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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 791875 – Rechtsfrage: Er sagte: (Ein schriftliches Dokument wird nur mit dem Zeugnis zweier gerechter Zeugen akzeptiert, die sagen: „Er hat es uns vorgelesen“ oder „Es wurde ihm in unserer Anwesenheit vorgelesen und er sagte: Bezeugt, dass dies mein Schreiben an denjenigen ist“)

Übersetzung · DE

Dass sie über das, wofür sie bezeugt haben, Wissen besitzen und dies für ihn feststellen, und dass sie bis zu dem Zeitpunkt, als sie die Zeugenaussage bei mir erbrachten, kein Wissen über einen Widerspruch zu dem hatten, was sie bezeugten. So vollzog ich das, was für mich davon feststand, und urteilte gemäß dessen Erfordernis, auf Anfrage dessen, dessen Anfrage zulässig war, und es fragte mich jemand, dessen Anfrage zulässig war, und die geläuterte Scharia gestattete es, diesem Ersuchen durch ein entsprechendes Schreiben an die Richter und Regenten nachzukommen, weshalb ich seinem Ansuchen entsprach; da dies für ihn rechtlich zulässig ist. Ich wies die Anfertigung dieses Schreibens an, und es wurde verfasst, und die Anbringung des erwähnten Protokolls (Mahdar) wurde angewiesen, und es wurde angebracht. Wer auch immer von ihnen darauf stößt, das von mir Erwähnte betrachtet, das von mir Niedergeschriebene durchsieht und sich bei dessen Durchsetzung und dem Handeln nach dem, was das geläuterte Scharia-Recht verlangt, darauf verlässt, der erlangt den reichsten Lohn. Geschrieben vom überwachten Gerichtssitz, an Ort soundso, zur Zeit soundso. Es ist nicht vorgeschrieben, dass der Richter seinen Namen im Titel erwähnt, noch dass der Name des Adressaten im inneren Text genannt wird. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Wenn er seinen Namen nicht nennt, wird es nicht akzeptiert, denn das Schreiben ist nicht an ihn gerichtet. Die Erwähnung seines Namens im Titel allein, ohne den inneren Text, reicht nicht aus, da dies nicht in Form einer Anrede erfolgte. Wir argumentieren damit, dass sich das Vertrauen hier auf die Zeugenaussage der beiden Zeugen gegenüber dem schreibenden Richter bezüglich des Urteils stützt, und dies beeinträchtigt die Aussage nicht. Selbst wenn das Schreiben verloren ginge oder unleserlich würde, würde ihre Zeugenaussage gehört und danach geurteilt werden.

1875 - Rechtsfrage; er sagte: "Das Schreiben wird nur durch die Zeugenaussage zweier gerechter Zeugen akzeptiert, die sagen: Er hat es uns vorgelesen, oder es wurde ihm in unserer Anwesenheit vorgelesen, woraufhin er sagte: Bezeugt, dass dies mein Schreiben an soundso ist."

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für die Akzeptanz des Schreibens eines Richters drei Bedingungen erforderlich sind; eine davon ist, dass zwei gerechte Zeugen es bezeugen. Es reicht nicht aus, dass der Adressat die Handschrift des Schreibers und dessen Siegel kennt, und es ist ihm nach der Meinung der Imame der Rechtsauslegung nicht gestattet, es allein deswegen zu akzeptieren. Von al-Hasan, Sawwar und al-'Anbari wurde berichtet, dass sie sagten: Wenn er seine Handschrift und sein Siegel kennt, akzeptiert er es. Dies ist auch die Ansicht von Abu Thawr und al-Istakhri. Daraus ließe sich für uns eine ähnliche Ansicht ableiten, basierend auf der Ansicht über ein Testament, wenn es in seiner Handschrift gefunden wird, da dadurch eine überwiegende Vermutung (Ghalabat al-Zann) entsteht, was einer Zeugenaussage zweier Zeugen gleichkommt.

Anmerkungen

(27) In B, M: "fa-awjabathu" (er legte es fest). (28) In M: "alayhim" (ihnen). (29) Fehlt im Original, B.

