die Sklavin in diesen Fällen zur Umm al-Walad wird. Es gibt hierzu eine weitere Ansicht, dass sie zur Umm al-Walad wird, falls er sie nachträglich in seinen Besitz bringt. Wir haben die Meinungsverschiedenheit darüber in der vorherigen Rechtsfrage bereits erwähnt. Das Ziel der Erwähnung dieser Bedingungen hier ist die Feststellung des Urteils bei ihrem Zusammentreffen, während ihr Entfallen bei Nichtvorliegen der Bedingungen in gesonderten Rechtsfragen behandelt wird. Die dritte Bedingung ist, dass sie etwas gebiert, an dem sich etwas von der menschlichen Gestalt zeigt, wie ein Kopf, ein Arm, ein Bein oder eine Struktur, unabhängig davon, ob sie es lebend oder tot gebiert und ob es eine Fehlgeburt oder eine vollendete Geburt ist. Umar ibn al-Khattab (möge Gott mit ihm zufrieden sein) sagte: "Wenn die Sklavin von ihrem Herrn gebiert, so ist sie frei, auch wenn es eine Fehlgeburt war." Al-Athram überlieferte mit seiner Überlieferungskette von Ibn Umar, dass dieser sagte: "Ihr Kind befreit sie, selbst wenn es eine Fehlgeburt war." Al-Athram sagte: Ich fragte Abu Abd Allah: "Befreit sich die Umm al-Walad nicht, wenn sie eine Fehlgeburt hat?" Er antwortete: "Wenn sich daran ein Arm, ein Bein oder etwas von seiner Gestalt zeigt, so ist sie befreit." Dies ist auch die Ansicht von al-Hasan und al-Shafi'i. Al-Sha'bi sagte: "Wenn es sich in der vierten Phase der Schöpfung befindet und geformt ist, so endet durch es die Wartezeit (Idda) der Freien, und die Sklavin wird dadurch frei." Ich kenne diesbezüglich keinen Dissens unter jenen, die die Feststellung des Urteils über den Status der Umm al-Walad (Istilad) vertreten. Wenn sie hingegen nur einen Tropfen (Nutfa) oder einen Blutklumpen (Alaqa) ausscheidet, so begründet dies keines der Urteile über die Geburt, da dies kein Kind ist. Yusuf ibn Musa überlieferte, dass man Abu Abd Allah fragte: "Was sagst du zu einer Sklavin, wenn sie einen Klumpen (Mudgha) oder einen Blutklumpen (Alaqa) ausscheidet?" Er antwortete: "Sie wird frei." Dies ist die Ansicht von Ibrahim al-Nakha'i. Wenn sie einen Klumpen ausscheidet, an dem sich nichts von der menschlichen Gestalt zeigt, aber vertrauenswürdige Hebammen bezeugen, dass darin eine verborgene Form liegt, so hängen die rechtlichen Bestimmungen davon ab, da sie Einsicht in die Form hatten, die anderen verborgen blieb. Wenn sie dies nicht bezeugen, man aber weiß, dass es der Beginn einer menschlichen Schöpfung ist, sei es durch das Zeugnis der Hebammen oder auf andere Weise, so gibt es zwei Überlieferungen. Die erste besagt, dass die Sklavin dadurch nicht zur Umm al-Walad wird, die Wartezeit der Freien nicht endet und dem Schläger, der es zerstört, weder das Ghu-rra-Bußgeld noch die Sühneleistung (Kaffara) zur Last fällt. Dies ist die offensichtliche Ansicht von al-Khiraqi, al-Shafi'i sowie das Offensichtliche dessen, was al-Athram von Ahmad (möge Gott mit ihm zufrieden sein) berichtete, sowie die Ansicht von al-Hasan, al-Sha'bi und all jenen, die zur Bedingung machten, dass sich etwas von der menschlichen Schöpfung an ihm zeigt.
(6) In A und B: "dhakara" (erwähnte). (7) Überliefert von al-Bayhaqi in: Kapitel über den Mann, der seine Sklavin im Eigentum beischläft und sie von ihm gebiert, aus dem Buch über die Befreiung der Umm al-Walad, Al-Sunan al-Kubra 10/346. Und von Sa'id in: Kapitel über das, was bezüglich der Umm al-Walad überliefert wurde, aus dem Buch über die Scheidung, Al-Sunan 2/61. (8) In M ein Zusatz: "waladuha" (ihr Kind). (9) Im Original: "inkas". (10) In B und M: "kalam" (Wortlaut). (11) Aus B und M ausgefallen.
