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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 90Abschnitt

Übersetzung · DE

Richte über Beträge von hundert oder weniger." Sein Urteil ist dann für Beträge, die darüber hinausgehen, nicht gültig. Es ist zulässig, ihn mit einer allgemeinen Zuständigkeit im allgemeinen Aufgabenbereich oder einer speziellen Zuständigkeit im speziellen Aufgabenbereich zu betrauen. Ebenso ist es zulässig, zwei oder drei Richter in ein und derselben Stadt zu ernennen, wobei jedem ein Aufgabenbereich zugewiesen wird: Einen für Eheverträge, einen anderen für Urteile in Finanzangelegenheiten und einen weiteren für Immobilienangelegenheiten (33). Es ist auch zulässig, jedem von ihnen eine allgemeine Zuständigkeit für einen bestimmten Teil des Stadtgebiets zu übertragen. Wenn er jedoch zwei oder mehr Richter für denselben Aufgabenbereich am selben Ort einsetzt, gibt es hierzu zwei Ansichten. Die erste besagt, dass dies nicht zulässig ist. Dies wurde von Abu al-Khattab gewählt und ist eine der beiden Ansichten der Anhänger al-Shafi'is; denn dies führt zur Aussetzung der Rechtsprechung und der Streitbeilegung, da sie sich im Ijtihad unterscheiden können, und der eine sieht, was der andere nicht sieht. Die zweite Ansicht ist, dass dies zulässig ist. Dies ist die Meinung der Anhänger von Abu Hanifa, und es ist die korrektere Ansicht, so Gott, der Erhabene, will; denn es ist zulässig, einen Stellvertreter in der Stadt einzusetzen, in der man sich befindet, sodass es dort zwei Richter gibt. Daher ist es auch zulässig, dass es dort zwei ursprüngliche Richter gibt. Zudem ist der Zweck die Beilegung von Streitigkeiten und die Zuweisung des Rechts an denjenigen, der Anspruch darauf hat; dies wird erreicht, womit es dem Richter und seinen Stellvertretern ähnelt (34). Auch ist es dem Richter erlaubt, zwei Stellvertreter an einem Ort einzusetzen, daher ist es für den Imam noch eher zulässig, da seine Ernennung eine stärkere Rechtskraft besitzt. Ihre Aussage "es führt zur Aussetzung der Rechtsprechung" (35) ist unzutreffend, denn jeder Richter urteilt gemäß seinem eigenen Ijtihad zwischen den Streitparteien, die vor ihn treten, und der jeweils andere hat kein Einspruchsrecht gegen ihn, noch kann er sein Urteil aufheben, selbst wenn es seinem eigenen Ijtihad widerspricht.

Abschnitt: Wenn der Imam sagt: "Wer von jener Person und jener Person als Richter agiert, den habe ich ernannt", so tritt die Rechtsbefugnis nicht für denjenigen ein, der agiert, da er sie von einer Bedingung abhängig gemacht hat und niemanden namentlich mit der Rechtsbefugnis betraut hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Rechtsbefugnis für denjenigen eintritt, der agiert, da der Prophet, Gottes Segen und Heil seien auf ihm, sagte: "Euer Anführer ist Zaid, wenn er getötet wird, dann ist euer Anführer Ja'far, und wenn er getötet wird, dann ist euer Anführer 'Abd Allah ibn Rawaha" (36). Er machte also die Ernennung zum Anführer von einer Bedingung abhängig, ebenso verhält es sich mit der Rechtsbefugnis zum Richten. Wenn er aber sagt: "Ich habe sowohl jene Person als auch jene Person ernannt, und wer von beiden handelt, der ist mein Stellvertreter", so tritt die Rechtsbefugnis für denjenigen von beiden ein, der zuerst handelt, da er die Rechtsbefugnis für beide gleichermaßen begründet hat.

Anmerkungen

(33) In B und M: "Al-'Aqar" (Immobilien). (34) Fehlt in M. (35) In B und M: "Al-Hukumat" (Regierungshandlungen/Prozesse). (36) Die Überlieferungskette wurde bereits in 7/204 genannt.

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