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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 621873 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und er soll zwischen den beiden Streitparteien gerecht sein hinsichtlich ihres Eintritts zu ihm, ihres Sitzplatzes und ihrer Anrede)

Übersetzung · DE

Dies tut er, um sich selbst durch den Erwerb von Verdienst und Nähe zu Gott einen Nutzen zu verschaffen. Bei Festmählern jedoch ist das Recht des Einladenden zu beachten, weshalb das Herz dessen, dem er nicht zusagt, brechen könnte, wenn er einem anderen zusagt.

1873 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und er soll zwischen beiden Streitparteien beim Eintreten zu ihm, bei der Sitzordnung und bei der Anrede gerecht sein.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Richter gegenüber beiden Streitparteien in allen Belangen gerecht sein muss: bei der Sitzordnung, der Anrede, [dem Blick und dem Wort], dem Eintreten bei ihm, dem aufmerksamen Zuhören und der Entgegennahme ihrer Argumente. Dies ist die Ansicht von Shurayh, Abu Hanifa und al-Shafi'i. Mir ist niemand bekannt, der dieser Auffassung widerspricht. 'Umar ibn Shabba hat in seinem Buch "Qudat al-Basra" (Die Richter von Basra) mit seiner Überlieferungskette von Umm Salama überliefert, dass der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) sagte: "Wer mit dem Richteramt zwischen den Muslimen geprüft wird, der soll zwischen ihnen in seinem Wort, seiner Geste und seinem Sitzplatz gerecht sein und nicht die Stimme gegenüber einer der beiden Parteien lauter erheben als gegenüber der anderen." In einer anderen Überlieferung heißt es: "Er soll Gleichheit zwischen ihnen wahren im Hinsehen, bei der Sitzordnung und bei der Geste." 'Umar, Gott habe Wohlgefallen an ihm, schrieb an Abu Musa: "Wahre Gleichheit zwischen den Menschen bei deiner Sitzordnung und deinem Urteil, damit der Schwache nicht an deiner Gerechtigkeit verzweifelt und der Vornehme nicht auf deine Ungerechtigkeit hofft." Sa'id sagte, Hushaym berichtete uns, Sayyar berichtete uns, al-Sha'bi berichtete, dass es zwischen 'Umar ibn al-Khattab und Ubayy ibn Ka'b einen Streit über eine Sache gab. Sie einigten sich darauf, Zayd ibn Thabit als Schiedsrichter zwischen sich einzusetzen. Sie kamen zu ihm in sein Haus, und 'Umar sagte zu ihm: "Wir sind zu dir gekommen, damit du zwischen uns richtest. Man sucht den Schiedsrichter in seinem Haus auf." Da machte ihm Zayd Platz auf seinem Polster und sagte: "Hierher, oh Befehlshaber der Gläubigen." Daraufhin sagte 'Umar zu ihm: "Du bist gleich zu Beginn des Richtens ungerecht gewesen, doch ich werde mich zu meinem Streitpartner setzen." Sie setzten sich vor ihn, Ubayy erhob Anspruch und 'Umar bestritt ihn. Zayd sagte zu Ubayy: "Entbinde den Befehlshaber der Gläubigen vom Eid, denn ich hätte ihn von niemand anderem als ihm verlangt." 'Umar leistete daraufhin den Eid und schwor dann: "Zayd wird das Richteramt nicht begreifen, solange nicht 'Umar und ein beliebiger Mann aus der Mitte der Muslime bei ihm gleichgestellt sind."

Anmerkungen

(24) In M: „li-tahsili“ (um ... zu erlangen). (1) Im Original: „wa-l-lahzatu wa-l-lafzatu“ (der Blick und das Wort). (2) Im Original: „wa-isharatuhu“ (und seine Gesten). (3) Von al-Bayhaqi verzeichnet in: Kapitel über die Unparteilichkeit gegenüber den Streitparteien..., aus dem Buch „Adab al-Qadi“ (Die Etikette des Richters). Al-Sunan al-Kubra 10/135. (4) Fehlt in M. (5) Im Original: „was“. (6) Dessen Herkunft wurde bereits auf 13/193 dargelegt. (7) Im Original: „akhbarana“ (er berichtete uns). (8) Im Original: „Yasar“. Das, was hier steht, findet sich ebenfalls in: Al-Sunan al-Kubra 10/136. (9) In al-Sunan al-Kubra: „tadara“ (sie stritten sich). (10) In M: „al-hakim“ (der Herrscher). Dies ist ein bekanntes Sprichwort.

