denen, die ihre Befreiung vertraten. Sa'id (4) sagte: Sufyan berichtete uns von Yahya ibn Sa'id, von Nafi', der sagte: Zwei Männer trafen Ibn Umar und sagten: Wir haben diesen Mann dabei beobachtet, wie er Umm al-Walads verkaufte. Sie meinten damit Ibn al-Zubayr. Da sagte Ibn Umar: Kennt ihr Abu Hafs? Er urteilte bezüglich der Umm al-Walads, dass sie weder verkauft noch verschenkt werden dürfen; der Besitzer soll den Nutzen aus ihnen ziehen, und wenn er stirbt, ist sie frei. Er sagte (5) ferner: Ghiyath berichtete uns von Khusayf, von Ikrimah, von Ibn Abbas, er sagte: Umar (möge Gott mit ihm zufrieden sein) sagte: Es gibt keinen Mann, der einräumt, dass er mit seiner Sklavin verkehrt, und dann stirbt (6), ohne dass er sie freigibt, wenn sie gebärt, selbst wenn es eine Fehlgeburt ist.
Abschnitt: Es gibt diesbezüglich keinen Unterschied zwischen einer muslimischen und einer ungläubigen, einer keuschen und einer unzüchtigen, noch zwischen einem muslimischen und einem ungläubigen, einem keuschen und einem unzüchtigen Mann, nach der Aussage (7) der Rechtsgelehrten (8) in den verschiedenen Ländern; denn bei dem, woran die Freilassung hängt, sind der Muslim und der Ungläubige, der Keusche und der Unzüchtige gleichgestellt, wie bei der Tadbir-Freilassung und der Mukataba (vertraglichen Freilassung). Dies, weil ihre Befreiung durch die Vermischung ihres Blutes mit seinem Blut und ihres Fleisches mit seinem Fleisch geschieht; wenn sie also in der Abstammung gleich sind, sind sie auch in ihrem Urteil gleich. Sa'id (9) überlieferte: Hushaym berichtete uns, Mansur berichtete uns von Ibn Sirin, von Abu Atiyyah (10) al-Hamdani, dass Umar ibn al-Khattab (möge Gott mit ihm zufrieden sein) über die Umm al-Walad sagte: Wenn sie den Islam annimmt, keusch lebt und sich tugendhaft verhält, wird sie freigelassen; und wenn sie ungläubig bleibt, Unzucht treibt und Wortbruch begeht, wird sie zur Sklavin. Er sagte (11) zudem: Hushaym berichtete uns, Yahya berichtete uns von der Umm al-Walad eines Mannes, die vom Islam abfiel; darüber wurde an Umar ibn Abd al-Aziz (möge Gott mit ihm zufrieden sein) geschrieben, woraufhin Umar (13) schrieb (12): Verkauft sie an (einem Land, in dem es keinen)
(4) In: Kapitel über das, was bezüglich der Umm al-Walads überliefert wurde, aus dem Buch über die Scheidung. Al-Sunan 2/62. Ebenso überliefert von al-Bayhaqi, in: Kapitel über den Mann, der mit seiner Sklavin verkehrt und sie ihm ein Kind gebärt, und Kapitel über die Meinungsverschiedenheit bei den Umm al-Walads, aus dem Buch über die Freilassung der Umm al-Walads. Al-Sunan al-Kubra, 1/343, 348. Und von Abd al-Razzaq, im Kapitel über den Verkauf der Umm al-Walads, aus dem Buch über die Scheidung. Al-Musannaf 7/392, 393. (5) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 586 angeführt. (6) Das 'Waw' fehlt in: A, B. In Al-Sunan: "thumma yamutu" (und dann stirbt). (7) In M ein Zusatz: "A'imma" (Imame). (8) Im Original: "al-taqwa". (9) In: Kapitel über das, was bezüglich der Umm al-Walads überliefert wurde, aus dem Buch über die Scheidung. Al-Sunan 2/62. (10) Das heißt: Malik ibn Amir. (11) Im selben Kapitel. Al-Sunan 2/62, 63. (12) In M: "kataba" (er schrieb). (13) Aus dem Original ausgefallen. (14) In M: "laysa biha" (in dem es kein ... gibt).