ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 600Abschnitt

Übersetzung · DE

wird er wieder rechtlich als Sklave betrachtet; denn der Vertrag erlischt mit ihrem Tod, so bleibt kein Urteil über ihn mehr bestehen. Wir haben diesbezüglich bereits eine Meinungsverschiedenheit erwähnt, wie zuvor dargelegt. Wenn der Herr die Umm al-Walad oder die Mudabbara freilässt, wird ihr Kind nicht frei, da sie aufgrund eines anderen Grundes als dem, in dem es ihr folgte, frei geworden ist, und die Freiheit des Kindes bleibt bis zum Tod seines Herrn ausgesetzt. Ebenso, wenn er ihr Kind freilässt, werden sie nicht durch dessen Freilassung frei. Wenn er jedoch die Mukataba freilässt, haben Ahmad, Sufyan und Ishaq gesagt: Wenn die Mukataba ihre Leistung erbringt oder freigelassen wird, wird ihr Kind frei; bei der Umm al-Walad und der Mudabbara hingegen wird ihr Kind nicht frei, bis der Herr stirbt. Das Offensichtliche daran ist, dass das Kind der Mukataba ihr bei der Freilassung durch ihren Herrn folgt, da es sich rechtlich in ihrem Vermögen befindet und der Herr Anspruch auf ihren Erwerb hat. So folgt es ihr, wenn er sie freilässt, wie ihr Vermögen. Und weil ihre Freilassung die Erbringung ihrer Leistung aus einem Grund seitens des Herrn verhindert, ähnelt es dem Fall, als hätte er sie von der Schuld des Mukataba-Vertrags befreit.

Abschnitt: Was das Kind der Umm al-Walad vor ihrem Istilad-Status, das Kind der Mudabbara vor ihrer Tadbir-Bestimmung und das der Mukataba vor ihrem Vertrag betrifft, so folgt es ihr nicht, da es vor der Entstehung des Grundes bei ihr existierte und der rechtliche Status der Abhängigkeit von ihm bereits vor der Verwirklichung des Grundes bei der Mutter erloschen war. Daher folgt es ihr auch nicht bei einer vollzogenen Freilassung, bei einem Rechtsgrund ist dies umso mehr der Fall. Abu al-Khattab erwähnte bezüglich des Kindes der Mudabbara vor dem Tadbir zwei Überlieferungen, woraus sich hier Entsprechendes ableiten ließe, doch dies ist fernliegend; denn das bereits geborene Kind folgt ihr weder bei einer Freilassung noch bei einem Verkauf, einer Schenkung, einer Verpfändung oder irgendeinem anderen Rechtsurteil, außer beim Islam unter der Bedingung, dass es minderjährig ist. Wie sollte es ihr dann bei der Tadbir-Bestimmung folgen! Und weil es hierzu keinen Text (Nass) gibt, noch einen Analogieschluss (Qiyas), der dies erfordern würde, verbleibt es in seinem Zustand.

2017 - Rechtsfall; Er sagte: (Und wenn die Umm al-Walad eines Christen zum Islam konvertiert, wird ihm der Beischlaf und der Genuss an ihr untersagt, und er wird zu ihrem Unterhalt gezwungen. Wenn er dann konvertiert, wird sie für ihn erlaubt. Und wenn er vor diesem Zeitpunkt stirbt, wird sie frei.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Istilad durch einen Ungläubigen bei seiner Sklavin rechtsgültig ist, ebenso wie ihre Freilassung durch ihn gültig ist. Wenn ein Dhimmi (Schutzbefohlener) seine Sklavin zur Umm al-Walad macht und sie dann zum Islam konvertiert, wird sie nicht sofort frei. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Malik sagte: Sie wird frei, da es keinen Weg gibt, sie zu verkaufen, noch ihre Unterstellung unter sein Eigentum zu bestätigen; denn dies beinhaltete die Bestätigung des Eigentums eines Ungläubigen über eine muslimische Frau, was unzulässig ist, wie bei einer gewöhnlichen Sklavin. Von Ahmad (möge Gott mit ihm zufrieden sein) gibt es eine weitere Überlieferung, dass sie zur Erwirtschaftung ihrer Freiheit verpflichtet (Istisa') wird, und wenn sie diese erbringt, wird sie frei. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, weil dies die beiden Rechte vereint: ihr Recht, dass kein Eigentum eines Ungläubigen über sie bestehen bleibt, und sein Recht, einen Ersatz für sein Eigentum zu erhalten. Dies ähnelt ihrem Verkauf, wenn sie keine Umm al-Walad wäre. Wir argumentieren, dass es sich um einen Islam handelt, der auf ein bestehendes Eigentumsverhältnis trifft, was weder die Freilassung noch die Erwirtschaftung zur Pflicht macht, wie beim gewöhnlichen Sklaven. Was sie erwähnten, ist lediglich

Anmerkungen

(7) In A, B: "la" (nein/nicht). (8) Im Original: "al-nasab" (die Abstammung).

