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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 61Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er jedoch darauf angewiesen ist, dies selbst zu verrichten, und niemanden hat, der ihn dabei vertritt, so ist dies zulässig und nicht verpönt, da Abu Bakr, Gott habe Wohlgefallen an ihm, sich zum Markt begab, um Handel zu treiben, bis sie ihm den Unterhalt festsetzten, der ihn genügte. Auch deshalb, weil die Sorge für seine Familie eine individuelle Pflicht (fard 'ayn) ist, die er nicht aufgrund einer bloßen Vermutung von Schaden aufgeben darf. Wenn er jedoch den Handel nicht mehr selbst betreiben muss und jemanden findet, der diese Aufgabe für ihn übernimmt, so ist es für ihn verpönt, dies zu tun, aufgrund der beiden bereits erwähnten Gründe. Es geziemt sich, jemanden mit dieser Aufgabe zu beauftragen, von dem nicht bekannt ist, dass er sein Bevollmächtigter ist, damit man ihm keine Bevorzugung entgegenbringt. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Von Abu Hanifa wurde überliefert, dass er sagte: Der Verkauf, der Ankauf und die Bevollmächtigung einer bekannten Person sind für ihn nicht verpönt, aufgrund des erwähnten Vorfalls mit Abu Bakr, Gott habe Wohlgefallen an ihm. Unsere Beweisführung stützt sich auf das bereits Angeführte. Es wurde von Shurayh überliefert, dass er sagte: 'Umar stellte mir bei meiner Ernennung zum Richter die Bedingung, dass ich weder verkaufe noch kaufe, keine Bestechung annehme und nicht richte, während ich zornig bin. Der Vorfall mit Abu Bakr ist ein Beweis für uns, denn die Gefährten (Sahaba) missbilligten sein Handeln, woraufhin er sich damit rechtfertigte, seine Familie vor dem Untergang bewahren zu wollen. Als sie ihn durch den festgesetzten Unterhalt vom Verkauf und Ankauf entlasteten, nahm er ihre Worte an und gab den Handel auf. Somit herrscht unter ihnen Einigkeit darüber, dass man davon absehen sollte, wenn man darauf nicht angewiesen ist.

Abschnitt: Es ist einem Richter gestattet, Einladungen zu Festmählern (Walima) anzunehmen, da der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) daran teilnahm und dazu aufforderte, sie zu besuchen, und sagte: „Wer keine Einladung annimmt, der hat Gott und Seinem Gesandten gegenüber Ungehorsam geleistet.“ Wenn es jedoch zu viele Einladungen gibt und diese sich häufen, so soll er keine davon annehmen und niemandem zusagen, da dies ihn von der Rechtsprechung abhält, die ihm zur Pflicht obliegt. Er soll jedoch bei ihnen um Entschuldigung bitten und sie um Freistellung ersuchen. Er soll nicht einigen zusagen und anderen nicht, da dies das Herz dessen bricht, dem er nicht zugesagt hat, es sei denn, für einige liegt ein Entschuldigungsgrund vor, der ihn hindert, wie etwa, dass eine der Feiern eine verwerfliche Angelegenheit enthält, an einem weit entfernten Ort stattfindet oder ihn für eine lange Zeit beansprucht, während es sich bei der anderen gegenteilig verhält. In diesem Fall darf er die Einladung annehmen, der er zusagen kann, und die andere ablehnen, da sein Entschuldigungsgrund für das Ausbleiben bei der ersten offenkundig ist.

Abschnitt: Er darf Kranke besuchen, an Begräbnissen teilnehmen, die Rückkehr eines Abwesenden aufsuchen sowie seine Glaubensbrüder und rechtschaffene Leute besuchen, da dies eine gute Tat und Gehorsam ist. Doch selbst wenn dies häufig vorkommt, darf er sich dadurch nicht von der Rechtsprechung ablenken lassen, denn diese Besuche sind freiwillig, und man darf sich nicht damit von einer verpflichtenden Aufgabe abhalten lassen. Es ist ihm gestattet, bei einigen teilzunehmen und bei anderen nicht.

Anmerkungen

(19) In M: „Wa amma“ (Und was...). (20) Siehe: Talkhis al-Habir 4/195 und Irwa' al-Ghalil 8/250. (21) In M: „lahum“ (für sie). (22) Dessen Herkunft wurde bereits auf 10/194, im dritten Hadith, dargelegt. (23) In den Manuskripten: „al-gharad“ (das Ziel/der Zweck).

