Daher verfällt nicht, was er für andere abgeschlossen hat, so wie die Ehe nicht verfällt, wenn der Vormund (Wali) bei einer Eheschließung stirbt. Aus diesem Grund hat der Imam auch nicht das Recht, den Richter ohne Änderung seines Zustands abzusetzen, und dieser wird nicht seines Amtes enthoben, wenn er ihn absetzt. Dies ist anders bei einem Stellvertreter des Herrschers, denn dessen Jurisdiktion wird als Stellvertreter für ihn begründet, weshalb er ihn absetzen kann. Und weil, wenn der Richter durch den Tod des Imams seines Amtes enthoben würde, ein Schaden für die Muslime entstünde; denn dies führt zur Absetzung der Richter in allen Ländern der Muslime und die Rechtsprechung wäre lahmgelegt. Wenn also feststeht, dass er seines Amtes enthoben wird, darf er das Schreiben nicht mehr annehmen, da er zu diesem Zeitpunkt kein Richter mehr ist.
1876 – Problem: Er sagte: "Die Übersetzung eines Nicht-Arabers, der vor ihm verhandelt, wird nicht akzeptiert, außer durch zwei gerechte Personen, die seine Sprache verstehen."
Zusammenfassend: Wenn zwei Nicht-Araber vor einem arabischen Richter streiten, dessen Sprache sie nicht verstehen, oder ein Nicht-Araber und ein Araber, dann ist zwingend ein Übersetzer für sie erforderlich. Die Übersetzung wird nur von zwei gerechten Personen akzeptiert. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass sie auch von einer Person akzeptiert wird. Dies ist die Wahl von Abu Bakr 'Abd al-'Aziz und Ibn al-Mundhir sowie die Ansicht von Abu Hanifa. Ibn al-Mundhir verwies auf den Hadith von Zayd ibn Thabit, dass der Gesandte Gottes (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) ihm befahl, die Schrift der Juden zu erlernen. Er sagte: "Ich schrieb für ihn, wenn er an sie schrieb, und las für ihn, wenn sie schrieben." Und weil dies eine Angelegenheit ist, die nicht zwingend die Form der Zeugenaussage erfordert, reicht eine einzelne Person aus, wie bei religiösen Nachrichten. Wir argumentieren damit, dass dies eine Übermittlung dessen darstellt, was dem Richter verborgen blieb, in einer Angelegenheit, die die Streitparteien betrifft, weshalb eine bestimmte Anzahl erforderlich ist, wie bei einer Zeugenaussage. Dies unterscheidet sich von religiösen Nachrichten, da diese keine Streitparteien betreffen. Wir räumen auch nicht ein, dass dabei die Form der Zeugenaussage nicht erforderlich sei. Was der Richter nicht versteht, ist für ihn wie seine Abwesenheit. Wenn also für ihn übersetzt wird, ist dies wie die Übermittlung eines Geständnisses an ihn außerhalb seines Sitzungssaals, und dies wird nur von zwei Zeugen akzeptiert, so auch hier. Auf dieser
(21) In B und M: „fa-lam“. (22) In M eine Ergänzung: „la“. (1) In M: „tahakama“. (2) Herausgegeben von al-Bukhari im Kapitel „Übersetzung der Richter“, aus dem Buch der Urteile (Kitab al-Ahkam). Sahih al-Bukhari, 9/94. (3) Im Original und A: „li-annaha“. (4) In M: „ka-'adamihi“.
فلا (٢١) يَبطُلُ ما عقدَه لغيرِه، كما لو ماتَ الوَلِىُّ فى النِّكاحِ، لم يَبْطُلِ النِّكاحُ، ولهذا ليسَ للإمامِ أنْ يَعزِلَ القاضىَ مِن غيرِ تَغَيُّرِ حالِه، ولا يَنْعَزِلُ إذا عَزَلَه، بخلافِ نائبِ الحاكمِ، فإنَّه تَنْعَقِدُ وِلايتُه لنفسِه نائبًا عنه، فمَلَكَ عَزْلَه، ولأنَّ القاضىَ لو انعْزَلَ بمَوْتِ الإِمامِ، لَدَخَلَ الضَّررُ على المسلمين؛ لأنَّه يُفْضِى إلى عَزْلِ القُضاةِ فى جميعِ بلادِ المسلمين، وتَتَعطَّلُ الأحْكامُ، وإذا ثبتَ أنَّه (٢٢) يَنعزلُ، فليسَ له قَبولُ الكتابِ؛ لأنَّه حينئذٍ ليس بقاضٍ.
١٨٧٦ - مسألة؛ قال: (وَلَا تُقْبَلُ التَّرْجَمَةُ عَنْ أعْجَمِىٍّ حَاكَمَ (١) إلَيْهِ، إذَا لَمْ يَعْرِفْ لِسَانَهُ، إلَّا مِنْ عَدْلَيْنِ يَعْرِفَانِ لِسَانَهُ)
وجملتُه أنَّه إذا تَحاكمَ إلى القاضى العَربىِّ أعْجَمِيَّان، لا يَعْرِفُ لسانَهما، أو أعْجَمِىٌّ وَعَربىٌّ، فلابُدَّ مِن مُتَرْجِمٍ عنهما. ولا تُقبلُ التَّرجمةُ إلَّا مِن اثْنينِ عَدْلَينِ. وبهذا قال الشافعىُّ. وعن أحمدَ، رِوايةٌ أُخرَى، أنَّها تُقْبلُ مِن واحدٍ. وهو اخْتِيارُ أبى بكرٍ عبدِ العزيزِ، وابنِ المُنْذِرِ، وقولُ أبى حنيفةَ. وقال ابنُ المُنْذِرِ، فى حديثِ زيدِ بنِ ثابتٍ، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أمرَه أنْ يتعلَّمَ كتابَ يَهود. قال: فكنتُ أكتُبُ له إذا كتبَ إليهم، وأقْرأْ له إذا كَتَبُوا (٢). ولأنَّه ممَّا لا يَفْتَقِرُ إلى لفظِ الشَّهادةِ، فأجْزأَ فيه الواحدُ، كأخْبارِ الدِّياناتِ. ولَنا، أنَّه نَقْلُ ما خَفِىَ على الحاكمِ إليه، فيما يتعلَّقُ بالمُتَخاصِمَيْنِ، فوَجَبَ فيه العَدَدُ، كالشَّهادةِ، ويُفارِقُ أخْبارَ الدِّياناتِ؛ فإنَّها (٣) لا تتَعلَّقُ بالمُتخاصِمَينِ، ولا نُسلِّمُ أنَّه لا يُعْتَبرُ فيه لفظُ الشهادةِ، ولأنَّ ما لا يَفهمُه الحاكمُ وجُودُه عِنْدَه كغَيْبتِه (٤)، فإذا تُرْجِمَ له، كان كنَقْلِ الإقْرارِ إليه مِن غيرِ مَجْلِسه، ولا يُقْبَلُ ذلك إلَّا مِن شاهِدَيْنِ، كذا هاهُنا. فعلى
(٢١) فى ب، م: "فلم".(٢٢) فى م زيادة: "لا".(١) فى م: "تحاكم".(٢) أخرجه البخارى، فى: باب ترجمة الحكام، من كتاب الأحكام. صحيح البخارى ٩/ ٩٤.(٣) فى الأصل، أ: "لأنها".(٤) فى م: "كعدمه".