Arabisch (Quelle)

يعودُ رَقِيقًا؛ لأنَّ العَقْدَ يبْطُلُ بمَوْتِها، فلم يَبْقَ حُكْمُه فيه. وقد ذَكَرْنا فى هذا خِلافًا فيما تَقَدَّمَ. وإِنْ أعْتَقَ السَّيِّدُ أُمَّ الولدِ، أو المُدَبَّرَةَ، لم (٧) يَعْتِقْ ولدُها، لأنّها عَتَقَتْ بغيرِ السَّبَبَ (٨) الذى تَبِعَها فيه، ويَبْقَى عِتْقُه مَوْقُوفًا على مَوْتِ سَيِّدِه. كذلك إِنْ أعْتَقَ ولدَهما، لم يَعْتِقَا بعِتْقِه. وإِنْ أعْتَقَ المُكاتَبةَ، فقد قال أحمدُ، وسُفْيانُ، وإسحاقُ: المُكاتَبةُ إذا أدَّتْ أو اعْتِقَتْ، عَتَقَ ولدُها، وأُمُّ الولدِ والمُدَبَّرَةُ إذا أُعْتِقَتْ، لم يَعْتِقْ ولدُها حتَّى يَمُوتَ السَّيِّدُ. فظاهِرُ هذا أَنَّ ولدَ المُكاتبَةِ يتْبَعُها فى العِتْقِ بإعْتاقِ سَيِّدِها؛ لأَنَّه فى حُكْمِ مالِها، يَسْتَحِقُّ كَسْبَه، فيَتْبَعُها إذا أَعْتَقَها كمالِها، ولأنَّ إعْتاقَها يَمْنَعُ أداءَها بسبَبٍ من السَّيِّدِ، فأشْبَهَ ما لو أَبْرَأَها مِن مالِ الكتابَةِ.

فصل: فأمَّا ولدُ أُمِّ الوَلدِ قبلَ اسْتِيلادِها، وولدُ المُدَبَّرةِ قبلَ تَدْبيرِها، والمُكاتبَةِ قبلَ كتابَتِها، فلا يَتْبَعُها، لوُجودِه قبلَ انْعِقادِ السَّبَبَ فيها، وزَوالِ حُكْمِ التَّبَعَيَّةِ عنه قبلَ تَحقُّقِ السَّبَبَ فى أُمِّه، ولهذا لا يَتْبَعُها فى العِتْقِ المُنْجَزِ، ففى السَّبَبَ أَوْلَى. وذكرَ أبو الخَطَّابِ فى وَلَدِ المُدَبَّرَةِ قبلَ التَّدْبِيرِ رِوايَتَيْن، فيُخَرَّجُ ههُنا مثلُه، وهو بَعِيدٌ؛ لأنَّ الولدَ المُنْفصِلَ لا يَتْبَعُها فى عِتْيقٍ، ولا بَيْعٍ، ولا هِبَةٍ، ولا رَهْنٍ، ولا شىءٍ من الأَحْكامِ، سِوَى الإِسلامِ، بشَرْطِ كَوْنِه صغيرًا، فكيف يَتْبَعُ فى التَّدْبِيرِ! ولأنَّه لا نَصَّ فيه، ولا قِياسَ يَقْتَضِيه، فيَبْقَى بحالِه.

٢٠١٧ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أَسْلَمَتْ أَمُّ وَلَدِ النَّصْرَانِىِّ، مُنِعِ مِنْ وَطْئِهَا، والتَّلَذُّذِ بِهَا، وأُجْبِرَ عَلَى نَفَقَتِها. فإذَا أسْلَمَ، حَلَّتْ لَهُ، وإِنْ مَاتْ قَبْلَ ذَلِكَ، عَتَقَتْ)

وجملةُ ذلك أَنَّ الكافِرَ يَصِحُّ منه الاستيلادُ لأَمَتِه، كما يَصِحُّ منه عِتْقُها. وإذا اسْتَوْلَدَ الذِّمِّىُّ أمتَهَ، ثمَّ أسْلَمَتْ، لم تَعْتِقْ فى الحالِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ وقال مالِكٌ: تَعْتِقُ، إذْ لا سَبِيلَ إلى بَيْعِها، ولا إلى إقْرارِ مِلْكِه عليها؛ لما فيه من إثْباتِ مِلْكِ كافِرٍ على مُسْلِمَةٍ، فلم يَجُزْ، كالأَمَةِ القِنِّ. وعن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، روايَةٌ أُخْرَى، أنَّها تُسْتَسْعَى، فإنْ أدَّتْ، عَتَقَتْ. وهو قولُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ فيه جَمْعًا بينَ الحَقَّينِ، حَقِّها فى أَنْ لا يَبْقَى مِلْكُ الكافِرِ عليها، وحقِّه فى حُصولِ عِوَضِ مِلْكِه، فأشْبَهَ بَيْعَها إذا لم تكُنْ أُمَّ ولدٍ. ولَنا، أَنَّه إسلامٌ طَرَأَ على مِلْكٍ، فلم يُوجِبْ عِتْقًا، ولا سِعايَةً، كالعبدِ القِنِّ. وما ذَكَرُوه مُجَرَّدُ

Anmerkungen

(٧) فى أ، ب: "لا".(٨) فى الأصل: "النسب".

ZurückBand 14 · Seite 600Weiter
Zurück14·600Weiter