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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 72

Übersetzung · DE

Wenn sie beide damit einverstanden sind, ist dies zulässig. Es ergibt sich aus ihrer Zustimmung zu einem einzigen Eid nicht, dass jedem von ihnen nur ein Teil des Eides zukommt, genauso wenig wie bei Rechten, wenn ein einziger Beweis für sie erbracht wird, für jedes Recht nur ein Teil des Beweises vorhanden wäre. Wenn er ihn jedoch für sie alle zu einem einzigen Eid verpflichtet, ohne dass sie damit einverstanden sind, ist sein Eid ohne Meinungsverschiedenheit, die uns bekannt wäre, nicht gültig. Al-Istakhri berichtete, dass Isma'il ibn Ishaq al-Qadi einen Mann wegen eines Rechts, das zwei Männern zustand, zu einem einzigen Eid verpflichtete, woraufhin die Gelehrten seiner Zeit ihn für fehlerhaft erklärten (58). Wenn der Kläger sagt: „Ich habe einen abwesenden Beweis“, sagt der Richter zu ihm: „Dir steht sein Eid zu. Wenn du willst, verpflichte ihn dazu; wenn du willst, schiebe ich es auf, bis du deinen Beweis herbeibringst.“ Er hat kein Recht, ihn zur Stellung eines Bürgen zu zwingen oder ihn festzuhalten, bis er den Beweis herbeibringt. Ahmad hat dies explizit so dargelegt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i aufgrund des Wortes des Gesandten Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm: „Deine beiden Zeugen oder sein Eid; mehr als das steht dir nicht zu“ (59). Wenn er ihn (60) zur Eidesleistung verpflichtet und dann sein Beweis erscheint, urteilt er nach diesem, und der Eid (61) hebt das Recht nicht auf, da auf den Eid nur zurückgegriffen wird, wenn kein Beweis vorhanden ist. Wenn der Beweis gefunden wird, wird der Eid hinfällig und dessen Unwahrheit tritt zutage. Wenn er sagt: „Ich habe einen gegenwärtigen Beweis, aber ich möchte seinen Eid, bevor ich meinen Beweis vorlege“, so steht ihm das nicht zu. Abu Yusuf sagte: Er lässt ihn schwören, und wenn er sich weigert, urteilt er gegen ihn, denn in der Eidesaufforderung liegt ein Nutzen: Er könnte sich weigern, woraufhin gegen ihn geurteilt wird, was den Beweis ersetzt. Wir stützen uns auf sein Wort, Friede und Segen Gottes seien auf ihm: „Deine beiden Zeugen oder sein Eid; mehr als das steht dir nicht zu.“ Das „oder“ dient der Wahl zwischen zwei Dingen, daher darf er nicht beide kombinieren. Da es möglich ist, den Rechtsstreit durch einen Beweis beizulegen, ist es nicht legitimiert, etwas anderes daneben zu fordern, während der Kläger die Absicht hat, diesen vorzubringen und er verfügbar ist, so als hätte er (62) seinen Eid nicht verlangt. Zudem ist der Eid ein Ersatz, und es ist nicht geboten, diesen mit dem Ersetzten zu kombinieren, wie bei allen anderen Ersatzmitteln und ihren Äquivalenten. Wenn der Kläger sagt: „Ich will ihn nicht vorlegen, sondern ich will seinen Eid und begnüge mich damit“, so wird er dazu verpflichtet; denn der Beweis ist sein Recht, und wenn er damit zufrieden ist, darauf zu verzichten und ihn nicht vorzulegen, so steht ihm das zu, wie beim Verzicht auf das Recht selbst. Wenn der Beklagte schwört und der Kläger danach seinen Beweis vorlegen möchte, kann er das? Es gibt zwei Ansichten: Eine besagt, er darf das, da der Beweis durch die Eidesleistung nicht hinfällig wird, so als wäre er abwesend gewesen. Die zweite besagt, er darf das nicht, da er auf sein Recht auf Vorlage verzichtet hat und weil die Zulassung der Vorlage das Tor für Listen öffnet, indem er sagt: „Ich will ihn nicht vorlegen“, damit sein Gegner schwört, und er ihn danach doch vorlegt.

Anmerkungen

(58) Siehe: Tabaqat al-Shafi'iyya al-Kubra 3/332, 333. (59) Sein Beleg wurde bereits auf Seite 32 erwähnt. (60) In B: „hallafahu“ (er verpflichtete ihn zum Eid). (61) Fehlt in M. (62) Im Original: „batulat“ (wurde hinfällig).

