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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 88Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn hingegen der Imam, der ihn ernannt hat, oder ein anderer ihn absetzt, so gibt es dazu zwei Ansichten. Eine davon ist: Er wird nicht abgesetzt. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn er hat dies zum Wohle der Muslime abgeschlossen und verfügt daher nicht über die Befugnis, ihn bei gutem Zustand abzusetzen, so wie er auch eine Ehe, die er für eine seiner Mündel geschlossen hat, nicht auflösen darf. Die zweite Ansicht besagt, dass er ihn absetzen darf; aufgrund dessen, was von Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, überliefert wurde, dass er sagte: "Ich werde Abu Maryam absetzen und einen Mann einsetzen, den der Frevler fürchtet, wenn er ihn sieht." So setzte er ihn als Richter von Basra ab und ernannte Ka'b ibn Sur an seiner Stelle. Auch Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, ernannte Abu al-Aswad und setzte ihn dann ab. Als er fragte: "Warum hast du mich abgesetzt, wo ich doch weder Verrat begangen noch Verbrechen verübt habe?", antwortete er: "Ich sah, dass du deine Stimme über die der beiden Streitparteien erhobst." Zudem hat er die Befugnis, seine Statthalter und Verwalter in den Ländern abzusetzen, also auch seine Richter. Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, setzte ein und ab; er setzte Shurahbil ibn Hasana von seinem Amt in Syrien ab und ernannte Mu'awiya. Shurahbil fragte ihn daraufhin: "Hast du mich aus Feigheit oder wegen Verrats abgesetzt?" Er antwortete: "Wegen keines von beidem, sondern ich wollte einen Mann, der stärker ist als ein anderer." Er setzte auch Khalid ibn al-Walid ab und ernannte Abu Ubayda. Er übertrug einigen Verwaltern sowohl die Rechtsprechung als auch das Statthalteramt, so übertrug er Abu Musa in Basra das Richteramt und die Statthalterschaft. Er pflegte sie dann selbst abzusetzen, und diejenigen, die er nicht absetzte, setzte Uthman nach ihm ab, mit wenigen Ausnahmen. Daher ist die Absetzung eines Richters angebrachter, und sie unterscheidet sich von der Absetzung durch den Tod desjenigen, der ihn ernannt hat; denn darin liegt ein Schaden, während hier kein Schaden vorliegt, da er keinen Richter absetzt, ohne einen anderen an seine Stelle zu setzen. Aus diesem Grund wird ein Statthalter nicht durch den Tod des Imams abgesetzt, wohl aber durch dessen Absetzung. Abu al-Khattab hat bezüglich der Absetzung durch den Tod ebenfalls zwei Ansichten erwähnt, doch die erste ist, so Gott will, das, was wir dargelegt haben. Wenn sich jedoch der Zustand des Richters ändert, etwa durch Frevel, Verlust des Verstandes, Krankheit, die ihn am Richten hindert, oder wenn einige seiner Voraussetzungen hinfällig werden, so wird er dadurch abgesetzt, und es ist für den Imam unumgänglich, ihn zu entlassen.

Abschnitt: Der Imam darf das Richteramt in seinem eigenen Land und in anderen Ländern vergeben; denn der Prophet, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, ernannte Umar ibn al-Khattab zum Richter, ebenso ernannte er Ali und Mu'adh. Uthman ibn Affan sagte zu Ibn Umar: "Dein Vater pflegte zu richten, und er war besser als du."

Anmerkungen

(19) Er ist Iyas ibn Subayh ibn Mahrash al-Hanafi. Siehe seine Biografie in: Akhbar al-Qudat von Waki' 1/269. (20) Fariqahu: Er fürchtete ihn. (21) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 18 genannt. (22) Siehe: Irwa' al-Ghalil 8/234. (23) Siehe dazu alles in: Tarikh al-Tabari 4/64-69. (24) Siehe das, was Waki' in: Akhbar al-Qudat 1/105 überliefert hat. (25) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 6 genannt. (26) Die Überlieferungskette wurde bereits in 1/275, 4/5 genannt.

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