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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 731874 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er gegen einen Mann im Zuständigkeitsbereich eines anderen urteilt und an den Richter jener Stadt schreibt, um das Urteil gegen ihn zu vollstrecken, so wird sein Schreiben akzeptiert und der Verurteilte zur Erfüllung des Rechts angehalten)

Übersetzung · DE

Dies steht ihm nicht zu, da er sein Recht auf dessen Vorlage bereits verwirkt hat, und weil die Zulassung der Vorlage das Tor für Listen öffnet; denn er könnte sagen: „Ich will ihn nicht vorlegen“, damit sein Gegner schwört, und er ihn danach doch vorlegt. Wenn er einen Zeugen in Vermögensangelegenheiten hat, belehrt ihn der Richter, dass er mit seinem Zeugen schwören darf und Anspruch darauf erwirbt. Sagt er dann: „Ich schwöre nicht selbst und begnüge mich mit seinem Eid“, so wird dieser für ihn zur Eidesleistung verpflichtet (63). Wenn er dann schwört, entfällt der Anspruch gegen ihn. Kehrt der Kläger danach zurück und sagt: „Ich will mit meinem Zeugen schwören“, so wird er nicht mehr zur Eidesleistung verpflichtet, und es wird ihm kein Gehör mehr geschenkt. Dies hat der Qadi so erwähnt. Dies ist auch die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn der Eid ist sein Tun, und er ist dazu imstande, weshalb es ihm möglich war, darauf zu verzichten, anders als beim Beweismittel. Kehrt er jedoch zurück, bevor der Beklagte schwört, und bietet den Eid an, so sagte der Qadi: „Dies steht ihm in dieser Sitzung [nicht] (64) zu.“ In jedem Fall, in dem wir sagten: „Der Beklagte wird zur Eidesleistung verpflichtet“, sagt der Richter zu ihm: „Wenn du schwörst, gut; andernfalls erkläre ich dich zum Verweigerer (Nakil) und urteile gegen dich.“ Dies wiederholt er dreimal. Wenn er dann schwört, gut; andernfalls urteilt er aufgrund seiner Verweigerung gegen ihn, sofern der Kläger ihn darum bittet. Wenn er auf die Beantwortung der Klage schweigt, also weder zugibt noch bestreitet, inhaftiert ihn der Richter, bis er antwortet, und erklärt ihn deswegen nicht zum Verweigerer. Dies hat der Qadi in „al-Mujarrad“ erwähnt. Abu al-Khattab sagte: Der Richter sagt zu ihm: „Wenn du antwortest, gut; andernfalls erkläre ich dich zum Verweigerer und urteile gegen dich.“ Er wiederholt dies dreimal (65). Wenn er antwortet, gut; andernfalls erklärt er ihn zum Verweigerer und urteilt gegen ihn, da er die Antwort verweigert, auf die er verpflichtet ist. Daher wird gegen ihn aufgrund der Verweigerung geurteilt, wie beim Eid.

1874 - Rechtsfall: Er sagte: „Und wenn er über einen Mann in einer Angelegenheit geurteilt hat, die nicht seinen eigenen Wirkungsbereich betrifft, und er an den Richter jenes Landes schreibt, um das Urteil gegen ihn zu vollstrecken, so wird sein Schreiben angenommen, und derjenige, gegen den geurteilt wurde, wird auf dieses Recht hin in die Pflicht genommen.“

Die Grundlage (1) für das Schreiben des Richters an einen anderen Richter oder eines Statthalters an einen anderen Statthalter bilden das Buch (Koran), die Sunna und der Konsens. Was das Buch betrifft, so ist es das Wort Gottes, des Erhabenen: „Mir ist ein ehrenwertes Schreiben überbracht worden. Es ist von Salomo, und es lautet: ‚Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Erhebt euch nicht über mich, und kommt zu mir als Muslime‘“ (2). Was die Sunna betrifft, so hat der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, an Chosrau, den Kaiser (von Byzanz), den Negus und die Könige der angrenzenden Gebiete geschrieben. Er schrieb an seine Statthalter und korrespondierte mit seinen Beamten und Steuereintreibern. In seinem Schreiben an den Kaiser stand: „Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Von Muhammad, dem Gesandten Gottes, an den Kaiser, den Großen der Römer. Nach dem Gruß: Nimm den Islam an, so wirst du Heil finden; nimm den Islam an, so wird dir Gott deinen Lohn zweifach geben. Wenn du dich abwendest, so trifft dich die Sünde der Untertanen (3). ‚O Leute der Schrift, kommt herbei zu einem Wort, das gleich ist zwischen uns und euch‘“ (4). Ad-Dahhak ibn Sufyan berichtete, er sagte: „Der Gesandte Gottes, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, schrieb an mich: ‚Lass die Ehefrau von Ashyam ad-Dababi einen Anteil aus dem Blutgeld ihres Ehemannes erben‘“ (5). Die Gemeinschaft (Umma) ist sich über die Gültigkeit des Schreibens eines Richters an einen anderen Richter einig. Zudem ist das Bedürfnis nach dessen Anerkennung zwingend, da jemand, der ein Recht in einer anderen als seiner eigenen Stadt hat, nicht in der Lage ist, dorthin zu reisen und es einzufordern, außer durch das Schreiben des Richters; daher ist dessen Annahme verpflichtend. Wenn dies feststeht, so wird das Schreiben des Richters [an den Richter] (7) bei Vermögenswerten und allem, was darauf abzielt, angenommen. Es wird jedoch bei den festgesetzten Strafen (Hudud) aufgrund des Rechts Gottes, des Erhabenen, nicht angenommen. Wird es bei anderen Dingen als diesen angenommen? Dazu gibt es zwei Ansichten. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl ar-Ra'y). Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es wird bei jedem Recht eines Menschen angenommen, sei es bei Körperverletzungen oder anderem. Wird es bei den Hudud-Strafen, die Gott, dem Erhabenen, zustehen, angenommen? Dazu gibt es zwei Meinungen. Die vollständige Erörterung dieses Kapitels wird bei der Zeugenaussage über eine Zeugenaussage erwähnt werden, so Gott, der Erhabene, will. Das Schreiben ist zweierlei Art: Die erste ist, dass er schreibt, worüber er geurteilt hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn er über einen Mann in einer Rechtsangelegenheit urteilt, dieser aber verreist, bevor das Urteil vollstreckt wird, oder wenn jemand ein Recht gegen einen Abwesenden geltend macht, dafür einen Beweis erbringt und den Richter bittet, ein Urteil gegen ihn zu fällen, woraufhin dieser gegen ihn urteilt und der Richter gebeten wird, ihm eine entsprechende Urkunde auszustellen.