Arabisch (Quelle)

فإذا رَضِيَا به، جازَ، ولا يَلْزَمُ مِن رِضاهما بيَمِينٍ واحدةٍ، أن يكونَ لكلِّ واحدٍ بعضُ اليَمِينِ، كما أنَّ الحقوقَ إذا قامتْ بها بيِّنَةٌ واحدةٌ، لا يكونُ لكلِّ حقٍّ بعضُ البَيِّنَةِ، فأمَّا إنْ حلَّفَه لجميعِهم يَمِينًا واحدةً بغيرِ رِضاهُم، لم تَصِحَّ يَمِينُه. بلا خِلافٍ نَعْلَمُه. وقد حكَى الإِصْطَخْرىُّ، أنَّ إسماعيلَ بنَ إسحاقَ القاضىَ، حلَّفَ رجلًا بحَقٍّ لرجليْن يَمِينًا واحدةً، فخطَّأَه أهلُ عصرِه (٥٨). وإن قال المُدَّعِى: لى بَيِّنَةٌ غائبةٌ. قال له الحاكمُ: لك يَمِينُه، فإن شئْتَ فاسْتحلِفْه، وإن شئْتَ أخَّرْتُه إلى أن تُحْضِرَ بَيِّنتَك، وليس لك مُطالَبتُه بكَفيلٍ، ولا مُلازَمتُه حتى تُحْضِرَ البَيِّنَة. نصَّ عليه أحمدُ. وهو مذهبُ الشَّافعىِّ؛ لقولِ رسولِ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "شَاهِدَاكَ أوْ يَمِينُهُ، لَيْسَ لَك إلَّا ذَلِكَ" (٥٩). فإن أحْلَفَه (٦٠)، ثم حضَرَتْ بيِّنَتُه، حكمَ بها، ولم تكُنِ اليَمِينُ (٦١) مُزيلَةً للحقِّ؛ لأنَّ اليَمِينَ إنما يُصارُ إليها عندَ عَدَمِ البَيِّنةِ، فإذا وُجدَتِ البَيِّنَةُ بطَلَتِ اليَمِينُ، وتَبَيَّنَ كَذِبُها. وإن قال: لى بَيِّنَةٌ حاضرَةٌ، وأُرِيدُ يَمِينَه ثم أُقيمُ بيِّنتى. لم يَمْلِكْ ذلك. وقال أبو يوسفَ: يَسْتَحْلِفُه، وإن نَكَلَ قضَى عليه؛ لأنَّ فى الاسْتِحلافِ فائدةً، وهو أنَّه ربَّما نَكَلَ، فقضَى عليه، فأغْنَى عن البَيِّنَةِ. ولَنا، قولُه عليه السلامُ: "شَاهِدَاكَ أوْ يَمِينُهُ، لَيْسَ لَكَ إلَّا ذَلكَ". و "أو" للتَّخْيِيرِ بين شَيْئَينِ، فلا يكونُ له الجَمْعُ بينهما، ولأنَّه أَمْكنَ فَصْلُ الخُصومَةِ بالبَيِّنَةِ، فلم يُشْرَعْ غيرُها مع إرادةِ المُدَّعِى إقامتَها وحُضورَها، كما لو [لم يَطْلُبْ] (٦٢) يَمِينَه، ولأنَّ اليَمِينَ بَدَلٌ، فلم يَجِبِ الجمعُ بينها وبين مُبْدَلِها، كسائرِ الأبْدالِ مع مُبدلاتِها. وإن قال المُدَّعِى: لا أُرِيدُ إقامتَها، وإنَّما أُرِيدُ يَمِينَه أَكْتَفِى بها. اسْتُحْلِفَ؛ لأنَّ البَيِّنَةَ حَقُّه، فإذا رَضِىَ بإسْقاطِها، وتَرْكِ إقامَتِها، فله ذلك، كنَفْسِ الحقِّ. فإن حلَفَ المُدَّعَى عليه، ثم أرادَ المُدَّعِى إقامةَ بَيِّنَتِه، فهل يَمْلكُ ذلك؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْن؛ أحدهما، له ذلك؛ لأنَّ البَيِّنَةَ لا تَبْطُلُ بالاسْتِحْلافِ، كما لو كانتْ غائبةً. والثانى، ليس

Anmerkungen

(٥٨) انظر: طبقات الشافعية الكبرى ٣/ ٣٣٢، ٣٣٣.(٥٩) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٣٢.(٦٠) فى ب: "حلفه".(٦١) سقط من: م.(٦٢) فى الأصل: "بطلت".

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