Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1875 – Rechtsfrage: Er sagte: (Ein schriftliches Dokument wird nur mit dem Zeugnis zweier gerechter Zeugen akzeptiert, die sagen: „Er hat es uns vorgelesen“ oder „Es wurde ihm in unserer Anwesenheit vorgelesen und er sagte: Bezeugt, dass dies mein Schreiben an denjenigen ist“) · ShamelaTranslate