vielleicht keinen Nachlass hinterlässt, so dass ihm nichts zufließt, womit ihn die Verpflichtung zur Tilgung nicht trifft. Wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Klage präzise zu formulieren, hat der Richter dann das Recht, ihn bei der Formulierung anzuleiten? Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: Die erste ist, dass dies zulässig ist, da für dessen Gegenpartei darin kein Nachteil besteht. Die zweite ist, dass es unzulässig ist, da dies eine Unterstützung einer der beiden Prozessparteien in ihrem Rechtsstreit darstellt.
Abschnitt: Wenn der Kläger seine Klage präzisiert hat, kann der Richter die Gegenpartei zur Antwort auffordern, bevor der Kläger dies von ihm verlangt; denn die Gegebenheiten des Falles weisen darauf hin, da die Vorführung und die Klage nur zu dem Zweck erfolgen, dass der Richter den Beklagten befragt. Dies erübrigt also die Aufforderung durch den Kläger. Er sagt also zu seinem Gegenüber: „Was sagst du zu dem, was er beansprucht?“ Wenn er dies anerkennt, wird er dazu verpflichtet. Der Richter darf jedoch nicht gegen ihn entscheiden, außer auf Verlangen dessen, zu dessen Gunsten anerkannt wurde, da das Urteil gegen ihn ein Recht des (Klägers) ist und er dieses nur durch ein berechtigtes Verlangen vollziehen kann. So haben es unsere Gelehrten dargelegt. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Urteil gegen ihn auch vor einer Aufforderung durch den Kläger zulässig ist, da die Umstände auf den Willen dazu hinweisen und dies somit ausreicht, genau wie dies bei der Aufforderung an den Beklagten zur Antwort ausreichte. Zudem kennen viele Menschen das Erfordernis einer Aufforderung durch den Richter nicht und unterlassen diese aus Unwissenheit, wodurch ihr Recht verloren gehen könnte; demnach ist ihm das Urteil vor einer Aufforderung durch den Kläger gestattet. Nach der ersten Auffassung gilt: Wenn der Kläger ihn dazu auffordert und sagt: „Fälle für mich ein Urteil“, dann entscheidet er gegen ihn. Ein Urteil bedeutet, dass er sagt: „Ich habe dich dazu verpflichtet“ oder „Ich habe zu deinen Ungunsten für ihn entschieden“ oder er sagt: „Erfülle ihm dies“. Wann immer er eines dieser drei Dinge zu ihm sagt, ist es ein Urteil gemäß dem Recht. Wenn er es bestreitet und sagt: „Du hast keinen Anspruch gegen mich“, dann ist dies der Ort für den Beweis. Der Richter sagt: „Hast du einen Beweis?“, basierend auf der Überlieferung, dass zwei Männer vor dem Propheten (Gottes Segen und Friede seien auf ihm) stritten, ein Hadrami und ein Kindi. Der Hadrami sagte: „O Gesandter Gottes, dieser Mann hat sich ein Stück Land von mir angeeignet.“ Der Kindi sagte: „Es ist mein Land und in meinem Besitz, er hat (45) kein Recht darauf.“ Da sagte der Prophet (Gottes Segen und Friede seien auf ihm) zum Hadrami: „Hast du einen Beweis?“ Er sagte: „Nein.“ Er sagte: „Dann steht dir sein Eid zu (46).“ Dies ist ein Hadith Hassan Sahih. Wenn der Kläger weiß, dass dies der Ort für den Beweis ist, hat der Richter die Wahl, zu fragen: „Hast du einen Beweis?“, oder zu schweigen. Wenn er ihn fragt: „Hast du einen Beweis?“, und er erwähnt, dass er einen anwesenden Beweis hat, sagt der Richter ihm nicht: „Bringe ihn bei“, da dies ein Recht des Klägers ist, [und er hat das Recht] (47) zu tun, was er für richtig hält. Wenn er ihn beibringt, befragt der Richter diese nicht, bevor der Kläger ihn darum bittet.
(45) In M: „wa-laysa“ (und nicht). (46) Die Überlieferung wurde bereits auf S. 32 nachgewiesen. (47) Fehlt im Original; in B: „lahu an“ (er hat das Recht).
