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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 70

Übersetzung · DE

denn es ist sein Recht, daher [darf er ihn weder befragen, noch] (48) ohne seine Erlaubnis darüber verfügen. Wenn der Kläger ihn darum bittet, diese zu befragen, sagt er: „Wer eine Zeugenaussage hat, der soll sie vorbringen (49), wenn er möchte.“ Er sagt jedoch nicht zu beiden: „Sagt aus!“, denn das wäre ein Befehl. Shuraih pflegte zu den Zeugen zu sagen: „Ich habe euch nicht gerufen, noch verbiete ich euch, zurückzukehren. Niemand anderes als ihr fällt ein Urteil über diesen Muslim. Mit euch urteile ich heute, und durch euch suche ich Schutz am Tag der Auferstehung (50).“ Wenn der Richter an ihnen etwas bemerkt, das die Ablehnung ihrer Zeugenaussage erfordert, weist er sie zurück. So wird von Shuraih berichtet, dass ein Zeuge bei ihm aussagte, der ein Qaba (Gewand) mit engen Ärmeln trug. Shuraih sagte zu ihm: „Kannst du dich vorschriftsmäßig waschen (Wudu)?“ Er sagte: „Ja.“ Er sagte: „Dann entblöße deine Unterarme.“ Er versuchte, sie zu entblößen, konnte es aber nicht. Da sagte Shuraih zu ihm: „Steh auf, für dich gibt es keine Zeugenaussage (51).“ Wenn sie die Zeugenaussage nicht ordnungsgemäß erbringen, etwa indem sie sagen: „Uns hat erreicht, dass er tausend schuldet“ oder „Wir haben das gehört“, dann weist er (52) ihre Zeugenaussage zurück. Ein Mann sagte bei Shuraih aus: „Ich bezeuge, dass er sich mit seinem Ellenbogen auf ihn stützte, bis er starb.“ Shuraih sagte: „Bezeugst du, dass er ihn getötet hat?“ Er sagte: „Ich bezeuge, dass er sich mit seinem Ellenbogen auf ihn stützte, bis er starb.“ [Er sagte: „Bezeugst du, dass er ihn getötet hat?“ Er sagte: „Ich bezeuge, dass er sich mit seinem Ellenbogen auf ihn stützte, bis er starb.“] (53) Er sagte: „Steh auf, für dich gibt es keine Zeugenaussage (51).“ Wenn es eine korrekte Zeugenaussage ist und der Richter ihre Rechtschaffenheit (Adala) kennt, sagt er zum Beklagten: „Sie haben gegen dich ausgesagt. Wenn du etwas vorzubringen hast, das ihre Zeugenaussage entkräftet, dann lege es mir dar.“ Wenn er um Aufschub bittet, gewährt er ihm ein oder zwei Tage. Wenn er sie dann nicht entkräftet hat, fällt er das Urteil gegen ihn, da das Recht klar (54) hervorgetreten ist, ohne dass Zweifel daran bestehen. Wenn er jedoch an ihrer Zeugenaussage zweifelt, trennt er sie voneinander und befragt jeden Einzelnen über seine Zeugenaussage und deren Details. Er sagt: „Warst du der Erste, der ausgesagt hat, oder hast du (es) aufgeschrieben oder nicht? An welchem Ort hast du ausgesagt, in welchem Monat und an welchem Tag? Warst du allein oder war jemand mit dir?“ Wenn sie sich widersprechen, entfällt ihre Zeugenaussage. Wenn sie übereinstimmen, untersucht er ihre Rechtschaffenheit. Es wird gesagt: Der Erste, der dies tat, war...

Anmerkungen

(48) Fehlt im Original. (49) Im Original: „fal-yadhkur“. (50) Bereits auf Seite 52 erwähnt. (51) Akhbar al-Qudat 2/300. (52) In A, B, M: „ruddat“ (sie wurde zurückgewiesen). (53) Fehlt im Original. [Es folgt eine Anmerkung zur Sichtung/Betrachtung]. (54) In B befindet sich der Zusatz „lahu“ (für ihn).

