…oder nach einem von ihnen. Wenn sie alle vor der Auslösung begangen wurden, haftet die Entschädigung für alle an ihrer Person, und es lastet auf ihm für alle zusammen nicht mehr als ihr Wert oder die Entschädigung für die Gesamtheit, wobei das Geringere von beidem zu leisten ist. Die Geschädigten teilen sich den ihnen zustehenden Betrag; wenn ihr Wert ausreicht, geschieht dies anteilig, andernfalls verteilen sie ihn gemäß dem Ausmaß ihrer jeweiligen Schadensersatzansprüche. Wenn das zweite Vergehen nach seiner Auslösung für das erste erfolgte, so ist er zu dessen Auslösung verpflichtet, wie er auch die erste ausgelöst hatte. Abu al-Khattab berichtete von Ahmad, möge Allah mit ihm zufrieden sein, eine zweite Überlieferung: Wenn er sie einmal mit ihrem Wert ausgelöst hat, ist er zu ihrer weiteren Auslösung danach nicht mehr verpflichtet; denn sie ist eine Täterin, und es ist ihm nicht mehr als ihr Wert zur Last gefallen, so als hätte er sie gar nicht ausgelöst. Al-Shafi'i, möge Allah mit ihm zufrieden sein, sagte in einer seiner beiden Ansichten: Er haftet nicht ein zweites Mal, und der Zweite ist am ersten beteiligt, was er genommen hat, so wie wenn die Vergehen vor ihrer Auslösung stattgefunden hätten. Unser Argument ist, dass sie eine Umm al-Walad ist, die ein Vergehen begangen hat, weshalb ihre Auslösung auf ihm lastet, wie beim ersten Mal. Und weil das, was der Erste genommen hat, der Ersatz für sein Vergehen war, den er rechtmäßig erlangte; es ist daher nicht zulässig, dass ein anderer ihn daran beteiligt, so wie bei der Entschädigung für das Vergehen eines Freien oder eines gewöhnlichen Sklaven. Dies unterscheidet sich vom Fall vor der Auslösung; denn dort hafteten die Entschädigungen für die Vergehen an ihrer Person zur gleichen Zeit, daher lastete auf dem Herrn nicht mehr als ein einziger Wert, so wie wenn die Vergehen gegen ein und dieselbe Person gerichtet waren.
Abschnitt: Wenn einige von ihnen auf ihren Anspruch verzichten, vergrößert sich die Verpflichtung gegenüber den Übrigen, sofern alle Vergehen vor der Auslösung lagen. Wenn das vergebene Vergehen jedoch nach ihrer Auslösung erfolgte, vergrößert sich deren Entschädigungsanspruch gegenüber ihrem Herrn. Und Allah weiß es am besten.
2023 - Rechtsfall; Er sagte: (Die Verfügung eines Mannes zugunsten seiner Umm al-Walad und durch sie ist zulässig)
Was die Verfügung zugunsten ihrer Person betrifft, so haben wir sie bereits erwähnt. Was die Verfügung durch sie betrifft, so ist sie zulässig; denn sie ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung frei, daher ähnelt sie seiner Ehefrau oder anderen Frauen. Für die Gültigkeit der Verfügung durch sie gelten dieselben Voraussetzungen wie für andere; nämlich Rechtschaffenheit (Adala), Verstand und die übrigen Bedingungen. Und zwar unabhängig davon, ob sich die Verfügung auf ihre Kinder oder andere bezieht, oder ob er sie damit beauftragt hat, sein Drittel zu verteilen, seine Schulden zu tilgen, seine Verfügung zu vollstrecken oder anderes.
(1) Im Original, A, B: "ba'daha" (nach ihr). (2) In M ausgelassen. (3) In M: "fida'iha" (ihre Auslösung). (4) In M: "fida'uha" (ihre Auslösung). (5) Im Original: "jinaya" (Vergehen).
