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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 6022019 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er ihr das vermacht, was sich in ihrem Besitz befindet, so gehört es ihr, sofern es das Drittel seines Nachlasses zulässt)

Übersetzung · DE

in ihrer Hand befindet, ist für die Erben ihres Herrn.)

Dies verhält sich nur deshalb so, weil die Umm al-Walad eine Sklavin ist, deren Erwerb ihrem Herrn gehört und alles Übrige, was sich in ihrer Hand befindet, ihm zukommt. Wenn ihr Herr stirbt und sie freigelassen wird, geht das, was sich in ihrer Hand befand, auf seine Erben über, wie sein übriges Vermögen, und so wie es sich bei der Mudabbarah (einer Sklavin, deren Freiheit testamentarisch an den Tod ihres Herrn gebunden wurde) verhält. Sie unterscheidet sich jedoch von der Mukatabah (einer Sklavin mit einem Freilassungsvertrag), denn deren Erwerb gehört ihr während der Lebenszeit ihres Herrn; wenn sie frei wird, verbleibt er bei ihr, so wie er ihr vor der Freilassung gehörte.

2019 - Rechtsfall; Er sagte: (Und wenn er ihr etwas von dem vermacht, was sich in ihrer Hand befindet, steht es ihr zu, sofern das Drittel [des Nachlasses] dies abdeckt.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Testament zugunsten einer Umm al-Walad gültig ist. Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, die die Rechtsgültigkeit des Istilad-Status (Status einer Sklavin, die ein Kind von ihrem Herrn bekommen hat) anerkennen. Dies vertraten auch al-Shafi'i, Ishaq und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Imam Ahmad und Sa'id ibn Mansur haben von Hushaym überliefert, dass Humayd uns berichtete, dass al-Hasan sagte, dass 'Umar ibn al-Khattab seinen Ummahat al-Awlad (den Müttern seiner Kinder) jeweils viertausend [viertausend] vermachte. Und weil die Umm al-Walad zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Testaments zugunsten ihrer eine Freie ist; denn ihre Freilassung vollzieht sich mit seinem Tod, daher tritt das Testament erst in Kraft, wenn sie bereits frei ist. Was seine Aussage betrifft: "sofern das Drittel dies abdeckt", so gilt dies, weil das Testament insgesamt nur innerhalb des Drittels oder weniger bindend ist, und dies gehört dazu. Was das Drittel übersteigt, hängt von der Zustimmung der Erben ab; wenn sie zustimmen, ist es gültig, andernfalls wird es an die Erben zurückgegeben. Der Wert der Umm al-Walad wird nicht aus dem Drittel berechnet; denn sie wird aus der Hauptmasse des Vermögens freigelassen, daher wird sie nicht vom Drittel abgezogen, wie es bei der Tilgung von Schulden und der Erfüllung von Pflichten der Fall ist.

Abschnitt: Wenn er seinem Mudabbar oder seiner Mudabbarah etwas vermacht, ist das Testament ebenfalls gültig, jedoch wird deren Wert und das, was er ihnen vermacht hat, aus dem Drittel berechnet; denn die Tadbir (testamentarische Freilassung) ist eine Schenkung und zählt somit zum Drittel, genau wie das Testament. Wenn beide durch das Drittel gedeckt sind, wird er frei, und das, was ihm vermacht wurde, kommt ihm zugute, und das Testament ist gültig, da es zum Zeitpunkt seiner Freiheit eintrat; es gleicht somit dem Testament zugunsten seiner Umm al-Walad. Wenn sie nicht durch das Drittel gedeckt sind, wird sein Wert vom Drittel abgezogen, sodass er in Höhe des Drittels frei wird, um weniger als das Vermögen freizulassen. Wenn sein Wert exakt dem Drittel entspricht, wird er frei und es gibt kein Testament zugunsten seiner. Wenn nach seiner Freilassung etwas vom Drittel übrig bleibt, erhält er aus dem Testament den Rest bis zur Höhe des Drittels, und was darüber hinausgeht, hängt von der Zustimmung der Erben ab.

Anmerkungen

(3) Ausgelassen im Original. (1) In B: "al-Awlad" (die Kinder). (2) In M: "Dirham". Die Überlieferungsgeschichte wurde bereits dargelegt, siehe: 18/520. (3) In B, M: "awsa" (er vermachte).

