ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 74

Übersetzung · DE

Der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – schrieb an Chosrau, den Kaiser, den Negus und die Könige der angrenzenden Gebiete. Er pflegte an seine Statthalter zu schreiben und korrespondierte mit seinen Beamten und Steuereintreibern. In seinem Schreiben an den Kaiser stand: „Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Barmherzigen. Von Muhammad, dem Gesandten Gottes, an den Kaiser, den Großen der Römer. Nach dem Gruß: Nimm den Islam an, so wirst du Heil finden; nimm den Islam an, so wird dir Gott deinen Lohn zweifach geben. Wenn du dich abwendest, so trifft dich die Sünde der Arisiyyin (3). ‚O Leute der Schrift, kommt herbei zu einem Wort, das gleich ist zwischen uns und euch‘“ (4). Ad-Dahhak ibn Sufyan berichtete, er sagte: „Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – schrieb an mich: ‚Lass die Ehefrau von Ashyam ad-Dababi einen Anteil aus dem Blutgeld ihres Ehemannes erben‘“ (5). Die Gemeinschaft (Umma) ist sich über die Gültigkeit des Schreibens eines Richters an einen anderen Richter einig. Zudem ist das Bedürfnis nach dessen Anerkennung zwingend, da jemand, der ein Recht in einer anderen als seiner eigenen Stadt hat, nicht in der Lage ist, dorthin zu reisen und es einzufordern, außer durch das Schreiben des Richters; daher ist dessen Annahme verpflichtend. Wenn dies feststeht, so wird das Schreiben des Richters [an den Richter] (7) bei Vermögenswerten und allem, was darauf abzielt, angenommen. Es wird jedoch bei den festgesetzlichen Strafen (Hudud) aufgrund des Rechts Gottes, des Erhabenen, nicht angenommen. Wird es bei anderen Dingen als diesen angenommen? Dazu gibt es zwei Ansichten. Dies ist auch die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl ar-Ra'y). Die Anhänger von al-Shafi'i sagten: Es wird bei jedem Recht eines Menschen angenommen, sei es bei Körperverletzungen oder anderem. Wird es bei den Hudud-Strafen, die Gott, dem Erhabenen, zustehen, angenommen? Dazu gibt es zwei Meinungen. Die vollständige Erörterung dieses Kapitels wird bei der Zeugenaussage über eine Zeugenaussage erwähnt werden, so Gott, der Erhabene, will. Das Schreiben ist zweierlei Art: Die erste ist, dass er schreibt, worüber er geurteilt hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn er über einen Mann in einer Rechtsangelegenheit urteilt, dieser aber verreist, bevor das Urteil vollstreckt wird, oder wenn jemand ein Recht gegen einen Abwesenden geltend macht, dafür einen Beweis erbringt und den Richter bittet, ein Urteil gegen ihn zu fällen, woraufhin dieser gegen ihn urteilt und der Richter gebeten wird, ihm eine entsprechende Urkunde auszustellen.

Anmerkungen

(3) D.h.: die Sünde der Landwirte und Bauern, also die Sünde seiner Untertanen. (4) Sure Al-Imran 64. Der Hadith wurde von al-Bukhari überliefert im: Kapitel über den Aufruf des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – zum Islam..., aus dem Buch des Jihad und der Feldzüge, sowie im Kapitel: {Diejenigen, die den Bund Gottes und ihre Eide für einen geringen Preis verkaufen...}, in der Exegese der Sure Al-Imran, aus dem Buch der Exegese (Tafsir). Sahih al-Bukhari 4/53-57, 6/42-45. Muslim im: Kapitel über das Schreiben des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – an Heraklius, um ihn zum Islam einzuladen, und im Kapitel über die Schreiben des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – an die Könige der Ungläubigen, um sie zu Gott, dem Erhabenen, einzuladen. Aus dem Buch des Jihad. Sahih Muslim 3/1393, 1394, 1397. (5) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 9/185 genannt. (6) In M: „wa-la“ (und nicht). (7) Fehlt in M. (8) In M: „ka-haqq“ (wie das Recht). (9) Im Original: „fayab'athu“ (so schickt er).

ZurückBand 14 · Seite 74Weiter
Zurück14·74Weiter