Arabisch (Quelle)

هذا يَفْعلُه لنَفْعِ نفسِه بتَحْصِيلِ (٢٤) الأجرِ، والقُرْبةِ له، والولائمُ يُراعَى فيها حقُّ الدَّاعِى، فيَنْكَسِرُ قلبُ مَن لم يُجِبْه إذا أجابَ غيرَه.

١٨٧٣ - مسألة؛ قال: (وَيَعْدِلُ بَيْنَ الْخَصْمَيْنِ فِى الدُّخُولِ عَلَيْهِ، والْمَجْلِسِ، وَالْخِطَابِ)

وجملتُه، أنَّ على القاضى العدلَ بين الخَصْمَيْنِ في كلِّ شىءٍ، مِن المَجْلسِ، والخِطابِ، [واللَّحْظِ واللَّفظِ] (١)، والدُّخولِ عليه، والإِنْصاتِ إليهما، والاسْتِماعِ منهما. وهذا قولُ شُرَيْحٍ، وأبى حنيفةَ، والشَّافعيِّ. ولا أعلمُ فيه مُخالِفًا. وقد رَوَى عمرُ ابنُ شَبَّةَ، في كتابِ "قُضاةِ البصرةِ"، بإسْنادِه عن أُمِّ سلَمةَ، أنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال: "مَنْ بُلِىَ بِالْقَضَاءِ بَيْنَ الْمُسْلِمِينَ، فَلْيَعْدِلْ بَيْنَهُمْ فِى لَفْظِهِ، وَإشَارَتِهِ (٢)، وَمَقْعَدِهِ، وَلَا يَرْفَعُ صَوْتَه عَلَى أَحَدِ الخَصْمَيْنِ مَا لَا يَرْفَعُهُ عَلَى الْآخَرِ" (٣). وفى روايةٍ: "فَلْيُسَوِّ بَيْنَهُمْ؛ فِى النَّظَرِ، وَالْمَجْلِسِ، وَالإِشَارَةِ". وكتبَ عمرُ، رَضِىَ اللهُ عنه، إلى أبي موسى (٤): سَوِّ (٥) بينَ الناسِ في مجلِسِك وعدْلِك، حتى لا يَيْأسَ الضَّعِيفُ من عَدْلِك، ولا يَطْمَعَ شريفٌ في حَيْفِك (٦). وقال سَعيدٌ، ثنا هُشَيمٌ، ثنا (٧) سَيَّارٌ (٨)، ثنا الشَّعْبِيُّ، قال: كان بين عمرَ بنِ الخطَّابِ، وأُبيِّ بنِ كعبٍ بِدَارٌ (٩) في شىءٍ، فجَعلا بينهما زيدَ بنَ ثابتٍ، فأتَياهُ في منزلِه، فقال له عمرُ: أتَيْناكَ لتَحْكُمَ بينَنا، في بَيْتِهِ يُؤْتَى الحَكَمُ (١٠). فوسَّعَ له زيدٌ عن

Anmerkungen

(٢٤) في م: "لتحصيل".(١) في الأصل: "واللحظة واللفظة".(٢) في الأصل: "وإشاراته".(٣) وأخرجه البيهقى، في: باب إنصاف الخصمين. . .، من كتاب آداب القاضى. السنن الكبرى ١٠/ ١٣٥.(٤) سقط من: م.(٥) في الأصل: "واس".(٦) تقدم تخريجه، في: ١٣/ ١٩٣.(٧) في الأصل: "أخبرنا".(٨) في الأصل: "يسار". وما هنا في: السنن الكبرى ١٠/ ١٣٦ أيضا.(٩) في السنن الكبرى: "تدارى".(١٠) في م: "الحاكم". وهو مثل معروف.

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