Arabisch (Quelle)

إلى مُباشرَتِه، ولم يكُنْ له مَن يَكْفِيه، جازَ ذلك، ولم يُكْرَهْ؛ لأنَّ أبا بكرٍ، رَضِىَ اللهُ عنه، قصدَ السُّوقَ لِيَتَّجِرَ فيه، حتى فَرَضُوا له ما يَكْفِيه، ولأنَّ القيامَ بعِيَالِه فرضُ عَيْنٍ، فلا يَتْرُكُه لوَهْمِ مَضَرَّةٍ، وإنَّما (١٩) إذا اسْتَغْنَى عن مُباشَرتِه، ووجدَ مَن يَكْفِيه ذلك، كُرِهَ له؛ لما ذكرْنا من المَعْنَيَيْنِ. وينْبَغِى أن يُوَكِّلَ في ذلك مَن لا يُعْرَفُ أنَّه وَكيلُه؛ لئلَّا يُحابَى. وهذا مذهبُ الشَّافعيِّ. وحُكِىَ عن أبي حنيفةَ، أنَّه قال: لا يُكْرَهُ له البيعُ والشِّراءُ وتَوْكيلُ مَن يُعْرَفُ؛ لما ذكرْنا مِن قَضيَّةِ أبي بكرٍ، رَضِىَ اللهُ عنه. ولَنا، ما ذكرْناه. ورُوِىَ عن شُرَيْحٍ، أنَّه قال: شَرَطَ عليَّ عمرُ حينَ وَلَّانِى القضاءَ أنْ لا أبيعَ، ولا أبْتَاعَ، ولا أرْتَشِىَ، ولا أقْضِىَ وأنا غَضْبانُ (٢٠). وقَضِيَّةُ أبي بكرٍ حُجَّةٌ لَنا؛ فإنَّ الصحابةَ أنْكَرُوا عليه، فاعْتذرَ بحِفْظِ عِيَالِه عنِ الضَّياعِ، فلمَّا أغْنَوهُ عن البيعِ والشِّراءِ بما فَرَضوا له (٢١)، قبِلَ قولَهم، وتركَ التجارةَ، فحصَلَ الاتِّفاق منهم على تَرْكِها عندَ الغِنَى عنها.

فصل: ويجوزُ للحاكمِ حُضورُ الوَلائمِ؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- كان يحضرُها، ويأمرُ بحُضورِها، وقال: "مَنْ لَمْ يُجِبْ فَقَدْ عَصَى اللهَ وَرَسُولَهُ" (٢٢). فإن كثُرَتْ وازْدحمتْ، ترَكَها كلَّها، ولم يُجِبْ أحدًا؛ لأنَّ ذلك يَشْغَلُه عن الحكم الذى قد تعيَّنَ عليه، لكنَّه يَعْتذِرُ إليهم، ويَسْألُهم التَّحْلِيلَ، ولا يُجيبُ بعضًا دونَ بعضٍ؛ لأنَّ في ذلك كَسْرًا لقلبِ مَن لم يُجِبْه، إلَّا أنْ يَخْتَصَّ بعضُها بعُذْرٍ يَمْنعُه دونَ بعضٍ، مثل أن يكونَ في إحْداهما مُنْكَرٌ، أو تكونَ في مكانٍ بعيدٍ، أو يَشْتغِلَ بها زَمنًا طويلًا، والأُخْرَى بخلافِ ذلك، فله الإِجابةُ إليها دونَ الأُولَى؛ لأنَّ عُذْرَه ظاهرٌ في التَّخلُّفِ عن الأُولَى.

فصل: وله عِيادَةُ المَرْضَى، وشُهودُ الجنائزِ، وإتْيانُ مَقْدَمِ الغائبِ، وزيارةُ إخوانِه والصَّالحينَ مِن الناسِ؛ لأنَّه قُرْبةٌ وطاعةٌ، وإن كثُرَ ذلك، فليس له الاشْتِغالُ به عن الحُكمِ؛ لأنَّ هذا تبرُّعٌ، فلا يَشْتغِلُ به عن الفَرْضِ (٢٣)، وله حُضورُ البعضِ دونَ البعضِ؛ لأنَّ

Anmerkungen

(١٩) في م: "وأما".(٢٠) انظر: تلخيص الحبير ٤/ ١٩٥. وإرواء الغليل ٨/ ٢٥٠.(٢١) في م: "لهم".(٢٢) تقدم تخريجه، في: ١٠/ ١٩٤، الحديث الثالث.(٢٣) في النسخ: "الغرض".

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