Wer nicht die Befugnis zum Urteilen besitzt, besitzt auch nicht die Befugnis, dies nachträglich zu bestätigen, ähnlich wie jemand, der die Freilassung eines Sklaven nach dessen Verkauf bestätigt. Dann herrschte Uneinigkeit: Al-Awza'i, [Ibn al-Mundhir] und Ibn Abi Layla sagten: Er ist wie ein Zeuge; wenn ein anderer Zeuge bei ihm ist, wird er akzeptiert. Die Anhänger der Auffassung (Ashab al-Ra'y) sagten: Er wird nur akzeptiert, wenn zwei andere Zeugen neben ihm dies bezeugen. Dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn sein Zeugnis über seine eigene Handlung wird nicht akzeptiert. Wir argumentieren: Wenn er an einen anderen schriebe, dann abgesetzt würde und das Schreiben nach seiner Absetzung ankäme, müsste der Empfänger sein Schreiben nach der Absetzung des Schreibers akzeptieren; so verhält es sich auch hier. Zudem hat er über das berichtet, worüber er geurteilt hat, und er steht nicht unter Verdacht, daher muss dies akzeptiert werden, wie zu der Zeit seiner Amtsführung.
Abschnitt: Wenn er während seiner Amtszeit sagte: „Ich habe für jemanden ein Urteil über dies und jenes gefällt“, so wird sein Wort akzeptiert, egal ob er sagte: „Ich habe gegen ihn aufgrund von zwei rechtschaffenen Zeugen geurteilt“, oder: „Ich habe seine Beweisführung gehört und seine Integrität (Adala) geprüft“, oder: „Ich habe gegen ihn aufgrund seiner Weigerung, den Eid zu leisten (Nukul), geurteilt“, oder: „So-und-so hat bei mir einen Rechtsanspruch gegen jemanden eingestanden, und ich habe darüber geurteilt“. Dies vertraten auch Abu Hanifa, al-Shafi'i und Abu Yusuf. Von Muhammad ibn al-Hasan wurde überliefert, dass es nicht akzeptiert wird, es sei denn, ein rechtschaffener Mann bezeugt dies mit ihm; denn es ist [eine Information] über einen Rechtsanspruch gegen einen anderen, daher wird sie nicht akzeptiert, weil es das Wort einer einzelnen Person ist, wie bei einer Zeugenaussage. Wir argumentieren: Er besitzt die Befugnis zum Urteilen, also besitzt er die Befugnis, dies zu bestätigen, wie ein Ehemann, der die Scheidung mitteilt, oder ein Herr, der die Freilassung mitteilt. Wäre es so, dass er berichtete, er habe dies und jenes gesehen und darüber geurteilt, würde es akzeptiert werden; ebenso hier. Es unterscheidet sich von der Zeugenaussage, denn der Zeuge besitzt nicht die Befugnis, das zu etablieren, worüber er berichtet. Wenn er sagt: „Ich habe nach meinem Wissen, durch Eidesverweigerung oder durch einen Zeugen und einen Eid in finanziellen Angelegenheiten geurteilt“, so wird dies ebenfalls akzeptiert. Al-Shafi'i sagte: Sein Wort bei einem Urteil aufgrund von Eidesverweigerung wird nicht akzeptiert. Seine Aussage: „Ich habe gegen ihn aufgrund meines Wissens geurteilt“, basiert auf den beiden Ansichten bezüglich der Zulässigkeit des Urteilens aufgrund des eigenen Wissens; denn er besitzt nicht die Befugnis, in diesem Fall zu urteilen, also besitzt er nicht die Befugnis, dies zu bestätigen. Wir argumentieren: Er hat über sein Urteil berichtet, wobei sein Urteil rechtsgültig gewesen wäre, hätte er danach geurteilt, daher muss es akzeptiert werden, wie in den bereits genannten Beispielen. Zudem ist er ein Richter, der über sein Urteil in seiner Amtszeit berichtete, daher muss dies akzeptiert werden, wie bei dem Fall, den er übermittelt hat, und weil
(9) Fehlt in B. (10) In M: „adil“. (11) In M: „fihi ikhbaran“. (12) Fehlt in M. (13) In M: „yahkumu“. (14) Das „wa“ fehlt in B und M. (15) In B: „wa la“. In M: „wa li-anna“.
