und sein Streitpartner bei ihm ist.“ (22) Und weil dies beim Streitpartner den Anschein erweckt, der Richter neige zu demjenigen, den er bewirtet. Er darf keinem der beiden seine Beweisführung einflüstern, noch darf er ihm etwas raten, das für seinen Streitpartner schädlich ist, wie etwa, wenn einer von ihnen ein Geständnis ablegen will und er ihm nahelegt, dies zu leugnen; oder wenn es um einen Eid geht und er ihm nahelegt, die Eidesleistung zu verweigern; oder wenn er eine Verweigerung äußert und er ihn dazu ermutigt, den Eid doch zu leisten; oder wenn er spürt, dass ein Zeuge zögert, und er ihn dazu drängt, die Aussage zu machen; oder wenn er zur Aussage drängt und er ihn davon abhält; oder wenn er zu einem von beiden allein sagt: „Sprich.“ Und Ähnliches, was den Streitpartner schädigen würde; denn ihm obliegt die Gerechtigkeit zwischen den beiden. Falls eingewendet wird: „Doch der Prophet (Frieden und Segen Gottes seien auf ihm) hat den Dieb instruiert, indem er sagte: ‚Ich glaube nicht, dass du gestohlen hast.‘ (23). Und ‘Umar sagte zu Ziyad: ‚Ich hoffe, dass Gott durch deine Hände keinen Mann aus den Gefährten des Gesandten Gottes (Frieden und Segen Gottes seien auf ihm) bloßstellt.‘ (24).“ So antworten wir: Dieses Gegenargument greift hier nicht, denn dies betrifft die Rechte Gottes und seine Strafmaße (Hudud), und es gibt dort keinen Streitpartner für denjenigen, der das Geständnis ablegt, noch für denjenigen, gegen den ausgesagt wird. Es liegt also in dieser Anleitung keine Ungerechtigkeit gegenüber einer der beiden Streitparteien und kein Verlassen der Gerechtigkeit zwischen den beiden Seiten. Was wir dargelegt haben, bezieht sich auf die beiden Streitparteien, die in einem Recht aus den Rechten der Menschen (Adami-Rechte) verschiedener Meinung sind. Es ziemt sich nicht, den Zeugen zu bedrängen (26), sich in seine Rede einzumischen oder ihn in seinen Äußerungen zu grob zu behandeln.
Abschnitt: Wenn beim Richter viele Streitende erscheinen, soll der jeweils Erste zuerst kommen. Es ist angebracht, jemanden zu beauftragen, der die Reihenfolge der Ankommenden schriftlich festhält, damit er den jeweils Ersten vorziehen kann. Ibn al-Mundhir sagte: „Das Beste ist, eine gespannte Schnur zu verwenden, deren eines Ende sich nahe dem Sitz des Richters befindet und deren anderes Ende sich bei den Streitenden befindet. Jeder, der kommt, soll seinen Namen auf einen Zettel schreiben, diesen lochen und ihn auf die Schnur fädeln, beginnend von der Seite der Streitenden aus, bis die Liste vollständig ist. Wenn sich der Richter niedersetzt, streckt er seine Hand nach dem Ende aus, das ihm am nächsten liegt, nimmt den Zettel, der ihm am nächsten ist, dann den folgenden und so weiter, bis die Zettel aufgebraucht sind. Sollten noch Zettel übrig sein und die Zeit, in der er Recht spricht, endet, so merkt er sich das Ende, das ihm am nächsten ist, wenn er sich wieder hinsetzt, und nimmt in der zweiten Sitzung die Zettel wieder in der gleichen Weise auf wie am Vortag.“ Entscheidend ist das Vorangehen des Klägers, denn das Recht liegt bei ihm. Wann immer er einen Mann aufgrund seines Vorranges vorzieht (29),
(22) Ausgeführt von al-Bayhaqi in: „Kapitel: Es geziemt sich nicht für den Richter, eine Streitpartei zu bewirten, ohne dass deren Streitpartner bei ihr ist“, aus dem Buch „Adab al-Qadi“, al-Sunan al-Kubra 10/137, 138. (23) Dessen Überlieferung wurde bereits angeführt in: 12/465. (24) Dessen Überlieferung wurde bereits angeführt in: 11/184. (25) Fehlt in M. (26) In M: „yu‘annit“ (er erschwere/bedränge). (27) In B, M: „kathira“ (im Sinne von vielen Streitfällen). (28) In M: „hatta ya'tiya 'ala akhiriha“ (bis es zum letzten von ihnen kommt). (29) In M: „lisabqihi“ (aufgrund seines Vorranges).
