ʿUthmān (möge Gott mit ihm zufrieden sein) wollte Ibn ʿUmar zum Richter ernennen, doch er lehnte dies ab (19). Abū ʿAbd Allāh Ibn Ḥāmid sagte: Wenn es sich um einen unbedeutenden Mann handelt, auf den man bei Rechtsfragen nicht zurückgreift und der nicht bekannt ist, dann ist es für ihn vorzuziehen, das Amt zu übernehmen, damit man bei Rechtsfragen auf ihn zurückgreifen kann, das Recht dadurch Bestand hat und die Muslime von ihm profitieren. Wenn er jedoch in der Bevölkerung als Gelehrter bekannt ist, auf den man bei der Vermittlung von Wissen und bei Rechtsgutachten (Fatwā) zurückgreift, dann ist es vorzuziehen, sich damit zu beschäftigen, da dies von Nutzen ist und man gleichzeitig vor dem Risiko (Gharar) bewahrt bleibt. Ähnliches sagten die Anhänger von al-Schāfiʿī; sie fügten hinzu: Wenn er bedürftig ist und es für das Richteramt eine Entlohnung gibt, dann ist die Ausübung des Amtes vorzuziehen, denn es ist besser als jeder andere Verdienst, da es ein Akt der Gottesnähe und des Gehorsams ist. In jedem Fall ist es für einen Menschen verpönt (makrūh), das Amt anzustreben oder danach zu streben, es zu erlangen, denn Anas überlieferte vom Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm), dass er sagte: „Wer nach dem Richteramt strebt und Fürsprecher dafür sucht, der wird sich selbst überlassen. Wer jedoch dazu gezwungen wird, dem sendet Gott einen Engel, der ihn rechtleitet.“ Al-Tirmidhī sagte (20): Dies ist ein Ḥasan-Ḥadīth Gharīb. Der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sagte zudem zu ʿAbd al-Raḥmān ibn Samura: „O ʿAbd al-Raḥmān, strebe nicht nach der Herrschaft! Denn wenn sie dir auf deine Bitte hin gegeben wird, so wirst du ihr überlassen; wenn sie dir jedoch ohne (21) Bitte gegeben wird, so wird dir Beistand gewährt.“ Dies ist Konsens (Muttafaq ʿalaih) (22). Die dritte Kategorie: Derjenige, dem es zur Pflicht gemacht wird, ist derjenige, der für das Richteramt geeignet ist.
(19) Herausgegeben von al-Tirmidhī im „Kapitel über das, was vom Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) über den Richter überliefert wurde“ aus den „Kapiteln über die Urteile“. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī, 6/63, 64. Und von Ibn Ḥibbān im „Kapitel über die Erwähnung der Warnung davor, dass ein Mensch das Richteramt über die Muslime betritt...“ aus dem „Buch der Rechtsprechung“. Siehe: al-Iḥsān bi-tartīb Ṣaḥīḥ Ibn Ḥibbān, 7/257, 258. Erwähnt von Wakīʿ in „Akhbār al-Quḍāt“, 1/17, 18. (20) Im „Kapitel über das, was vom Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) über den Richter überliefert wurde“ aus den „Kapiteln über die Urteile“. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī, 6/65, 66. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd im „Kapitel über das Streben nach dem Richteramt und die Eile dabei“ aus dem „Buch der Rechtsprechung“. Sunan Abū Dāwūd, 2/269. Und von Ibn Māǧah im „Kapitel über die Erwähnung der Richter“ aus dem „Buch der Urteile“. Sunan Ibn Māǧah, 2/774. Und von Imam Aḥmad im „Musnad“, 3/118, 220. (21) In der Handschrift M: „min“. (22) Herausgegeben von al-Bukhārī am Anfang des „Buches der Eide und Gelübde“, im „Kapitel über die Sühne vor und nach einem Meineid“ aus dem „Buch der Sühne“, im „Kapitel über denjenigen, der nicht nach der Herrschaft strebt, dem hilft Gott“ und im „Kapitel über denjenigen, der nach der Herrschaft strebt, der wird ihr überlassen“ aus dem „Buch der Urteile“. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī, 8/159, 184; 9/79. Und von Muslim im „Kapitel über das Verbot, nach der Herrschaft zu streben und danach zu gieren“ aus dem „Buch der Herrschaft“. Ṣaḥīḥ Muslim, 3/1456. Ebenso herausgegeben von Abū Dāwūd im „Kapitel über das, was über das Streben nach der Herrschaft überliefert wurde“ aus dem „Buch der Herrschaft“. Sunan Abū Dāwūd, 2/118. Und von al-Tirmidhī im „Kapitel über das, was darüber überliefert wurde, wenn jemand einen Eid schwört und dann etwas anderes als besser ansieht“ aus den „Kapiteln über die Gelübde“. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī, 7/10. Und von al-Nasāʾī im „Kapitel über das Verbot, um die Herrschaft zu bitten“ aus dem „Buch der Richter“. al-Muǧtabā, 8/198. Und von al-Dārimī im „Kapitel über denjenigen, der einen Eid schwört und dann etwas anderes als besser ansieht“ aus dem „Buch der Gelübde“. Sunan al-Dārimī, 2/186. Und von Imam Aḥmad im „Musnad“, 5/62, 63.