eine Weisheit, deren Berücksichtigung durch den Gesetzgeber nicht bekannt ist, und ihr steht ein Schaden gegenüber; denn in ihrer unentgeltlichen Freilassung liegt eine Schädigung des Eigentümers durch den Entzug seines Eigentums ohne Ersatz. Im Verlangen der Sica'a (Erwirtschaftung der Freiheit) liegt eine Verpflichtung für sie, durch Erwerb zu arbeiten, ohne ihre Zustimmung, sowie eine Verschwendung seines Rechts; denn dies bedeutet einen Verweis auf eine Sica'a, von der wir nicht wissen, ob dabei etwas zusammenkommt oder nicht. Selbst wenn etwas zusammenkommt, ist es offensichtlich, dass es nur Geringes ist, zu verschiedenen Zeiten, dessen Existenz fast gleichbedeutend mit dessen Nichtexistenz ist. Das Recht besteht darin, dass das Eigentum so verbleibt, wie es war, und er vom Beischlaf und Genuss an ihr abgehalten wird, damit er sie nicht beiwohnt und entehrt, während er ein Götzendiener (Muschrik) ist. Es soll zwischen ihm und ihr interveniert und ihm die Zweisamkeit mit ihr untersagt werden, damit dies nicht zum verbotenen Beischlaf führt. Er soll zum Unterhalt für sie in vollem Umfang gezwungen werden; denn sie ist sein Eigentum, und sein Verbot, ihr beizuwohnen, geschieht ohne Sünde ihrerseits, weshalb sie einer menstruierenden oder kranken Frau gleicht. Sie soll einer vertrauenswürdigen Frau übergeben werden, bei der sie bleibt, um sie zu bewahren und sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Wenn sie Ausgaben für Lohn oder Wohnungsmiete benötigt, gehen diese zu Lasten ihres Herrn. Al-Qadi erwähnte, dass ihr Unterhalt aus ihrem Erwerb bestritten wird und der Überschuss ihres Erwerbs ihrem Herrn gehört. Wenn er unfähig ist, für ihren Unterhalt aufzukommen, ist der Herr dann zum vollen Unterhalt verpflichtet? Diesbezüglich gibt es zwei Überlieferungen. Ähnlich ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Das Richtige ist, dass ihr Unterhalt auf ihrem Herrn lastet und ihr Erwerb ihm gehört; er kann damit verfahren, wie er will, und er ist zu ihrem Unterhalt in vollem Umfang verpflichtet, unabhängig davon, ob sie einen Erwerb hat oder nicht, denn sie ist sein Eigentum, und es gibt keinen Vertrag zwischen ihnen, der ihren Unterhalt aufheben würde. Er verfügt jedoch nicht durch den Unterhalt über ihren Erwerb, weshalb sie seiner gewöhnlichen Sklavin oder der Situation vor ihrem Islam gleicht. Und weil das Eigentumsrecht der Grund für diese beiden Urteile ist, und das neu Hinzukommende von beiden nicht als Hinderungsgrund dienen kann; denn der Istilad-Status hindert nicht daran, wie der Beweis aus der Zeit vor ihrem Islam zeigt, und der Islam hindert nicht, wie der Beweis aus dem Fall zeigt, wenn er vor ihrer Geburt vorläge. Ihre Verbindung hindert ebenfalls nicht, da es hierzu keinen Text gibt und sie nicht im Sinne des explizit Geregelten liegt. Und weil, wenn er nicht zu ihrem Unterhalt verpflichtet wäre und sie keinen Erwerb hätte, dies zu ihrem Untergang und Verderben führen würde. Und weil er das Anrecht auf den Überschuss ihres Erwerbs besitzt, ist er zum Überschuss ihres Unterhalts verpflichtet, wie bei seinen übrigen Sklaven.
2018 - Rechtsfall; Er sagte: (Und wenn die Umm al-Walad durch den Tod ihres Herrn frei wird, ist alles, was sich in ihrer Hand befindet, für die Erben ihres Herrn.)
(1) In M: "wa-baqa'uha" (und ihr Verbleib). (2) Im Original: "min ghayr" (ohne). (3) In B: "umm" (oder/Mutter). (4) In B: "naqsuha" (ihr Mangel/Abzug). (5) Ausgelassen im Original. (6) Ausgelassen in B. Korrektur der Ansicht. (1) Dieser Rechtsfall ist in B ausgelassen. (2) In A: "u'tiqat" (wurde sie freigelassen).
