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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 67Abschnitt

Übersetzung · DE

insgesamt. Weder der Richter noch sein Helfer darf zu einem von beiden sagen: „Sprich!“, denn in einer solchen einseitigen Aufforderung läge eine Bevorzugung und ein Verzicht auf Unparteilichkeit. [Amr ibn Qays] (35) sagte: „Ich war bei Shurayh anwesend, wenn die Streitparteien vor ihm saßen, und ein Mann, der neben ihm stand, sagte: ‚Wer von euch ist der Kläger? So möge er sprechen.‘ Und wenn der andere versuchte, den Prozess zu stören, gab er ihm einen Wink, bis der Kläger fertig war, dann sagte er: ‚Sprich!‘.“ Wenn einer von beiden beginnt und seinen Anspruch erhebt, während sein Streitpartner sagt: „Ich bin der Kläger“, so schenkt ihm der Richter keine Beachtung und sagt: „Antworte auf seinen Anspruch, dann erhebe danach, was du willst.“ Wenn sie beide gleichzeitig ihren Anspruch erheben, so ist es nach dem Analogieprinzip (Qiyas) der Rechtsschule, dass das Los zwischen ihnen entscheidet. Dies entspricht auch dem Analogieprinzip nach der Auffassung von al-Shafi’i, da keiner der beiden einen Vorrang vor dem anderen hat und eine gleichzeitige Behandlung beider unmöglich ist, weshalb das Los entscheidet, so wie bei zwei Frauen, die in derselben Nacht [als Braut] zugeführt werden. Ibn al-Mundhir hielt es jedoch für besser, beide zusammen anzuhören. Es wurde auch gesagt: Ihre Angelegenheit wird aufgeschoben, bis sich herausstellt, wer von ihnen der eigentliche Kläger ist. Was wir dargelegt haben, ist vorzuziehen, da eine gleichzeitige Urteilsfindung in beiden Fällen nicht möglich ist und ein Aufschub ihrer Angelegenheiten für beide einen Schaden darstellt, und in allem, was wir erwähnt haben, liegt eine Abwehr des Schadens (37) nach Möglichkeit, wofür es auch an anderen Stellen des Religionsgesetzes Entsprechungen gibt, weshalb dies vorzuziehen ist.

Abschnitt: Der Richter nimmt einen Anspruch nur dann entgegen, wenn er präzise formuliert ist, außer bei Testamenten und Schuldeingeständnissen. Dies liegt daran, dass der Richter den Beklagten nach dem befragt, was gegen ihn erhoben wurde; wenn er es anerkennt, wird er dazu verpflichtet. Es ist jedoch nicht möglich, ihn auf Basis eines unbekannten (38) Anspruchs zu verpflichten. Dies unterscheidet sich vom Schuldeingeständnis; denn das Recht liegt ohnehin bei ihm, daher fällt es nicht weg, bloß weil er es nicht (selbst) nachweist. Dass der Anspruch bei einem Testament auch dann gültig ist, wenn er unbestimmt ist, liegt daran, dass ein Testament auch dann rechtsgültig ist, wenn es unbestimmt ist; denn würde jemandem etwas oder ein Anteil vermacht, so wäre dies gültig, daher kann er (der Erbe) es (den Anspruch) nur unbestimmt (39) erheben, so wie es feststeht. Ebenso ist es beim Schuldeingeständnis: Da es gültig ist, ein unbestimmtes Schuldeingeständnis abzugeben, ist es für den Gegner gültig, gegen ihn zu behaupten, er habe ihm etwas Unbestimmtes zugestanden. Wenn dies feststeht und der beanspruchte Gegenstand Geldwerte sind, so müssen drei Dinge genannt werden: die Gattung, die Art und die Menge. Er sagt also: „Zehn ägyptische Dinare“ (40). Wenn es Unterschiede zwischen intakten und beschädigten Münzen gibt, sagt er: „Intakte“, oder er sagt: „Beschädigte“. Wenn der Anspruch sich auf etwas anderes bezieht...

Anmerkungen

(35) Im Original: „Amr ibn Qasr“. In B, M: „Amr ibn Qays“. Siehe: Akhbar al-Qudat von Waki' 2/307. (36) In B, M: „wa-fima“ (und in dem, was). (37) In M: „al-darar“ (der Schaden). (38) In B: „majbulan“ (unbekannt). (39) In B: „yumkin“ (es ist möglich). (40) In M: „basriyya“ (basrische).

