Dies ist zulässig, da der Anspruch durch den Vertrag hinsichtlich dieser Eigenschaft in der Haftung (dhimma) begründet wurde, was dem Schuldtitel ähnelt. Dies widerspricht nicht dem, worüber zugunsten einer Person ausgesagt wird, da dafür keine Notwendigkeit besteht; die Zeugenaussage zugunsten einer Person wird nämlich erst nach deren Anspruchnahme begründet. Zudem wird derjenige, gegen den ausgesagt wird, durch die Eigenschaft und Identifizierung festgestellt, ebenso wie das, worüber ausgesagt wird. Gemäß dieser Ansicht lässt man den Gegenstand versiegelt überbringen. Wenn es sich um einen Sklaven oder eine Sklavin handelt, bringt man ein Siegel am Hals an und schickt ihn zum schreibenden Richter, damit die beiden Zeugen die Identität der Person bezeugen können. Wenn sie dies tun, wird sie dem Begünstigten übergeben. Sollten sie jedoch nicht die Identität bestätigen oder sagen: "Das Bezeugte ist nicht dies", so ist der Überbringer verpflichtet, es an seinen Eigentümer zurückzugeben. Sein Status ist dann wie der eines widerrechtlich Aneigneten (maghsoub) hinsichtlich der Haftung für den Gegenstand, dessen Wertminderung und dessen Nutzen; so ist er schadensersatzpflichtig für den Ertrag, sofern ein solcher besteht, vom Tag der Aneignung bis zu dem Zeitpunkt, an dem es den Eigentümer erreicht, da er es dem Eigentümer gewaltsam und ohne Recht entzogen hat.
Abschnitt: Wenn der Anspruchsberechtigte das Recht vom Verurteilten erhalten hat und zu dem Richter sagt, der gegen ihn geurteilt hat: "Schreibe mir ein Protokoll (mahdar) über das Geschehene, damit mich mein Gegner nicht an einem anderen Ort trifft und mich ein weiteres Mal deswegen zur Rechenschaft zieht", so gibt es dazu zwei Ansichten. Die erste besagt, dass er seiner Bitte nachkommen muss, um ihn von der befürchteten Gefahr zu befreien. Die zweite besagt, dass er dies nicht muss, da der Richter nur über das schreibt, was bei ihm bewiesen wurde oder worüber er geurteilt hat. Was eine neue Angelegenheit betrifft, so genügt es, Zeugen zu benennen; er fordert ihn also auf, sich selbst durch die Entgegennahme des Rechts als Zeugen zu bestätigen, da der Anspruch gegen ihn durch Zeugenaussage feststeht. Die erste Ansicht ist zutreffender, da er bereits über diesen Anspruch gegen ihn geurteilt hat und er ohne das Protokoll Schaden befürchtet; dies ähnelt dem, worüber er ursprünglich geurteilt hat. Wenn der Begünstigte verlangt, dass ihm das Dokument ausgehändigt wird, mit dem der Anspruch bewiesen wurde, so ist der Richter nicht verpflichtet, es ihm zu übergeben, da es sein (des Richters) Eigentum ist; daher ist er nicht verpflichtet, es an jemand anderen auszuhändigen. Ebenso verhält es sich mit jedem, der ein Dokument über eine Schuld besitzt und diese erhalten hat, oder bei Immobilien, die er verkauft hat; er ist nicht verpflichtet, das Dokument auszuhändigen, da es sein Eigentum ist, und weil es möglich ist, dass sich das Empfangene als mit einem Rechtsanspruch belastet erweist und es so wieder in seinen Besitz zurückkehrt.
Abschnitt: Das Dokument des Richters einer Stadt an den Richter einer anderen Stadt, an den Richter eines Dorfes, von einem Dorfrichter an einen anderen Dorfrichter oder einen Stadt-Richter, oder von einem Richter an seinen Stellvertreter und umgekehrt wird akzeptiert, da es...
(20) In B: "ya'khudhuhu" (er nimmt es). (21) Im Original, M: "wa-man" (fehlerhaft für "wa-mata"). (22) D. h.: der Verurteilte. (23) Fehlt im Original.