Arabisch (Quelle)

إنَّهما بما شَهِدَا به عالِمان، وله مُحقِّقان، وإنَّهما لا يَعْلمان خلافَ ما شَهِدَا به إلى حينَ أقاما الشَّهادةَ عندِى، فأمْضَيْتُ ما ثبَتَ عندِى مِن ذلك، وحكَمْتُ بمُوجِبِه بسُؤالِ مَن جازَتْ مسألتُه، وسألَنى مَن جازَ سؤالُه، وسوَّغَتِ الشَّريعةُ المطهَّرةُ إجابتَه المكاتبةَ بذلك إلى القُضاةِ والحُكَّامِ، فأجَبْتُه (٢٧) إلى مُلْتمَسِه؛ لجَوازِه له شرعًا، وتقدَّمْتُ بهذا الكتابِ فكُتِبَ، وبإلْصاقِ المَحْضَرِ المُشارِ إليه فأُلْصِقَ، فمَن وَقفَ عليه (٢٨) منهم، وتأمَّلَ ما ذكَرْتُه، وتصَفَّحَ ما سَطَّرْتُه، واعْتَمَدَ فى إنْفاذِه والعملِ بمُوجَبِ ما يُوجِبُه الشَّرعُ المُطَهَّرُ، أحرزَ مِن الأجْرِ أجْزَلَه. وكَتبَ من مَجْلسِ الحُكمِ المَحْروسِ، مِن مكانِ كذا، فى وقتِ كذا. ولا يُشْتَرطُ أن يَذْكُرَ القاضى اسمَه فى العُنوانِ، ولا ذِكْرُ اسم المَكتوبِ إليه فى باطنِه. وبهذا قال الشَّافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: إذا لم يَذْكُرِ اسمَه، فلا يُقْبَلُ؛ لأَنَّ الكتابَ ليس إليه، ولا يَكْفِى ذكرُ اسْمِه فى العُنوانِ دونَ باطنِه؛ لأنَّ ذلك لم يَقَعْ على وَجْهِ المُخاطَبةِ. ولَنا، أنَّ المُعَوَّلَ فيه على شَهادةِ الشَّاهِدَيْنِ على القاضى الكاتبِ بالحُكْمِ، وذلك لا يَقْدَحُ فيها (٢٩)، ولو ضاعَ الكتابُ أو امْتَحَى، سُمعَتْ شَهادتُهما، وحُكِمَ بها.

١٨٧٥ - مسألة؛ قال: (وَلَا يُقْبَلُ الْكِتَابُ إلَّا بِشَهَادَةِ عَدْلَيْنِ يَقُولَانِ: قَرَأهُ عَلَيْنَا، أوْ قُرِئَ عَلَيْهِ بِحَضْرَتِنَا، فَقَالَ: اشْهَدَا عَلَى أنَّهُ كتابِى إلَى فُلَانٍ)

وجملتُه أنَّه يُشْتَرطُ لقَبولِ كتابِ القاضِى شُروطٌ ثَلاثَةٌ؛ أحدُها، أنْ يَشهدَ به شاهدانِ عَدْلانِ، ولا يَكْفِى معرِفةُ المكتوبِ إليه خَطَّ الكاتبِ، وخَتْمَه، ولا يَجوزُ له قَبولُه بذلك، فى قولِ أئمَّةِ الفَتْوَى. وحُكِىَ عن الحسنِ، وسَوَّارٍ، والعَنْبَرِىِّ، أنهم قالوا: إذا كان يَعْرِفُ خَطَّه وخَتْمَه، قبِلَه. وهو قولُ أبى ثَوْرٍ، والإصْطَخْرِىِّ. ويَتخرَّجُ لنا مِثْلُه بِناءً على قولِه فى الوَصِيَّةِ إذا وُجِدَتْ بخَطِّه؛ لأنَّ ذلك تَحْصُلُ به غَلَبةُ الظَّنِّ، فأشْبَهَ شَهادةَ

Anmerkungen

(٢٧) فى ب، م: "فأوجبته".(٢٨) فى م: "عليهم".(٢٩) سقط من: الأصل، ب.

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