Arabisch (Quelle)

جميعًا. ولا يقولُ الحاكمُ ولا صاحبُه لأحدِهما: تكلَّمْ. لأنَّ فى إفْرادِه بذلك تَفْضيلًا له، وتَرْكًا للإنْصافِ. قال [عمرو بنُ قيسٍ] (٣٥): شَهِدْتُ شُرَيْحًا إذا جلسَ إليه الخَصْمان، ورجلٌ قائمٌ على رأسِه يقولُ: أيُّكما المُدَّعِى فَلْيتكلَّمْ؟ وإنْ ذهَبَ الآخرُ يَشْغَبُ، غَمَزَه حتى يَفرُغَ المُدَّعِى، ثم يقولُ: تَكلَّمْ. فإن بدأَ أحدُهما، فادَّعَى، فقال خَصْمُه: أنا المُدَّعِى. لم يَلْتفِتِ الحاكمُ إليه، وقالَ: أجِبْ عن دَعْواه، ثمَّ ادَّعِ بَعْدُ ما شئتَ. فإنِ ادَّعَيا معًا، فقِياسُ المذهبِ أنْ يُقْرَعَ بينهما. وهو قياسُ قولِ الشَّافعىِّ؛ لأنَّ أحدَهُما ليس بأوْلَى مِن الآخَرِ، وقد تعذَّرَ الجَمْعُ بينهما، فيُقْرَعُ بينهما، كالمرْأَتَيْنِ إذا زُفَّتا فى ليلةٍ واحدةٍ. واسْتَحسنَ ابنُ المُنْذِرِ أن يَسْمَعَ منهما جميعًا. وقِيلَ: يُرْجَأَ أمرُهما حتى يَتبيَّنَ المُدَّعِى منهما. وما ذكرْناه أوْلَى؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ الجمعُ بين الحُكْمِ فى القَضيَّتينِ معًا، وإرْجاءُ أمرِهما إضْرارٌ بهما، [وفى كل ما] (٣٦) ذكرْنا دَفْعٌ لِلضَّررِ (٣٧) بحَسْبِ الإمْكانِ، وله نظيرٌ فى مَواضِعَ مِن الشَّرعِ، فكانَ أوْلَى.

فصل: ولا يَسْمَعُ الحاكمُ الدَّعَوى إلَّا مُحَرَّرةً، إلَّا فى الوَصِيَّةِ والإِقْرارِ؛ لأنَّ الحاكمَ يَسألُ المُدَّعَى عليه عمَّا ادَّعاه، فإنِ اعْترفَ به لزِمَه، ولا يُمْكِنُه أنْ تلزَمَه مجهولةً (٣٨)، ويُفارِقُ الإِقْرارَ، فإنَّ الحقَّ عليه، فلا يَسْقُطُ بتَرْكِه إثْباتَه، وإنَّما صَحَّتِ الدَّعْوَى فى الوَصِيَّةِ مجهولةً؛ لأنَّها تصِحُّ مجهولةً؛ فإنَّه لو وَصَّى له بشىءٍ أو سَهْمٍ صحَّ، فلا يُمْكِنُه (٣٩) أنْ يَدَّعِيَها إِلَّا مَجْهولةً كما ثبتَ، وكذلك الإِقْرارُ، لمَّا صحَّ أن يُقرَّ بمجهولٍ، صَحَّ لخَصْمِه أن يَدَّعِىَ عليه أنَّه أقَرَّ له بمَجْهولٍ. إذا ثبتَ هذا، فإنْ كان المُدَّعَى أثْمانًا، فلا بُدَّ من ذِكرِ ثلاثةِ أشياءَ؛ الجِنْس، والنَّوع، والقَدْر، فيقولُ: عشرةُ دَنانيرَ مِصْرِيَّةٍ (٤٠). وإن اخْتَلَفَتْ بالصِّحاحِ والمُكسَّرةِ، قال: صِحاحٌ. أو قال: مُكسَّرةٌ. وإنْ كانتِ الدَّعْوَى فى غيرِ

Anmerkungen

(٣٥) فى الأصل: "عمرو بن قسر". وفى ب، م: "عمر بن قيس". وانظر: أخبار القضاة، لوكيع ٢/ ٣٠٧.(٣٦) فى ب، م: "وفيما".(٣٧) فى م: "الضرر".(٣٨) فى ب: "مجهولًا".(٣٩) فى ب: "يمكن".(٤٠) فى م: "بصرية".

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