يجوزُ؛ لأنَّه ثَبتَ فى الذِّمَّةِ بالعَقْدِ على هذه الصِّفَةِ، فأشْبَهَ الدَّينَ، ويُخالِفُ المشْهودَ له، فإنَّه لا حاجةَ إلى ذلك فيه، فإنَّ الشَّهادةَ له لا تَثْبُتُ إلَّا بعد دَعْواه، ولأنَّ المشْهودَ عليه يَثْبُتُ بالصِّفَةِ والتَّحْلِيَةِ، فكذلك المشْهودُ به. فعلى هذا الوجهِ، يُنْفِذُ العَيْنَ مَخْتومةً، وإنْ كان عبدٌ أو أمَةٌ خَتَمَ فى عُنُقِه، وبعثَه إلى القاضى الكاتبِ، ليَشْهدَ الشَّاهدان على عَيْنِه، فإن شَهِدَا عليه، دُفِعَ إلى المشْهودِ له به، وإن لم يَشْهدَا على عَيْنِه، أو قال: المشْهودُ به غيرُ هذا. وجبَ على آخِذِه رَدُّه إلى صاحبِه، ويكونُ حُكْمُه حُكمَ المَغْصوبِ فى ضَمانِه، وضَمانِ نَقْصِه ومَنْفَعتِه، فيَلْزَمُه أجْرُه إن كان له أجْرٌ مِن يوم أخَذَه (٢٠)، إلى أن يصِلَ إلى صاحبِه؛ لأنَّه أخذَه مِن صاحبِه قهرًا بغيرِ حقٍّ.
فصل: ومتى (٢١) اسْتَوفَى الحقَّ مِن المَحكومِ عليه، فقال (٢٢) للحاكمِ عليه: اكْتُبْ لِى (٢٣) مَحْضَرًا بما جرَى؛ لئلَّا يَلْقانىَ خَصْمِى فى موضعٍ آخَرَ، فيُطالِبَنِى به مَرَّةً أُخْرَى. ففيه وَجْهان؛ أحدهما، تَلْزَمُه إجابتُه؛ ليَخْلُصَ مِن المحْذُورِ الذى يَخافُه. والثانى، لا تَلْزَمُه؛ لأنَّ الحاكمَ إنَّما يَكْتبُ بما ثبَتَ عندَه، أو حَكَمَ به، فأمَّا اسْتِئْنافُ ابتداءٍ، فيَكْفِيه فيه الإِشْهادُ، فيُطالِبُه أن يشْهَدَ على نفسِه بِقَبْضِ الحقِّ؛ لأنَّ الحقَّ ثبَتَ عليه بالشَّهادةِ. والأوَّلُ أصحُّ؛ لأنَّه قد حكَمَ عليه بهذا الحقِّ، ويَخافُ الضَّررَ بدُون المَحْضَرِ، فأشْبَهَ مَا حكَمَ به ابْتداءً. وإن طالبَ المحكومُ له بدَفْعِ الكتابِ الذى ثبَتَ به الحقُّ، لم يَلْزَمْه دَفْعُه إليه؛ لأنَّه مِلْكُه، فلا يَجِبُ عليه دَفْعُه إلى غيرِه. وكذلك كلُّ مَن له كتابٌ بدَيْنٍ، فاسْتَوْفاه، أو عَقارٌ فباعَه، لا يَلْزَمُه دَفْعُ الكتابِ؛ لأنَّه مِلْكُه؛ ولأنَّه يجوزُ أن يَخْرُجَ ما قبضَه مُسْتحَقًّا، فيعودَ إلى مالِه.
فصل: ويُقْبَلُ الكتابُ مِن قاضى مِصرٍ إلى قاضى مِصرٍ، وإلى قاضى قريةٍ، ومِن قاضى قريةٍ إلى قاضى قريةٍ، وقاضى مِصرٍ. ومن القاضى إلى خَليفتِه، ومِن خَليفتِه إليه؛ لأنَّه
(٢٠) فى ب: "يأخذه".(٢١) فى الأصل، م: "ومن".(٢٢) أى: المحكوم عليه.(٢٣) سقط من: الأصل.