ihn dem Richter des Landes zu überbringen, in dem sich die abwesende Person befindet, damit er für ihn an diesen schreibt. Oder es werden Beweise gegen eine anwesende Person erbracht, diese flieht jedoch, bevor das Urteil gegen sie vollstreckt wird, woraufhin der Anspruchsberechtigte den Richter bittet, ein Urteil gegen sie zu fällen und ihm ein Schreiben mit diesem Urteil auszustellen. In diesen drei Fällen ist der Richter verpflichtet, der Bitte um Ausstellung des Schreibens nachzukommen, und derjenige, an den das Schreiben gerichtet ist, ist verpflichtet, es zu akzeptieren, unabhängig davon, ob die Entfernung zwischen ihnen groß oder gering ist. Selbst wenn sie sich in zwei verschiedenen Teilen einer Stadt oder an zwei verschiedenen Sitzungsorten befinden, ist er verpflichtet, es anzunehmen und zu vollziehen, sei es ein Urteil gegen eine anwesende oder eine abwesende Person. Wir kennen hierin keinen Widerspruch, da das Urteil eines Richters von jedem Richter vollzogen werden muss. Die zweite Art ist, dass er schreibt, um ihn über die Zeugenaussage zweier Zeugen vor ihm bezüglich eines Rechtsanspruchs für jemanden zu informieren, wie etwa wenn Beweise für einen Rechtsanspruch eines Mannes gegen einen anderen vor ihm erbracht werden, er aber kein Urteil darüber fällt, und der Anspruchsberechtigte ihn bittet, ihm ein Schreiben über das zu verfassen, was vor ihm vorgefallen ist. Dann schreibt er ihm dies ebenfalls. Der Richter sagte: In seinem Schreiben soll stehen: „Es bezeugten vor mir soundso und soundso das und das.“ Damit derjenige, an den das Schreiben gerichtet ist, derjenige ist, der darüber entscheidet. Er schreibt nicht: „Es ist vor mir erwiesen“, denn seine Aussage „Es ist vor mir erwiesen“ ist ein Urteil aufgrund ihrer Zeugenaussage, und dies akzeptiert derjenige, an den das Schreiben gerichtet ist, nicht, außer bei einer weiten Entfernung, die der Strecke der Gebetskürzung entspricht; bei einer geringeren Entfernung akzeptiert er es nicht, da es sich um eine Übertragung einer Zeugenaussage handelt und daher das berücksichtigt wird, was auch bei der Zeugenaussage über eine Zeugenaussage berücksichtigt wird. Ähnlich ist die Meinung von al-Shafi'i. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Es ist zulässig, dass er es in seiner Stadt akzeptiert. Ähnliches wurde von Abu Hanifa überliefert. Einige Spätere aus seinen Anhängern sagten: Was seine Rechtsschule erfordert, ist, dass es nicht zulässig ist, [so wie es auch nicht zulässig ist] in der Zeugenaussage über eine Zeugenaussage. Wer es für zulässig erklärte, argumentierte damit, dass es das Schreiben eines Richters über das ist, was vor ihm erwiesen wurde, daher ist seine Annahme bei geringer Entfernung zulässig, wie bei seinem Schreiben über sein Urteil. Wir jedoch sagen: Dies ist eine Übertragung der Zeugenaussage an den Adressaten des Schreibens, daher ist es bei geringer Entfernung nicht zulässig, wie bei der Zeugenaussage über eine Zeugenaussage. Dies unterscheidet sich von seinem Schreiben über ein Urteil, denn jenes ist keine Übertragung, sondern eine bloße Nachricht. Und an jedem Ort, an dem die Annahme des Schreibens verpflichtend ist, ergreift er die unter das Urteil fallende Person hinsichtlich des Rechts, das gegen sie ausgesprochen wurde, lässt sie zu sich kommen und fordert sie auf, zu erscheinen. Wenn sie den Anspruch anerkennt, befiehlt er ihr,
(10) In B, M: „bi-‘ilmihi“ (mit seiner Kenntnis). (11) Im Original: „fas’alahu“ (so fragte er ihn). (12) Im Original: „yaqbalu“ (er akzeptiert). (13) Im Original: „shahadatuhu“ (seine Zeugenaussage). (14) Fehlt in M. „naqlu nazar“ (Übertragung der Überlegung). (15) Fehlt im Original.