يُخلِّفُ تَرِكةً فلا تصِلُ إليه، فلا يَلْزمُه الإيفاءُ منه، فإن لم يُحْسِنِ المُدَّعِى تحريرَ الدَّعوَى، فهل للحاكِمِ أن يُلَقِّنَه تحْريرَها؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْن؛ أحدُهما، يجوزُ؛ لأنَّه لا ضَررَ على صاحبِه فى ذلك. والثانى، لا يَجوزُ؛ لأنَّ فيه إعانةَ أحدِ الخَصْمَينِ فى حُكومَتِه.
فصل: إذا حرَّرَ المُدَّعِى دَعْواه، فللحاكمِ أن يسْألَ خَصْمَه الجوابَ قبلَ أن يَطلُبَ منه المُدَّعِى ذلك؛ لأنَّ شاهدَ الحالِ يَدلُّ عليه؛ لأنَّ إحْضارَه والدَّعوَى إنَّما يُرادُ لِيَسْألَ الحاكمُ المُدَّعَى عليه، فقد أغْنَى ذلك عن سُؤالِه، فيقولُ لخَصْمِه: ما تقولُ فيما يدَّعيه؟ فإن أقَرَّ لَزِمَه، وليس للحاكمِ أن يَحْكُمَ عليه إلَّا بمَسْألةِ المُقَرِّ له؛ لأنَّ الحُكْمَ عليه حقٌّ له، فلا يَسْتَوْفِيه إلَّا بمسألةٍ مُسْتحَقَّةٍ، هكذا ذكرَ أصْحابُنا. ويَحْتَمِلُ أن يجوزَ له الحكمُ عليه قبلَ مَسألةِ المُدَّعِى؛ لأنَّ الحالَ تدُلُّ على إرادتِه ذلك، فاكْتُفِىَ بها، كما اكْتُفِىَ بها فى مَسْألةِ المُدَّعَى عليه الجوابَ، ولأنَّ كثيرًا من الناس لا يَعْرفُ مُطالَبةَ الحاكِم بذلك، فيَتْرُكُ مُطالبتَه به لجَهْلِه، فيَضيعُ حقُّه، فعلى هذا يجوزُ له الحكمُ قبلَ مَسْألتِه. وعلى القولِ الأوَّلِ، إن سألَه الخَصْمُ فقال: احْكُمْ لى. حكمَ عليه، والحُكْمُ أن يقولَ: قد ألْزَمْتُك ذلك، أو قضيْتُ عليك له. أو يقولَ: اخْرُجْ له منه. فمتى قال له أحدَ هذه الثَّلاثةِ، كان حُكْمًا بالحقِّ، وإن أنكرَ فقال: لا حقَّ لك قِبَلى. فهذا مَوْضِعُ البَيِّنةِ، قال الحاكمُ: ألكَ بَيِّنَةٌ؟ لما رُوِىَ أنَّ رَجلَيْن اخْتصَما إلَى النَّبىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-؛ حَضْرَمِىٌّ وكِنْدىٌّ، فقال الحَضْرَمىُّ: يا رسولَ اللَّه، إنَّ هذا غلبَنى على أَرضٍ لى. فقال الكِنْدِىُّ: هى أرْضِى، وفى يَدِى، فلَيس (٤٥) له فيها حقٌّ. فقال النَّبىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- للحَضْرَمِىِّ: "أَلَكَ بَيِّنَةٌ؟ " قال: لا. قال: "فَلَكَ يَمِينُهُ" (٤٦). وهو حديثٌ حسنٌ صحيحٌ. وإن كان المُدَّعِى عارِفًا بأنَّه مَوْضِعُ البَيِّنَةِ، فالحاكمُ مُخيَّرٌ بين أنْ يقولَ: ألك بيِّنةٌ؟ وبين أن يسْكُتَ، فإذا قال له: ألكَ بَيِّنَةٌ؟ فذكرَ أنَّ له بَيِّنَةً حاضِرةً، لم يقُلْ له الحاكم: أحضِرْها. لأنَّ ذلك حقٌّ له، [فله أنْ] (٤٧) يفْعلَ ما يرَى. وإذا أحْضَرَها لم يَسألْها الحاكمُ عمَّا عندَها حتى يسْألَه المُدَّعِى ذلك؛
(٤٥) فى م: "وليس".(٤٦) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٣٢.(٤٧) سقط من: الأصل. وفى ب: "له أن".