شىءٍ منها أو بعدَه (١)؛ فإنْ كانَتْ كُلًّا (٢) قبلَ الفِداءِ، تَعَلَّقَ أرْشُ الجميعِ برَقَبَتِها، ولم يَكُنْ عليه فيها كُلِّها إِلَّا قِيمَتُها، أو أَرْشُ جَميعِها، وعليه الأقَلُّ منهما، ويشْتَرِكُ الْمَجْنِىُّ عليهم فى الواجِبِ لهم، فإنْ وَفَّى: بها، وإلَّا تَحاصُّوا فيه بقَدْرِ أُروشِ جِناياتِهم. وإِنْ كان الثانِى بعدَ فدائِه (٣) مِن الأُولَى، فعليه فِداؤُه (٤) من التى بعدَها، كما فدَى الأُولَى. وقال أبو الخَطَّاب، عن أحمدَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، رِوايةٌ ثانيةٌ: إذا فَداها بقِيمَتِها مَرَّةً، لم يَلْزَمْه فِداؤُها بعدَ ذلك؛ لأَنَّها جانِيَةٌ (٥)، فلم يَلْزَمْه أكثرُ مِن قِيمَتِها، كما لو لم يكُنْ فَداها. وقال الشافِعِىُّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، فى أحَدِ قَوْلَيْه: لا يَضْمَنُها ثانيًا، ويُشارِكُ الثانى الأوَّلَ فيما أخَذَه، كما لو كانَت الجناياتُ قبلَ فِدائِها. ولَنا، أنَّها أمُّ ولدٍ جانِيَةٌ، فلَزِمَه فِداؤُها، كالأُولَى، ولأَنَّ ما أخَذَه الأوَّلُ عِوَضُ جِنايَتِه، أَخذَه بِحَقٍّ، فلم يَجُزْ أَنْ يُشارِكَه غيرُه فيه، كأرْشِ جِنايَةِ الحُرِّ، أو الرَّقِيقِ القِنِّ، وفارَقَ ما قبلَ الفِداءِ؛ لأنَّ أرْشَ الجناياتِ تَعَلَّقَ برَقَبَتِها فى وَقْتٍ واحِدٍ، فلم يَلْزَمِ السَّيِّدَ أكثرُ مِن قِيمَةٍ واحِدَةٍ، كما لو كانت الجِناياتُ على واحِدٍ.
فصل: فإنْ أبْرَأَ بعضُهم من حَقِّه، تَوَفَّرَ الواجِبُ على الباقِينَ، إذا كانت كُلُّها قبلَ الفِداءِ، وإِنْ كانَت الجنايَةُ الْمَعْفُوُّ عنها بعدَ فِدائِه، تَوَفَّرَ أرْشُها على سَيِّدِها. واللَّهُ أعلمُ.
٢٠٢٣ - مسألة؛ قال: (ووَصِيَّةُ الرَّجُلِ لأُمِّ وَلَدِه وإِلَيْهَا جَائِزَةٌ)
أمَّا الوَصِيَّةُ لها، فقد ذَكَرْناها. وأمَّا الوَصِيَّةُ إِليها، فجائِزَةٌ؛ لأنَّها فى حالِ نُفوذِ الوَصِيَّةِ حُرَّةً، فأشْبَهَتْ زَوْجَتَه، أو غيرها من النِّساءِ. ويُعْتَبَرُ لِصِحَّةِ الوَصِيَّةِ إليها، ما يُعْتَبَرُ فى غيرِها؛ من العَدالَةِ، والعقلِ، وسائرِ الشُّروطِ. وسَواءٌ كانت الوَصِيَّةُ على أولادِها، أو غيرِهم، أو وَصَّى إليها بتَفْرِيقِ ثُلثِه، أو قَضاءِ دَيْنِه، أو إمْضاءِ وَصِيَّتِه، أو غيرِ ذلك.
(١) فى الأصل، أ، ب: "بعدها".(٢) سقط من: م.(٣) فى م: "فدائها".(٤) فى م: "فداؤها".(٥) فى الأصل: "جناية".