الحُكْمَ، لا يَمْلِكُ الإقْرارَ به، كمَن أقرَّ بعِتْقِ عبدٍ بعدَ بَيْعِه. ثم اخْتلَفوا، فقال الأوْزاعىُّ، [وابنُ المُنذرِ] (٩)، وابنُ أبى ليلَى: هو بِمنزِلةِ الشَّاهدِ، إذا كانَ معه شاهدٌ آخَرُ، قُبِلَ. وقال أصْحابُ الرَّأىِ: لا يُقْبَلُ إلَّا شاهِدَان سِواهُ، يَشْهَدان بذلك. وهو ظاهرُ مذهبِ الشافعىِّ؛ لأنَّ شَهادتَه على فِعْلِ نفسِه لا تُقْبَلُ. ولَنا، أنَّه لو كتبَ إلى غيرِه، ثم عُزِلَ، ووصَلَ الكتابُ بعدَ عَزْلِه، لَزِمَ المكْتوبَ إليه قبولُ كتابِه بعدَ عَزْلِ كاتبِه، فكذلك هاهُنا. ولأنَّه أخْبَرَ بما حكَمَ به، وهو غيرُ مُتَّهمٍ، فيجِبُ قَبولُه، كَحالِ وِلَايتِه.
فصل: فأمَّا إن قال فى وِلايتِه: كنتُ حكمتُ لفلانٍ بكذا. قُبِلَ قولُه، سواءٌ قال: قَضَيْتُ عليه بشاهِدَيْنِ عَدْلَيْنِ. أو قال: سمعتُ بَيِّنتَه وعَرَفْتُ عَدالتَهم. أو قال: قَضَيْتُ عليه بنُكولِه. أو قال: أقرَّ عندِى فُلانٌ لفلانٍ بحَقٍّ، فحَكَمْتُ به. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشَّافعىُّ، وأبو يوسفَ. وحُكِىَ عن محمدِ بنِ الحسنِ: أنَّه لا يُقْبَلُ حتى يَشْهدَ معه رجلٌ عَدْلٌ (١٠)؛ لأنَّه [إخْبارٌ] (١١) بحقٍّ علَى غيرِه، فلم يُقْبَلْ، لأنَّه (١٢) قولُ واحدٍ، كالشَّهادةِ. ولَنا، أنَّه يَمْلِكُ (١٣) الحُكمَ، فملَكَ الإقْرارَ به، كالزَّوجِ إذا أخْبَرَ بالطَّلاقِ، والسَّيِّدِ إذا أخْبَرَ بالعِتْقِ، ولأنَّه لو أخْبَرَ أنَّه رأى كذا وكذا، فحَكمَ به، قُبِلَ، كذا هاهُنا، وفارَقَ الشَّهادةَ، فإنَّ الشاهِدَ لا يَمْلِكُ إثْباتَ ما أخْبرَ به. فأما إنْ قال: حَكَمْتُ بعِلْمِى، أو بالنُّكولِ، أو بشاهدٍ ويمينٍ (١٤) فِى الأمْوالِ. فإنَّه يُقْبَلُ أيضًا. وقال الشَّافعىُّ: لا يُقبلُ قولُه فى القَضاءِ بالنُّكولِ. ويَنْبَنِى قولُه: حكمتُ عليه (١٢) بعلمى. على القَوْليْنِ فى جَوازِ القضاءِ بعلْمِه؛ لأنَّه لا يَمْلِكُ الحُكمَ بذلك، فلا يَمْلِكُ الإقْرارَ به. ولَنا، أنَّه أخْبرَ بحُكمِه فيما لو حَكَمَ به لنَفَذَ حُكْمُه، فوجبَ قَبُولُه، كالصُّوَرِ التى تقدَّمتْ، ولأنَّه (١٥) حاكِمٌ، أخْبَرَ بحُكْمِه فى وِلَايتِه، فوَجبَ قَبُولُه، كالذى سَلَّمَه، ولأنَّ
(٩) سقط من: ب.(١٠) فى م: "عادل".(١١) فى م: "فيه إخبارا".(١٢) سقط من: م.(١٣) فى م: "يحكم".(١٤) سقطت الواو من: ب، م.(١٥) فى ب: "ولا". وفى م: "ولأن".