versiegelt. Er ließ daraufhin ein Siegel anfertigen. Dass er sich bei seinem Vorgehen auf das Schreiben beschränkte und nicht auf das Siegel, ist ein Beweis dafür, dass das Siegel keine Bedingung für die Akzeptanz ist. Der Prophet (Frieden und Segen seien auf ihm) tat dies nur, damit sie sein Schreiben lesen. Da sie zudem das bezeugten, was im Schreiben steht, und dessen Inhalt kannten, ist dessen Akzeptanz geboten, so wie wenn es versiegelt ankäme und sie das Siegel bezeugten. Wenn dies feststeht, so kommt es nur darauf an, dass sie den Sinn des Schreibens und das, worauf sich das Urteil bezieht, präzise erfassen. Al-Athram sagte: Ich hörte Abu Abdullah, als er über Leute befragt wurde, die ein Blatt Papier bezeugten, wobei einige hineinblickten und andere nicht. Er sagte: Wenn er es sich gemerkt hat, soll er zeugen. Es wurde gefragt: Wie soll er es sich merken, wenn es viele Worte sind? Er sagte: Er merkt sich den Sinn des Textes und die Angelegenheit. Ich sagte: Er merkt sich den Inhalt? Er sagte: Ja. Man fragte ihn: Und die Grenzbestimmungen, den Preis und dergleichen? Er sagte: Ja. Wenn er das Schreiben einrollt, siegelt und sagt: "Dies ist mein Schreiben, bezeugt für mich, was darin steht" oder "Ich habe euch mir gegenüber bezüglich dessen, was darin steht, als Zeugen berufen", so ist diese Übertragung nicht gültig. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i. Abu Yusuf sagte: Wenn er es mit seinem Siegel versiegelt und adressiert, ist es zulässig, dass sie die Zeugenaussage darüber im versiegelten Zustand übernehmen, und wenn das Schreiben ankommt, bezeugen sie bei ihm, dass es das Schreiben von soundso ist. Davon lässt sich für uns eine ähnliche Ansicht ableiten; da sie bezeugten, was im Schreiben steht, ist es zulässig, auch wenn sie dessen Details nicht kennen, so wie wenn sie bezeugen, was sich in diesem Beutel an Dirham befindet; ihre Zeugenaussage ist zulässig, auch wenn sie deren Menge nicht kennen. Wir argumentieren damit, dass sie über etwas Unbekanntes zeugten, das sie nicht kennen, weshalb ihre Zeugenaussage nicht gültig ist, so als würden sie bezeugen, dass soundso einen Anspruch gegen soundso hat. Das unterscheidet sich von dem, was er erwähnte, denn die Bestimmung der Dirham, die sich im Beutel befinden, machte die Kenntnis ihrer Menge entbehrlich. Hier aber erfolgt die Zeugenaussage über das, was im Schreiben steht, nicht über das Schreiben selbst, und beide kennen es nicht. Die zweite Bedingung ist, dass der Qadi das Schreiben von dem Ort seiner Jurisdiktion und seines Amtes aus schreibt; wenn er es außerhalb seiner Jurisdiktion schreibt, ist eine Akzeptanz nicht zulässig, da ihm außerhalb seines Amtsbezirks kein Urteil zusteht, und somit ist es darin...
(5) Siehe: Das, was Abu Dawud unter dem Kapitel „Was über das Anfertigen eines Siegels überliefert wurde“ aus dem Buch über das Siegel (Kitab al-Khatam) herausgegeben hat. Sunan Abi Dawud 2/405. (6) Das Wort „wa“ (und) ist in M ausgefallen. (7) Im Original: „ishhadu“. (8) In B, M: „qad“. (9) Im Original: „yatahammal“. (10) In B, M: „ya'lama“. (11) In M gibt es den Zusatz: „li-rajul“ (für einen Mann). (12) In M: „al-shahada“. (13) In M: „wa-hukmuhu“.