حِكْمَةٍ لم يُعْرَفْ من الشارِعِ اعْتبارُها، ويُقابِلُها (١) ضَرَرٌ، فإِنَّ فى عِتْقِها مَجَّانًا إضْرارًا بالمالِكِ، بإزالَةِ مِلْكِه بغيرِ (٢) عِوَضٍ، وفى الاسْتِسْعاءِ إلْزامٌ لها بالكسْبِ بغيرِ رِضَاها، وتَضْييعٌ لحَقِّهِ؛ لأَنَّ فيه إحالَةً على سِعَايةٍ لا نَدْرِى هل يحْصُلُ منها شىءٌ أو (٣) لا؟ وإِنْ حصَلَ، فالظَّاهِرُ أَنَّه يكونُ يَسِيرًا، فى أوْقاتٍ مُتَفرِّقَةٍ، وُجُودُه قريبٌ من عَدَمِه، والحقُّ أَنْ يَبْقَى المِلْكُ على ما كان عليه، ويُمْنعَ من وَطْئِها، والتَّلَذذِ بها، كى لا يَطَأَهَا ويَبْتَذِلَها وهو مُشْرِكٌ، ويُحالَ بينَه وبينَها، ويُمْنعَ الخَلْوَةَ بها، لِئَلَّا يُفْضِىَ إلى الوَطْءِ المُحرَّمِ، ويُجْبَرَ على نَفَقَتِها على التَّمامِ؛ لأنَّها مَملوكَتُه، ومَنْعُه من وطْئِها بغيرِ مَعْصِيَةٍ منها، فأشْبَهَتِ الحائِضَ والمريضَةَ، وتُسَلَّمُ إلى امْراة ثِقَةٍ، تكونُ عندَها، لتَحْفَظَها، وَتَقُومَ بأَمْرِها، وإِنْ احْتاجَتْ إلى أَجْرٍ، أو أجْرِ مَسْكَنٍ، فعلى سَيِّدِها. وذكَرَ القاضى أَنَّ نَفَقَتَها فى كَسْبِها، وما فَضَلَ من كَسْبِها فهو لِسَيِّدِها. وإن عَجَزَ عن نَفَقَتِها، فهلْ يَلْزَمُ سَيِّدَها تَمامُ نَفَقَتِها (٤)؟ على رِوايَتَيْن. ونحوُ هذا مذهبُ الشافِعِىِّ. والصَّحِيحُ أَنَّ نَفَقَتَها على سَيِّدِها، وكَسْبَها له، يَصْنَعُ به ما شاءَ وعليه نَفَقَتُها [على التَّمامِ، سَواءٌ كان لها كَسْبٌ أو لم يَكُنْ؛ لأنَّها مَمْلوكَةٌ له (٥)، ولم يَجْرِ بينَهما عَقْدٌ يُسْقِط نَفَقَتَها] (٦)، ولا يَمْلِكُ به كَسْبَها، فأَشْبَهَتْ أمَتَه القِنَّ، أو ما قَبْلَ إسْلامِها، ولأنَّ المِلْكَ سَبَبٌ لهذَيْن الحُكْمَيْن، والحادِثُ منهما لا يصْلُحُ مانِعًا؛ لأنَّ الاسْتِيلادَ لا يَمْنعُ منهما، بدليلِ ما قبلَ إِسْلامِها، والإِسْلامُ لا يَمْنعُ، بدليلِ ما لو وُجِدَ قَبْلَ ولادَتِها، واجْتماعُهما لا يَمْنَعُ، لأنَّه لا نَصَّ فيه، ولا هو فى مَعْنَى المنْصُوص عليه، ولأنَّه إذا لم تَلْزَمْه نَفَقَتُها، ولم يكُنْ لها كَسْبٌ، أفْضَى إلى هَلاكِها وضَياعِها، ولأنَّه يَمْلِكُ فاضِلَ كَسْبِها، فيَلْزَمُه فَضْلُ نَفَقَتِها، كسائِرِ مَماليكِهِ.
٢٠١٨ - مسألة (١)؛ قال: (وَإِذَا عَتَقَتْ (٢) أُمُّ الْوَلَدِ بمَوْتِ سَيِّدِهَا، فَمَا كَانَ فِى
(١) فى م: "وبقاؤها".(٢) فى الأصل: "من غير".(٣) فى ب: "أم".(٤) فى ب: "نقصها".(٥) سقط من: الأصل.(٦) سقط من: ب. نقل نظر.(١) سقطت هذه المسألة من: ب.(٢) فى أ: "أعتقت".