Anmerkungen

(63) Im Original: „laha“ (für sie). (64) In M: „laysa“ (nicht). (65) Fehlt in B, M. (1) Vor diesem Wort in M eine Ergänzung: „thumma“ (dann). (2) Sure an-Naml 29-31.

Arabisch (Quelle)

له ذلك؛ لأنَّه قد أسْقَطَ حقَّه مِن إقامتِها، ولأنَّ تَجْويزَ إقامتِها يفْتحُ بابَ الحِيلَةِ؛ لأنَّه يقولُ: لا أُريدُ إقامتَها. ليَحْلِفَ خَصْمُه، ثم يُقِيمُها. فإن كان له شاهدٌ واحدٌ فى الأموالِ، عرَّفَه الحاكمُ أنَّ له أن يَحْلِفَ مع شاهِدِه، ويَسْتحِقُّ، فإن قال: لا أحْلِفُ أنا، وأرْضَى بيَمِينِه. اسْتُحْلِفَ له (٦٣)، فإذا حلَفَ، سقطَ الحقُّ عنه، فإن عادَ المُدَّعِى بعدَها، وقال: أنا أحْلِفُ مع شاهِدِى. لم يُستَحْلَفْ، ولم يُسْمَعْ منه. ذكرَه القاضى. وهو مذهبُ الشَّافعىِّ؛ لأنَّ اليَمِينَ فِعْلُهُ وهو قادرٌ عليها، فأمْكَنَه أن يسقِطَها، بخِلافِ البَيِّنَةِ. وإن عادَ قبلَ أن يَحْلِفَ المُدَّعَى عليه، فبذَلَ اليَمِينَ، فقال القاضى: [لم يكُنْ] (٦٤) له ذلك فى هذا المجلس. وكلُّ موضعٍ قُلْنا: يُسْتَحْلَفُ المُدَّعَى عليه. فإنَّ الحاكمَ يقولُ له: إن حَلَفْتَ، وإلَّا جَعَلْتُك ناكِلًا، وقَضَيْتُ عليك. ثلاثًا، فإن حلَفَ، وإلَّا حَكمَ عليه بنُكُولِه إذا سألَه المُدَّعِى ذلك. فإن سكَتَ عن جَوابِ الدَّعوَى، فلم يُقِرَّ ولم يُنْكِرْ، حبَسَه الحاكمُ حتى يُجِيبَ، ولا يَجْعَلُه بذلك ناكِلًا. ذكرَه القاضى، فى "المُجَرَّدِ". وقال أبو الخَطَّابِ: يقولُ له الحاكمُ: إن أجَبْتَ، وإلَّا جَعلتُك ناكِلًا، وحكمتُ عليك. ويُمَرِّرُ ذلك عليه ثلاثًا (٦٥)، فإن أجابَ وإلَّا جعَلَه ناكِلًا، وحكَمَ عليه؛ لأنَّه ناكِلٌ عما تَوَجَّه عليه الجوابُ فيه، فيُحْكَمُ عليه بالنُّكولِ عنه، كاليَمِينِ.

١٨٧٤ - مسألة؛ قال: (وَإذَا حَكَمَ عَلَى رَجُلٍ فِى عَمَلِ غَيْرِهِ، فَكَتَبَ بِإنْفَاذِ الْقَضَاءِ عَلَيْهِ إلَى قَاضِى ذَلِكَ الْبَلَدِ، قَبِلَ كِتَابَهُ، وَأَخَذَ الْمَحْكُومَ عَلَيْهِ بِذَلِكَ الْحَقِّ)

الأَصْلُ (١) فى كتابِ القاضى إلى القاضى، والأميرِ إلى الأميرِ، الكتابُ والسُّنَّةُ والإِجْماعُ؛ أما الكتابُ فقولُ اللهِ تعالى: {إِنِّي أُلْقِيَ إِلَيَّ كِتَابٌ كَرِيمٌ (٢٩) إِنَّهُ مِنْ سُلَيْمَانَ وَإِنَّهُ بِسْمِ اللَّهِ الرَّحْمَنِ الرَّحِيمِ (٣٠) أَلَّا تَعْلُوا عَلَيَّ وَأْتُونِي مُسْلِمِينَ} (٢). وأمَّا السُّنَّةُ، فإنَّ

Anmerkungen

(٦٣) فى الأصل: "لها".(٦٤) فى م: "ليس".(٦٥) سقط من: ب، م.(١) قبل هذا فى م زيادة: "ثم".(٢) سورة النمل ٢٩ - ٣١.

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