Menschen verloren! Darin liegt ein großer Vorzug für denjenigen, der die Kraft dazu aufbringt, es auszuüben und darin der Gerechtigkeit Genüge zu tun. Deshalb hat Gott darin einen Lohn festgesetzt, selbst im Falle eines Irrtums, und hat die rechtliche Verantwortung für den Irrtum von ihm aufgehoben. Dies geschieht, weil darin ein Gebot zum Rechten, ein Beistand für den Unterdrückten (7), ein Erbringen des Rechts an seinen Berechtigten, ein Zurückweisen des Unterdrückers von seiner Unterdrückung sowie eine Schlichtung unter den Menschen und die Befreiung der Menschen voneinander liegt. All dies gehört zu den Wegen, die Gott nahebringen. Deshalb haben der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) und die Propheten vor ihm dieses Amt ausgeübt; sie richteten unter ihren Völkern. Er sandte ʿAlī als Richter in den Jemen (8) und sandte auch Muʿādh als Richter (9).
Es wurde von Ibn Masʿūd überliefert, dass er sagte: „Dass ich mich als Richter zwischen zwei (Parteien) niederlasse, ist mir lieber als die Anbetung von siebzig Jahren“ (10). Von ʿUqba ibn ʿĀmir wird berichtet: Zwei Streitparteien kamen zum Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), um zu streiten. Er sagte zu mir (11): „Richte zwischen ihnen beiden.“ Ich sagte: Du bist dazu berechtigter. Er entgegnete: „Auch wenn es so ist.“ Ich fragte: Worauf soll ich richten? Er sagte: „Richte. Wenn du das Richtige triffst, hast du zehnfachen Lohn, und wenn du dich irrst, hast du einen Lohn.“ Überliefert von Saʿīd in seinen „Sunan“ (12).
Abschnitt: Das Amt birgt eine große Gefahr und eine schwere Last für denjenigen, der darin nicht dem Recht Genüge tut. Deshalb haben die Altvorderen (Salaf), [Gott erbarme sich ihrer] (13), es aufs Äußerste abgelehnt und fürchteten für sich selbst dessen Gefahr. Khāqān ibn ʿAbdallāh sagte: Abū Qilāba wurde dazu gedrängt, das Richteramt von Baṣra zu übernehmen, doch er floh nach al-Yamāma. Dort wurde er dazu gedrängt...
(7) In (B): „li-maẓlūm“ (für einen Unterdrückten). (8) Herausgegeben von Abū Dāwūd im „Kapitel über die Art des Richtens“ aus dem „Buch der Rechtsprechung“. Sunan Abī Dāwūd, 2/270. Und von Ibn Māǧah im „Kapitel über die Erwähnung des Richteramtes“ aus dem „Buch der Urteile“. Sunan Ibn Māǧah, 2/774. Und von Imam Aḥmad im „Musnad“, 1/83, 88, 136, 149. Und al-Baihaqī im „Buch der Adab des Richters“. as-Sunan al-Kubrā, 10/86, 87. (9) Die Quellenangabe dazu ist bereits erfolgt in: 1/275, 4/5. (10) Siehe dazu, was al-Baihaqī herausgegeben hat im „Kapitel über den Vorzug dessen, der mit einer der Aufgaben geprüft wird...“ aus dem „Buch der Adab des Richters“. as-Sunan al-Kubrā, 10/89. (11) Fehlt in (M). (12) Der Verfasser von „Kanz al-ʿUmmāl“ schrieb es Ibn ʿAsākir zu: Kanz al-ʿUmmāl, 5/802. (13) In (B) und (M): „raḥmatu-llāhi ʿalaihim“ (Gottes Barmherzigkeit sei auf ihnen).