مَخْتُومٍ. فاتَّخذَ الخاتَمَ (٥). واقْتصارُه على الكِتابِ دونَ الخَتْمِ، دليلٌ على أنَّ الخَتْمَ ليس بشَرْطٍ فى القَبولِ، وإنَّما فعلَه النَّبِىُّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- ليقْرَأُوا كتابَه، ولأنَّهما شَهِدَا بما فى الكتابِ وعَرَفا ما فيه، فوجَبَ قَبولُه، كما لو وَصلَ مَخْتُومًا وشَهِدَا بالخَتْمِ. إذا ثبتَ هذا، فإنَّه إنما يُعْتبَرُ ضَبْطُهما لمعنَى الكتابِ، وما يتعلَّقُ به الحُكْمُ. قال الأثْرَمُ: سمِعتُ أبا عبدِ اللَّه يُسْأَلُ عن قومٍ شهِدُوا على صحيفةٍ، وبعضُهم يَنْظُرُ فيها، وبعضُهم لا ينْظُرُ؟ قال: إذا حفِظَ فَلْيَشْهَدْ. قِيلَ: كيف يَحْفَظُ، وهو كلامٌ كثيرٌ! قالَ: يَحْفَظُ ما كانَ عليه الكلامُ والوَضْعُ. قُلْتُ: يَحْفَظُ المعنَى؟ قال: نعم. قيل له: والحدودَ والثَّمنَ وأشْباهَ ذلك؟ قال: نعم. ولو أدرجَ الكتابَ وختَمَه، وقال (٦): هذا كِتابى، اشْهَدَا (٧) علىَّ بما فيه. أو قال (٨): أشْهَدْتُكما على نفسِى بما فيه. لم يصِحَّ هذا التَّحمُّلُ. وبه قالَ أبو حنيفةَ، والشافعىُّ. وقال أبو يوسفَ: إذا خَتَمَه بخَتْمِه وعُنْوانِه، جازَ أن يتحَمَّلا (٩) الشَّهادةَ عليه مُدْرَجًا، فإذا وصلَ الكتابُ شَهِدَا عندَه أنَّه كتابُ فُلانٍ. ويَتَخَرَّجُ لنا مثلُ هذا؛ لأنَّهما شَهِدَا بما فى الكتابِ، فجازَ، وإنْ لم يعْرِفا (١٠) تفصِيلَه، كما لو شَهِدَا (١١) بما فى هذا الكِيسِ من الدَّراهمِ، جازت شهادَتُهما (١٢)، وإن لم يَعْرِفا قَدْرَها. ولَنا، أَنَّهما شَهِدَا بمَجْهولٍ لا يَعْلَمانِه، فلم تَصِحَّ شهادتُهما، كما لو شَهِدَا أنَّ لفُلانٍ على فُلانٍ مالًا. وفارَقَ ما ذكرَه، فإنَّ تعْيِينَه الدَّراهِمَ التى فى الكِيس أغْنَى عن مَعْرفةِ قَدْرِها، وهاهُنا الشهادةُ على ما فى الكتابِ دُونَ الكتابِ، وهما لا يَعْرِفانِه. الشَّرْطُ الثانى، أن يَكْتُبَه القاضى مِن مَوْضعِ وِلايَتِه وعَمَلِه (١٣)، فإن كتَبَه مِن غيرِ وِلايَتِه، لم يَسُغْ قَبولُه؛ لأنَّه لا يسُوغُ له فى غيرِ وِلايَتِه حُكمٌ، فهو فيه
(٥) انظر: ما أخرجه أبو داود، فى: باب ما جاء فى اتخاذ الخاتم، من كتاب الخاتم. سنن أبى داود ٢/ ٤٠٥.(٦) سقطت الواو من: م.(٧) فى الأصل: "اشهدوا".(٨) فى ب، م: "قد".(٩) فى الأصل: "يتحمل".(١٠) فى ب، م: "يعلما".(١١) فى م زيادة: "لرجل".(١٢) فى م: "الشهادة".(١٣) فى م: "وحكمه".