines Fötus] zur Welt bringt, an dem die menschliche Schöpfung erkennbar ist, wird sie dadurch zur Umm al-Walad)

Übersetzung · DE

2014 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn sie von ihm in seinem Eigentum durch einen Freien schwanger wird und dann etwas gebiert, in dem sich die Schöpfung eines Menschen zeigt, so wird sie dadurch für ihn zur Umm al-Walad.)

Al-Khiraqi nannte drei Bedingungen dafür, dass sie zur Umm al-Walad wird: Die erste ist, dass sie von ihm durch einen Freien schwanger wird. Was den Fall betrifft, dass sie von einem Sklaven schwanger wird, so ist dies im Eigentum in zwei Fällen vorstellbar: Erstens bei einem Sklaven, dem sein Herr Verfügungsgewalt eingeräumt hat, sofern wir sagen, dass er Eigentum besitzt. Wenn er seine Sklavin beischläft und sie schwängert, so ist sein Kind ein Sklave, und die Sklavin wird dadurch nicht zur Umm al-Walad, für die das Urteil über den Status der Umm al-Walad feststeht; dies ist unabhängig davon, ob sein Herr ihm die Beischlaf-Erlaubnis erteilt hat oder nicht. Zweitens, wenn ein Mukatab (ein sich freikaufender Sklave) seine Sklavin schwängert; sein Kind ist sein Sklave. Was die Sklavin angeht, so stehen für sie die Urteile über den Status der Umm al-Walad bezüglich der Freilassung bei seinem Tod in beiden Fällen nicht fest, da der Mukatab kein Freier ist und sein Kind von ihr kein Freier ist; daher ist es umso mehr geboten, dass sie nicht freigelassen wird. Wenn der Mukatab zahlungsunfähig wird und in die Sklaverei zurückkehrt oder vor der Erfüllung seines Freikaufvertrags stirbt, so ist sie eine gewöhnliche Sklavin (Qinn), wie die Sklavin eines gewöhnlichen Sklaven. Ob der Mukatab das Recht hat, sie zu verkaufen oder über sie zu verfügen, darüber besteht Uneinigkeit. Al-Qadi erwähnte an einer Stelle, dass für sie keine der Urteile des Umm-al-Walad-Status feststehen und sie unter keinen Umständen zur Umm al-Walad wird. Dies ist eine der zwei Aussagen von al-Shafi'i, da sie durch einen Sklaven in unvollständigem Eigentum schwanger wurde, weshalb für sie keines der Urteile des Umm-al-Walad-Status feststeht, wie bei der Sklavin eines gewöhnlichen Sklaven. Nach der offenbaren Ansicht von Ahmad ist ihr Status suspendiert; er darf sie nicht verkaufen und das Eigentum an ihr nicht übertragen. Wenn er jedoch frei wird, wird sie für ihn zur Umm al-Walad, die bei seinem Tod frei wird, wodurch für sie von der Heiligkeit des Umm-al-Walad-Status dasjenige feststeht, was für ihr Kind an Heiligkeit der Freiheit feststeht. Ahmad (möge Gott mit ihm zufrieden sein) hat explizit das Verbot ihres Verkaufs festgelegt, und der Sinn von al-Khiraqis Worten lässt beide Möglichkeiten zu. Die zweite Bedingung ist, dass sie im Eigentum des Mannes schwanger wird, unabhängig davon, ob es durch erlaubten oder verbotenen Beischlaf geschah, wie etwa Beischlaf während der Menstruation, des Wochenflusses, des Fastens, des Weihezustands (Ihram), bei Zihar oder anderem. Wenn sie hingegen nicht in seinem Eigentum schwanger wurde, so wird sie dadurch nicht zur Umm al-Walad; dies gilt gleichermaßen, wenn sie von einem Sklaven schwanger wurde, oder wenn er über eine Sklavin getäuscht wurde und sie geheiratet hat, unter der Annahme, sie sei eine Freie, und er sie schwängerte, oder wenn er eine Sklavin kaufte und sie schwängerte, sich aber herausstellte, dass sie rechtmäßig jemand anderem gehörte: In diesen Fällen ist das Kind zwar frei, aber die Sklavin wird in keinem dieser Fälle zur Umm al-Walad.

Anmerkungen

(1) In B und M: "yastabinu" (es zeigt sich). (2) Aus B und M ausgefallen. (3) In A, B und M: "al-hal" (der Zustand). (4) Im Original: "biha li-hadha". (5) In A und B: "bi-wat'" (durch Beischlaf).