يَحْمِلُه إلى قاضى البلدِ الذى فيه الغائبُ، فيكتبَ له إليه، أو تقومُ البَيِّنَةُ على حاضرٍ، فيهربَ قبلَ الحُكْمِ عليه، فيسألَ صاحبُ الحقِّ الحاكمَ الحُكمَ عليه، وأنْ يَكْتبَ له كِتابًا بحُكْمِه. ففى هذه الصُّوَرِ الثَّلاثِ، يَلْزَمُ الحاكمَ إجابتُه إلى الكتابةِ، ويَلزمُ المكتوبَ إليه قَبولُه، سَواءٌ كانت بينهما مَسافةٌ بَعيدةٌ أو قريبةٌ، حتى لو كانا فى جَانِبَىْ بلدٍ أو مجلسٍ، لزِمَه قَبولُه وإمْضاؤُه، سواءٌ كان حُكْمًا على حاضرٍ أو غائبٍ. لا نعلمُ فى هذا خلافًا؛ لأنَّ حُكْمَ الحاكِمِ يجبُ إمْضاؤُه على كلِّ حاكمٍ. الضَّرْبُ الثانى، أن يَكْتُبَ يُعْلِمُه (١٠) بِشَهادةِ شاهِدَيْنِ عندَه بحقٍّ لفلانٍ، مثل أن تقومَ البَيِّنَةُ عندَه بحقٍّ لرجلٍ على آخرَ، ولم يَحْكُمْ به، فيسألُه (١١) صاحبُ الحقِّ أن يَكْتُبَ له كتابًا بما حصَلَ عندَه، فإنَّه يَكْتُبُ له أيضًا. قال القاضى: ويكونُ فى كِتابِه: شَهِدَ عندى فلانٌ وفلانٌ بكذا وكذا. ليكونَ المكْتوبُ إليه هو الذى يَقْضِى به، ولا يَكْتُبُ: ثَبتَ عندى؛ لأنَّ قولَه: ثبتَ عندى. حُكْمٌ بشَهادتِهما، فهذا لا يَقْبَلُه المكتوبُ إليه، إلَّا فى المسافةِ البَعيدةِ، التى هى مَسافةُ القَصْرِ، ولا يَقْبَلُه (١٢) فيما دُونَها؛ لأنَّه نَقْلُ شهادةٍ (١٣)، فاعتُبِرَ فيه ما يُعْتَبرُ فى الشهادةِ على الشهادةِ. ونحوُ هذا قولُ الشَّافعىِّ. وقال أبو يوسفَ، ومحمدٌ: يجوزُ أن يَقْبلَه فى بلدِه. وحُكِىَ عن أبى حنيفةَ مِثلُ هذا. وقالَ بعضُ المتأخّرين مِن أصحابِه: الذى يَقْتَضِيه مذهبُه أنَّه لا يجوزُ، [كما لا يجوزُ] (١٤) ذلك فى الشهادةِ على الشهادةِ. واحتجَّ مَن أجازَه بأنَّه كتابُ الحاكمِ بما ثَبَتَ عندَه، فجازَ قَبولُه مع القُرْبِ، ككتابِه بحُكْمِه. ولَنا، أنَّ ذلك نَقْلُ الشهادةِ إلى المَكْتوبِ إليه (١٥)، فلم يَجُزْ مع القُرْبِ، كالشَّهادةِ على الشهادةِ، ويُفارِقُ كتابَه بالحُكْمِ؛ فإنَّ ذلك ليس بنَقْلٍ، وإنَّما هو خَبَرٌ، وكلُّ مَوْضعٍ يَلْزَمُه قَبولُ الكتابِ، فإنَّه يأخذُ المَحْكومَ عليه بالحقِّ الذى حكَمَ عليه به، فيَبْعَثُ إليه، فيَسْتَدعِيه، فإنِ اعْتَرفَ بالحقِّ، أمرَه
(١٠) فى ب، م: "بعلمه".(١١) فى الأصل: "فسأله".(١٢) فى الأصل: "يقبل".(١٣) فى الأصل: "شهادته".(١٤) سقط من: م. نقل نظر.(١٥) سقط من: الأصل.