الأَمَةُ أُمَّ وَلَدٍ فى هذه المواضِعٍ بحالٍ. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، أَنَّه إِنْ مَلَكَها بعدَ ذلك، صارَتْ أُمَّ ولدٍ. وقد ذَكَرْنا (٦) الخِلاف فى ذلك، فى المسألةِ التى قبلَ هذه. والمقْصودُ بذكْرِ هذه الشُّروطِ ههُنا، ثُبوتُ الحُكْمِ عندَ اجْتِماعِها، وأمَّا انْتِفاؤُه عندَ انْتِفائِها، فيُذْكَرُ فى مسائِلَ مُفْرَدَةٍ لها. الشرطُ الثالِثُ، أَنْ تَضَعَ ما يَتَبَيَّنُ فيه شىءٌ من خَلْق الإِنْسانِ؛ من رَأْس، أو يَدٍ، أو رِجْلٍ، أو تَخْطيطٍ، سَواءٌ وضَعَتْه حَيًّا أو مَيِّتًا، وسَواءٌ أَسْقَطَتْه، أو كان تامًّا. قال عمرُ بنُ الخَطَّابِ، رَضِىَ اللَّهُ عنه: إذا وَلَدَتِ الأَمَةُ من سَيِّدِها، فقد عَتَقَتْ وإِنْ كان سَقْطًا (٧)، وروَى الأَثْرَمُ، بإسْنادِه عن ابنِ عمرَ، أنَّه قال: أعْتَقَها ولدُها، وإِنْ كان (٨) سَقْطًا. قال الأَثْرَمُ: قلتُ لأبِى عبدِ اللَّهِ: أُمُّ الولدِ، إذا أسْقَطَتْ، لا تَعْتِقُ؟ فقال: إذا تَبَيَّنَ فيه يَدٌ، أو رِجْلٌ، أو شىءٌ من خَلْقِه، فقد عَتَقَتْ. وهذا قولُ الحسنِ، والشافِعِىِّ. وقال الشَّعْبِىُّ: إذا تَلَبَّثَ (٩) فى الخَلْقِ الرَّابِعِ، فكان مُخَلَّقًا، انْقَضت به عِدَّةُ الحُرَّةِ، واُعْتِقَتْ به الأمَةُ. ولا أعْلَمُ فى هذا خِلافًا بينَ مَنْ قال بثُبوتِ حكمِ الاسْتِيلادِ. فأمَّا إِنْ أَلْقَتْ نُطْفَةً، أو عَلَقَةً، لم يثْبُتْ به شىءٌ من أحْكامِ الولادَةِ؛ لأنَّ ذلك ليس بولدٍ. ورَوَى يُوسفُ بنُ موسى، أَنَّ أبا عبد اللَّه قيل له: ما تقولُ فى الأَمَةِ إذا أَلْقَتْ مُضْغَةً أو عَلَقَةً؟ قال: تَعْتِقُ. وهذا قولُ إبراهيمَ النَّخَعِىِّ. وإِنْ وَضَعَت مُضْغَة لم يظْهَرْ فيها شىءٌ من خَلْقِ الآدَمِىِّ، فشَهِدَ ثِقاتٌ مِن القَوابِلِ، أَنَّ فيها صُورَةً خَفِيَّةً، تعَلَّقَتْ بها الأحْكَامُ؛ لأَنَّهُنَّ اطَّلَعْنَ على الصُّورَةِ التى خَفِيَتْ على غَيْرِهِنَّ. وإِنْ لم يَشْهَدْن بذلك، لكنْ عُلِمَ أنَّه مُبْتَدَأُ خَلْقِ آدَمِىٍّ؛ إمَّا بشَهادَتِهِنَّ، أو غيرِ ذلك، ففيه رِوايَتان، إحداهُما، لا تَصِيرُ به الأمَةُ أُمَّ ولدٍ، ولا تَنْقَضِى به عِدَّةُ الحُرَّةِ، ولا يجبُ على الضَّارِبِ المُتْلِفِ له الغُرَّةُ، ولا الكفَّارَةُ. وهذا ظاهِرُ كلامِ الْخِرَقِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وظاهِرُ ما نَقَلَه الأَثْرَمُ عن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، وظاهِرُ قَوْلِ (١٠) الحسنِ، والشَّعْبِىِّ، وسائِرِ مَنْ اشْتَرَطَ أَنْ يَتَبَيَّن شىءٌ فيه من (١١) خَلْقِ
(٦) فى أ، ب: "ذكر".(٧) أخرجه البيهقى، فى: باب الرجل يطأ أمته بالملك فتلد له، من كتاب عتق أمهات الأولاد. السنن الكبرى ١٠/ ٣٤٦. وسعيد، فى: باب ما جاء فى أمهات الأولاد، من كتاب الطلاق. السنن ٢/ ٦١.(٨) فى م زيادة: "ولدها".(٩) فى الأصل: "انكس".(١٠) فى ب، م: "كلام".(١١) سقط من: ب، م.