Arabisch (Quelle)

لأنَّه حَقٌّ له فلا [يسألُه، ولا] (٤٨) يَتصرَّفُ فيه مِن غيرِ إذْنِه، فإذا سألَه المدَّعى سُؤالَها، قال: مَن كانتْ عندَه شَهادةٌ فَلْيذكرْها (٤٩)، إن شاءَ؟ . ولا يقولُ لهما: اشْهَدَا. لأنَّه أمرٌ. وكان شُرَيْحٌ يقولُ للشاهِدَيْنِ: ما أنا دَعوتُكُما، ولا أنْهاكُما أنْ تَرجِعا، وما يَقضِى على هذا المُسْلمِ غيرُكُما، وإنِّى بكما أقْضِى اليومَ، وبكما أتَّقِى يومَ القيامةِ (٥٠). وإن رأَى الحاكمُ عليهما ما يُوجِبُ رَدَّ شَهادتِهما، ردَّها. كما رُوىَ عَن شُرَيْحٍ، أنَّه شَهِدَ عندَه شاهِدٌ، وعليه قَباءٌ مَخْروطُ الكُمَّينِ، فقال له شُرَيْحٌ: أتُحْسِنُ أن تتَوَضَّأَ؟ قال: نعم. قال: فاحْسِرْ عن ذِراعَيْك. فذهبَ يَحْسِرُ عنهما، فلم يَسْتطِعْ، فقال له شُرَيْحٌ: قُمْ، فلا شَهادةَ لك (٥١). وإن أدَّيا الشَّهادةَ على غيرِ وجهِها، مثلَ أن يَقُولا: بلَغَنا أنَّ عليه ألْفًا، أو سَمِعْنا ذلك. رَدَّ (٥٢) شَهادتَهما. وشهدَ رجلٌ عندَ شُرَيْحٍ، فقال: أشهَدُ أنَّه اتَّكأَ عليه بمِرْفَقِه حتى ماتَ. فقال شريحٌ: أتشْهَدُ أنَّه قتلَه؟ قال: أشْهَدُ أنَّه اتَّكأَ عليه بمِرْفَقِه حتى ماتَ. [قال: أتشْهَدُ أنَّه قتلَه؟ قال: أشْهَدُ أنَّه اتَّكأَ عليه بمِرْفَقِه حتى ماتَ] (٥٣). قال: قُمْ، لا شَهادةَ لك (٥١). وإن كانت شهادةً صحيحةً، وعَرَفَ الحاكمُ عَدالتَهم، قال للمشْهودِ عليه: قد شَهِدَا عليك، فإن كان عندَك ما يقْدَحُ فى شَهادتِهما، فبيِّنْهُ عندِى. فإن سألَ الإِنْظارَ، أنظرَه اليومَينِ والثلاثةَ. فإنْ لم يَجْرَحْ حَكمَ عليه؛ لأنَّ الحقَّ قد وَضَحَ (٥٤) على وَجْهٍ لا إشْكالَ فيه. وإن ارْتابَ بشَهادتِهم، فرَّقَهم، فسألَ كلَّ واحدٍ عن شَهادتِه وصِفَتِها، فيقولُ: كنتَ أوَّلَ مَن شَهِدَ، أو كتبتَ، أو لم تكتبْ، وفى أىِّ مكانٍ شهِدتَ، وفى أىِّ شهرٍ، وأىِّ يومٍ؟ وهل كنتَ وحدَك، أو معكَ غيرُك؟ فإن اخْتلَفوا، سقَطتْ شَهادتُهم، وإن اتَّفقُوا بحَثَ عن عَدالتِهم. ويقالُ: أوَّلُ مَن فعلَ هذا

Anmerkungen

(٤٨) سقط من: الأصل.(٤٩) فى الأصل: "فليذكر".(٥٠) تقدم فى صفحة ٥٢.(٥١) أخبار القضاة ٢/ ٣٠٠.(٥٢) فى أ، ب، م: "ردت".(٥٣) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٥٤) فى ب زيادة: "له".

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