وَمَعَهُ خَصْمُهُ" (٢٢). ولأنَّ ذلك يُوهِمُ الخَصْمَ مَيْلَ الحاكمِ إلى مَن أضافَه. ولا يُلقِّنُ أحدَهُما حُجَّتَه، ولا ما فيه ضَررٌ على خَصْمِه، مثل أن يُريدَ أحدُهما الإِقْرارَ، فيلَقِّنَه الإنْكارَ، أو اليمينَ فيُلقِّنَه النُّكُولَ، أوِ النُّكولَ، فيُجَرِّئَه على اليَمينِ، أو يُحِسَّ من الشَّاهدِ بالتَّوقُّفِ، فيُجَسِّرَه على الشَّهادةِ، أو يكونَ مُقْدِمًا علي الشَّهادةِ، فيُوقِفَه عنها، أو يقولَ لأحدِهما وحدَه: تكلَّمْ. ونحو هذا ممَّا فيه إضْرارٌ بخَصْمِه؛ لأنَّ عليه العَدْلَ بينَهما. فإنْ قيل: فقد لقَّن النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- السارقَ، فقال: "مَا إخَالُكَ سَرَقْتَ" (٢٣). وقالَ عمرُ لزيادٍ: أرْجو أنْ لا يَفْضَحَ اللهُ على يدَيْكَ رجلًا مِن أصحابِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- (٢٤). قُلْنا: لا يَرِدُ هذا الإلْزامُ هاهُنا؛ فإنَّ هذا فى حُقوقِ اللهِ وحُدودِه، ولا خَصْمَ للمُقِرِّ، ولا للمَشْهُودِ عليه، فليس فى تَلْقِينِه حَيْفٌ على أَحَدِ الخَصْمَينِ، ولا تَرْكٌ للعَدْلِ فى أحَدِ الجانِبَيْنِ، والذى قُلْنا فى الخَصْمَيْن (٢٥) المُخْتلِفَيْن فى حَقٍّ منِ حقوقِ الآدَمِيِّين. ولا يَنْبغِى أنْ يتَعَنَّتَ (٢٦) الشاهِدَ، ولا يُداخلَه فى كلامِه، ويُعنِّفَه فى ألْفاظِه.
فصل: وإذا حضرَ القاضى خُصومٌ كثيرٌ (٢٧)، قُدِّمَ الأَوَّلُ فالأوَّلُ. ويَنْبَغِى أن يَبعثَ مَن يَكتبُ مَن جاءَ الأَوَّلَ فالأوَّلَ، فيُقدِّمَه. قال ابنُ المُنْذِرِ: الأحْسنُ أن يَتَّخِذَ خَيْطًا مَمْدودًا، طَرفُه يلى مَجْلِسَ الحاكمِ، والطَّرفُ الآخَرُ يَلِى مجلسَ الخُصومِ، فكلُّ مَن جاءَ كَتبَ اسمَه فى رُقْعةٍ، وثَقَبَها، وأدْخَلَها فى الخَيْطِ ممَّا يَلِى مَجْلسَ الخُصومِ، حتى يأْتِىَ على آخِرِهِم، فإذا جلسَ القاضى مدَّ يدَه إلى الطَّرَفِ الذى يَلِيه، فأخذَ الرُّقْعةَ التى تَلِيه، ثم التى بعدَها كذلك، حتى [تَفْرَغ الرِّقَاعُ] (٢٨)، فإنْ بَقِىَ منها شىء، وزالَ الوقتُ الذى يَقْضِى فيه، عَرَفَ الطَّرفَ الذى يَلِيه حين يَجْلسُ، فيَتَناوَلُ فى المجْلسِ الثانى الرِّقاعَ، كفِعْلِه بالأمسِ. والاعْتِبارُ بِسَبْقِ المُدَّعِى؛ لأنَّ الحقَّ له، ومتى قدَّمَ رجلًا بسَبْقِه (٢٩)،
(٢٢) أخرجه البيهقى، فى: باب لا ينبغى للقاضى أن يضيف الخصم إلا وخصمه معه، من كتاب آداب القاضى. السنن الكبرى ١٠/ ١٣٧، ١٣٨.(٢٣) تقدم تخريجه، فى: ١٢/ ٤٦٥.(٢٤) تقدم تخريجه، فى: ١١/ ١٨٤.(٢٥) سقط من: م.(٢٦) فى م: "يعنت".(٢٧) فى ب، م: "كثيرة".(٢٨) فى م: "يأتى على آخرها".(٢٩) فى م: "لسبقه".