Arabisch (Quelle)

٢٠١٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا عَلِقَتْ مِنْهُ بِحُرٍّ فِى مِلْكِهِ، فَوَضَعَتْ بَعْضَ ما يَتَبَيَّنُ (١) فِيهِ خلْقُ الإِنْسانِ، كَانَتْ لَهُ بِذَلِكَ أُمَّ وَلَدٍ)

ذكرَ الْخِرَقِىُّ لمَصِيرِها أُمَّ ولَدٍ شُروطًا ثلاثَةً؛ أحدُها، أَنْ تَعْلَقَ منه بحُرٍّ. فأمَّا إِنْ علِقَتْ منه بمَمْلُوكٍ، ويُتَصَوَّرُ ذلك فى المِلْكِ فى (٢) مَوْضِعيَن؛ أحدُهما، فى العبدِ إذا مَلَّكَه سَيِّدُه، وقُلْنا: إنَّه يَمْلِكُ. فإنَّه إذا وَطِئَ أمَتَه واسْتَوْلَدَها، فوَلَدُه مَمْلوكٌ، ولا تَصِيرُ الأمَةُ أُمَّ وَلَدٍ يثْبُتُ لها حكمُ الاسْتيلادِ بذلك، وسَواءٌ أذِنَ له سَيِّدُه فى التَّسَرِّى بها أو لم يَأْذَن له. والثانِى، إذا اسْتَوْلَدَ المُكاتَبُ أَمَتَه، فإِنَّ ولدَه مَمْلوك له، وأمَّا الأمَةُ، فإنَّه لا تَثْبُتُ لها أحكامُ أُمِّ الولدِ فى العِتْقِ بمَوْتِه فى الحالَيْنِ (٣)؛ لأَنَّ المُكاتَبَ ليس بحُرٍّ، وولدُه منها ليس بحُرٍّ، فأَوْلَى أَنْ لا تَتَحَرَّرَ هى. ومتى عجَزَ المُكاتَبُ، وعادَ إلى الرِّقِّ، أو ماتَ قبلَ أداءِ كِتابَتِه، فهى أمَةٌ قِنٌّ، كأَمةِ العبدِ القِنِّ. وهل يَمْلِكُ المُكاتَبُ بَيْعَها، والتَّصَرُّفَ فيها؟ فيه اخْتلافٌ، ذكرَ القاضى فى مَوْضِعٍ، أنَّه لا يثْبُتُ فيها شىءٌ من أحْكامِ الاسْتِيلادِ، ولا تَصِيرُ أُمَّ ولدٍ بحالٍ. وهذا أحدُ قَوْلَىِ الشافِعِىِّ؛ لأَنَّها عَلِقَت بمَمْلوكٍ فى مِلْكٍ غيرِ تامٍّ، فلم يثبُتْ لها (٤) شىءٌ من أحْكامِ الاسْتِيلادِ، كأَمَةِ العبدِ القِنِّ. وظاهِرُ الذهبِ أنَّها مَوْقُوفَةٌ، لا يَمْلِكُ بَيْعَها، ولا نَقْلَ المِلْكِ فيها، فإنْ عتقَ، صارَتْ له أُمَّ ولدٍ، تَعْتِقُ بمَوْتِه، فيثْبُتُ لها من حُرْمَةِ الاسْتِيلادِ، ما يثبُتُ لوَلَدِها من حُرْمَةِ الحُرِّيَّةِ. وقد نَصَّ أحمدُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، على مَنْعِ بَيْعِها، ومَفْهومُ كَلامِ الْخِرَقِىِّ، يَحْتَمِلُ الوَجْهَيْن جميعًا. الشرطُ الثانِى، أَنْ تَعْلَقَ منه فى مِلْكِه، سَواءٌ كان [من وَطْءٍ] (٥) مُباحٍ أم مُحرَّمٍ، مثل الوَطْءِ فى الحَيْضِ، أو النِّفاسِ، أو الصَّوْمِ، أو الإِحْرامِ، أو الظِّهارِ، أو غيرِه. فأمَّا إِنْ علقَتْ منه فى غيرِ مِلْكِه، لم تصِرْ بذلك أُمَّ ولدٍ، سَواءٌ عَلِقَتْ منه بمَمْلُوكٍ، أو غُرَّ من أمَةٍ، وَتَزَوَّجَها على أنَّها حُرَّةٌ فاسْتَوْلَدَها، أو اشْتَرَى جارِيَةً فاسْتَوْلَدَها، فبانَتْ مُسْتَحَقَّةً، فإِنَّ الولدَ حُرٌّ، ولا تَصِيرُ

Anmerkungen

(١) فى ب، م: "يستبين".(٢) سقط من: ب، م.(٣) فى أ، ب، م: "الحال".(٤) فى الأصل: "بها لهذا".(٥) فى أ، ب: "بوطء".

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