Arabisch (Quelle)

يَدهَا مِنْ شَىْءٍ، فَهُوَ لِوَرَثَةِ سَيِّدهَا)

إنَّما كان كذلك؛ لأَنَّه أُمَّ الولد أُمَةٌ، كسْبُها لسَيِّدِها (٣)، وسائِرُ ما فى يَدِها له، فإذا ماتَ سَيِّدُها فعَتَقَتْ، انْتَقَلَ ما فى يَدِها إلى وَرَثَتِه، كسائِرِ مالِه، وكما فى يَدِ المُدَبَّرَةِ، وتُخالِفُ المُكاتَبَةَ؛ فإِنَّ كَسْبَها فى حَياةِ سَيِّدِها لها، فإذا عَتَقَتْ، بَقِىَ لها، كما كان لها قبلَ العِتْقِ.

٢٠١٩ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ أَوْصَى لَهَا بِمَا فِى يَدهَا، كَانَ لَهَا، إِذَا احْتَمَلَهُ الثُّلُثُ)

وجملتُه أَنَّ الوَصِيَّةَ لأُمِّ الولدِ تصِحُّ. لا نَعْلمُ فيه خِلافًا بينَ أهلِ العِلْمِ القائِلِين بثُبوتِ حُكْمِ الا سْتيلادِ. وبهذا قال الشافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقد رَوَى الإِمامُ أحمدُ، وسعيدُ بنُ منصورٍ، عن هُشَيْمٍ، حَدَّثَنا حُمَيْدٌ، عن الحسنِ، أَنَّ عمرَ بنَ الخَطَّاب، أَوْصَى لأُمَّهاتِ أوْلادِه (١) بأرْبَعَةِ آلافٍ [أربعةِ آلافٍ] (٢). ولأنَّ أُمَّ الولدِ حُرَّةٌ فى حالِ نُفوذِ الوَصِيَّةِ لها؛ لأنَّ عِتْقَها يَتَنَجَّزُ بمَوْتِه، فلا تقَعُ الوصِيَّةُ لها إِلَّا فى حالِ حُرِّيَّتِها. وأمَّا قَوْلُه: إذا احْتَمَلَه الثُّلثُ. فلأنَّ الوَصِيَّةَ كُلَّها لا تَلْزَمُ إِلَّا فى الثُّلثِ فما دونَ، وهذا منها، وما زادَ على الثُّلثِ يَقِفُ على إجازَةِ الوَرَثَةِ، فإنْ أجازُوه جازَ، وإلَّا رُدَّ إلى الوَرَثَةِ. ولا تُعْتَبَرُ قِيمَةُ أُمِّ الولدِ من الثُّلثِ؛ لأنَّها تَعْتِقُ مِن رأسِ المالِ، فلا تُحْتَسَبُ من الثُّلثِ، كقضاءِ الدُّيونِ، وأداءِ الواجباتِ.

فصل: وإِنْ وَصَّى (٣) لمُدَبَّرِه أو مُدَبَرّتَه، صَحَّت الوَصِيَّةُ أيضًا، إِلَّا أنَّه تُعْتبَرُ قِيمَتُه وما أَوصَى له به من الثُّلثِ؛ لأنَّ التَّدْبِيرَ تبرُّعٌ، فكان من الثُّلثِ، كالوَصِيَّةِ. فإنْ خَرَجَا من الثُّلثِ عَتَقَ، وكان ما أَوصَى به له، وصَحَّت الوَصِيَّةُ؛ لأنَّها وَقَعَتْ فى حالِ حُرِّيَّتِه، فأشْبَهَتِ الوَصِيَّةَ لأمِّ ولدِه. وإِنْ لم يَخْرُجَا من الثُّلثِ، اعْتُبِرَتْ قِيمَتُه من الثُّلثِ، فيَعْتِقُ منه بقَدْرِ الثُّلثِ، لِيَعْتِقَ دُونَ المالِ. وإِنْ كانتْ قِيمَتُه بقَدْرِ الثُّلثِ، عَتَقَ، ولا وَصِيَّةَ له. وإِنْ فَضَلَ مِن الثُّلثِ شىءٌ بعدَ عِتْقِه، فله مِن الوصِيَّةِ تَمامُ الثُّلثِ، ويَقِفُ ما زادَ على إجازَةِ الوَرَثَةِ.

Anmerkungen

(٣) سقط من: الأصل.(١) فى ب: "الأولاد".(٢) فى م: "درهم".وتقدم تخريجه، فى: ١٨/ ٥٢٠.(٣) فى ب، م: "أوصى".

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