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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 91Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Es ist nicht zulässig, das Richteramt an jemanden unter der Bedingung zu übertragen, dass er nach einer bestimmten Rechtsschule urteilt. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Mir ist diesbezüglich keine abweichende Meinung bekannt, denn Gott, der Erhabene, sprach: "So richte unter den Menschen mit Recht" (38). Das Recht ist nicht auf eine bestimmte Rechtsschule beschränkt, und es kann ihm das Recht auch außerhalb dieser Rechtsschule offenbar werden. Wenn er ihn unter dieser Bedingung einsetzt, ist die Bedingung nichtig; über die Ungültigkeit der Ernennung selbst gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Frage nach den nichtigen Bedingungen beim Kaufvertrag.

Abschnitt: Wenn der Imam einer Person die Übertragung des Richteramtes delegiert, ist dies zulässig; denn da es ihm erlaubt ist, dieses Amt selbst auszuüben, darf er es auch als Stellvertretung übertragen, ähnlich dem Kaufvertrag. Wenn er ihm die Auswahl eines Richters überträgt, ist dies zulässig. Es ist ihm jedoch nicht erlaubt, sich selbst, seinen Vater oder sein Kind auszuwählen, so wie es ihm, wenn er mit der Verteilung von Almosen (Sadaqa) beauftragt wurde, nicht erlaubt ist, diese selbst zu nehmen oder sie an diese beiden zu geben. Es besteht die Möglichkeit, dass es ihm gestattet ist, sie auszuwählen, sofern sie für das Amt geeignet sind; denn sie fallen unter die allgemeine Erlaubnis, jemanden zur Auswahl zu bestimmen, und da sie die Befähigung besitzen, gleichen sie Außenstehenden.

Abschnitt: Ein Richter darf nicht in eigener Sache urteilen, ebenso wie er nicht für sich selbst als Zeuge aussagen darf. Wenn sich für ihn ein Rechtsstreit mit einem Teil der Menschen ergibt, ist es zulässig, dass er ihn vor einem seiner Stellvertreter oder einem seiner Untergebenen verhandelt; denn 'Umar klagte gegen Ubayy vor Zaid (40), er klagte gegen einen irakischen Mann vor Shuraih (41), 'Ali klagte gegen einen Juden vor Shuraih (40) und 'Uthman klagte gegen Talha vor Jubair ibn Mut'im (41). Wenn ein Rechtsstreit seine Eltern, sein Kind oder jemanden betrifft, dessen Zeugnis für ihn nicht akzeptiert wird (42), so gibt es hierzu zwei Ansichten. Die erste besagt, dass es ihm nicht erlaubt ist, in diesem Fall selbst zu urteilen, und wenn er urteilt (43), ist sein Urteil nicht rechtsgültig. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa und al-Shafi'i, denn da sein Zeugnis für sie nicht akzeptiert wird, ist auch sein Urteil für sie so unwirksam wie in eigener Sache. Die zweite Ansicht besagt, dass sein Urteil rechtsgültig ist. Diese wurde von Abu Bakr gewählt und ist die Meinung von Abu Yusuf, Ibn al-Mundhir und Abu Thawr, denn es ist ein Urteil für jemand anderen, was ihn Außenstehenden gleichstellt. Nach der ersten Auffassung

Anmerkungen

(37) In M: "Wa la". (38) Sure Sad, 26. (39) In B und M: "Annahu". (40) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 39 genannt. (41) Wir haben dies nicht gefunden, siehe al-Irwa' 8/239. (42) Fehlt in B. (43) In M eine Ergänzung: "lahu".

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا يجوزُ أن يُقَلِّدَ القضاءَ لواحدٍ على أن يَحكمَ بمذهبٍ بعَيْنِه. وهذا مذهبُ الشَّافعىِّ. ولم (٣٧) أعلمْ فيه خلافًا، لأنَّ اللهَ تعالى قال: {فَاحْكُمْ بَيْنَ النَّاسِ بِالْحَقِّ} (٣٨). والحقُّ لا يَتَعَيَّنُ فى مذهبٍ، وقد يَظْهَرُ له الحقُّ فى غيرِ ذلك المذهبِ. فإن قَلَّدَه على هذا الشَّرْطِ، بطَلَ الشرطُ، وفى فسادِ التَّوْلِيَةِ وَجْهان، بِناءً على الشُّروطِ الفاسدةِ فى البيعِ.

فصل: وإن فَوَّضَ الإمامُ إلى إنسانٍ تَوْلِيةَ القضاءِ جاز؛ لأنَّه يجوزُ أن يَتَوَلَّى ذلك، فجاز له التَّوكيلُ فيه، كالبيعِ. وإن فوَّضَ إليه اخْتيارَ قاضٍ، جاز، ولا يجوزُ له اختيارُ نفسِه، ولا والدِه، ولا وَلَدِه، كما لو وكَّلَه فى الصَّدقةِ بمالٍ، لم يجُزْ له أخْذُه، ولا دَفْعُه إلى هذين. ويَحْتَمِلُ أن (٣٩) يجوزَ له اخْتيارُهما، إذا كانا صالِحَيْنِ للوِلايِة؛ لأنَّهما يَدْخُلانِ فى عُمومِ مَن أذِنَ له فى الاخْتيارِ منه، مع أهْلِيَّتِهما، فأشْبَها الأجانِبَ.

فصل: وليس للحاكمِ أن يَحْكمَ لنفسِه، كما لا يجوزُ أن يَشْهدَ لنفسِه، فإن عَرَضَتْ له حُكومةٌ مع بعض الناسِ، جاز أن يُحاكِمَه إلى بعض خُلَفائه، أو بعضِ رَعِيَّتِه؛ فإنَّ عمرَ حاكمَ أُبيًّا إلى زيدٍ (٤٠)، وحاكمَ رجلًا عِراقيًّا إلى شُرَيْحٍ (٤١)، وحاكمَ علىٌّ اليَهودىَّ إلى شُريحٍ (٤٠)، وحاكمَ عثمانُ طَلْحةَ إلى جُبَيْرِ بنِ مُطعِمٍ (٤١)، وإن عَرَضَتْ حُكومةٌ لوالديْه، أو وَلَدِه، أو مَن لا تُقْبَلُ شهادتُه له (٤٢)، ففيه وَجْهان، أحدهما، لا يجوزُ له الحُكْمُ فيها بنَفْسِه، وإنْ حَكَمَ (٤٣)، لم يَنْفُذْ حُكْمُه. وهذا قولُ أبى حنيفةَ، والشافعىِّ؛ لأنَّه لا تُقبَلُ شَهادتُه له، فلم يَنْفُذْ حكمُه له كنَفْسِه. والثانى، يَنْفُذُ حكمُه. اخْتارَه أبو بكرٍ، وهو قول أبى يوسفَ، وابنِ المُنْذِرِ، وأبى ثَوْرٍ؛ لأنَّه حُكمٌ لغيرِه، أشْبَهَ الأجانبَ. وعلى القولِ

Anmerkungen

(٣٧) فى م: "ولا".(٣٨) سورة ص ٢٦.(٣٩) فى ب، م: "أنه".(٤٠) تقدم التخريج، فى صفحة ٣٩.(٤١) لم نجده، وانظر الإرواء ٨/ ٢٣٩.(٤٢) سقط من: ب.(٤٣) فى م زيادة: "له".

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