Nach der ersten Auffassung gilt: Wenn für diese Personen ein Rechtsstreit entsteht, entscheidet zwischen ihnen der Imam, ein anderer Richter oder einer seiner Stellvertreter. Wenn der Streit zwischen seinen Eltern oder seinen Kindern oder seinem Vater und seinem Kind stattfindet, ist es ihm nach einer der beiden Ansichten nicht gestattet, zwischen ihnen zu entscheiden, da sein Zeugnis für einen der beiden gegen den anderen nicht akzeptiert wird. Daher ist das Richten zwischen ihnen nicht zulässig, so als wäre sein Gegner ein Fremder. Nach der anderen Ansicht ist es zulässig; dies ist auch die Meinung einiger Anhänger von al-Shafi'i, da beide bei ihm gleichgestellt sind, wodurch der Verdacht der Parteilichkeit aufgehoben wird, weshalb sie Fremden gleichen.
Abschnitt: Wenn zwei Männer einander an einen Mann verweisen, den sie beide als Richter zwischen sich eingesetzt haben und mit dem sie zufrieden sind, und dieser zur Ausübung des Richteramtes befähigt ist, dann ist dies zulässig und sein Urteil gegen beide rechtsverbindlich. Dies vertrat auch Abu Hanifa. Von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten: Eine besagt, dass sein Urteil für sie nur durch gegenseitige Zustimmung bindend ist, da seine Entscheidung nur durch die Zustimmung zu ihm rechtswirksam wird und eine Zustimmung erst nach Kenntnis seines Urteils erfolgen kann. Wir stützen uns auf das, was Abu Shuraih überlieferte: Der Gesandte Gottes (Gottes Segen und Friede auf ihm) sagte zu ihm: "Gott ist der Richter (al-Hakam), warum also nennst du dich Abu al-Hakam?" Er antwortete: "Wenn mein Volk über etwas uneins ist, kommen sie zu mir, und ich richte zwischen ihnen, und beide Parteien sind mit mir zufrieden." Er sagte: "Wie schön ist das! Wer ist dein ältester Sohn?" Er sagte: "Shuraih." Er sagte: "Dann bist du Abu Shuraih." Dies wurde von al-Nasa'i überliefert (46). Es wurde vom Propheten (Gottes Segen und Friede auf ihm) überliefert (47), dass er sagte: "Wer zwischen zwei Personen richtet, die ihn dazu bestimmt haben, und nicht gerecht zwischen ihnen entscheidet, der ist verflucht" (48). Wäre sein Urteil nicht bindend für sie, so hätte ihn dieser Tadel nicht getroffen (49). Zudem haben 'Umar und Ubayy Zaid als Richter bestimmt, 'Umar verwies einen Beduinen vor seine Ernennung an Shuraih, und 'Uthman und Talha bestimmten Jubair ibn Mut'im als Richter, obwohl sie keine (offiziellen) Richter waren. Sollte eingewandt werden: 'Umar und 'Uthman waren Imame, und wenn sie das Urteil an einen Mann zurückverwiesen, wurde dieser dadurch zum Richter. Wir sagen: Es wurde von ihnen nur die Zustimmung zur Schiedsgerichtsbarkeit (Tahkim) speziell überliefert, und dadurch wird man nicht zum Richter. Das, was sie anführten, wird dadurch entkräftet, dass wenn man der Handlung seines Bevollmächtigten zustimmt, dies auch vor der Kenntnis darüber bindend ist.
(44) In B und M: "Li-annaha". (45) In M: "Wa radiya". (46) In: "Kapitel: Wenn sie einen Mann als Richter bestimmen und er zwischen ihnen entscheidet", aus dem Buch "al-Adab". al-Mujtaba 2/585. Ebenso überlieferte es Abu Dawud in: "Kapitel über die Änderung von schlechten Namen", aus dem Buch "al-Adab". Sunan Abi Dawud 2/585. (47) Fehlt in M. (48) Siehe: Talkhis al-Habir 4/185, wo Ibn Hajar erwähnte, dass Ibn al-Jawzi dies in "at-Tahqiq" erwähnte. (49) In B: "al-Lawm" (der Tadel).
الأوَّلِ، متى عَرَضَتْ لهؤلاء حُكومةٌ، حَكَمَ بينَهم الإِمامُ، أو حاكمٌ آخَرُ، أو بعضُ خُلَفائِه، فإن كانتِ الخُصومةُ بين والديْه، أو وَلَدَيْه، أو والدِه وولَدِه، لم يجُز له الحكمُ بينهما، على أحدِ الوَجْهَينِ، لأنَّه لا تُقْبَلُ شهادتُه لأحدِهما على الآخَرِ، فلم يَجُز الحكمُ بينهما، كما لو كان خَصْمُه أجْنَبيًّا. وفى الآخرِ، يجوزُ. وهو قولُ بعض أصحابِ الشَّافعىِّ؛ لأنَّهما (٤٤) سواءٌ عندَه، فارْتفعَتْ تُهْمَةُ المَيْلِ، فأشْبَهَا الأجْنَبِيَّيْنِ.
فصل: وإذا تحاكَمَ رجلان إلى رجلٍ حكَّماه بينهما ورَضِيَاه، وكان ممَّن يَصْلُحُ للقضاءِ، فحَكَمَ بينهما، جاز ذلك، ونفَذَ حُكْمُه عليهما. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وللشَّافعىِّ قَوْلان؛ أحدهما، لا يَلْزَمُهما حُكمُه إلَّا بتَراضِيهِما؛ لأنَّ حُكْمَه إنَّما يَلْزَمُ بالرِّضا به، ولا يكونُ الرِّضَى إلَّا بعدَ المَعْرفةِ بحُكْمِه. ولَنا، ما روَى أبو شُرَيْحٍ، أنَّ رسولَ اللهِ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قال له: "إنَّ اللهَ هُوَ الحَكَمُ، فلِمَ تُكَنَّى أَبَا الحَكَمِ؟ " قال: إنَّ قَوْمِى إذا اخْتَلفوا فى شىءٍ أتُوْنى، فحكَمْتُ بينهم، فرَضِىَ (٤٥) علىَّ الفَريقان. قال: "مَا أَحسَنَ هَذَا، فَمَنْ أكبَرُ وَلَدِكَ؟ " قال: شُرَيْحٌ. قال: "فَأنْتَ أبُو شُرَيْحٍ". أخْرَجَه النَّسائىُّ (٤٦). ورُوِىَ عن النَّبِىِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- أنَّه (٤٧) قال: "مَنْ حَكَمَ بَيْنَ اثْنَيْنِ تَرَاضَيَا بِهِ، فَلَمْ يَعْدِلْ بَيْنَهُمَا، فَهُوَ مَلْعُونٌ" (٤٨). ولولا أنَّ حُكمَه يَلْزَمُهما، لَما لَحِقَه هذا الذَّمُّ (٤٩)، ولأن عُمرَ وأُبيًّا تحاكَما إلى زيدٍ، وحاكمَ عمرُ أعْرَابِيًّا إلى شُريْحٍ قبلَ أنْ يُوَلِّيَه، وتحاكمَ عُثمانُ وطلحةُ إلى جُبيرِ بنِ مُطْعِمٍ، ولم يكونوا قُضاةً. فإن قيل: فعمرُ وعثمانُ كانا إمامَيْنِ، فإذا رَدَّا الحُكمَ إلى رجلٍ صارَ قاضِيًا. قُلْنا: لم يُنْقَلْ عنهما إلَّا الرِّضَى بتَحْكيمِه خاصَّةً، وبهذا لا يَصِيرُ قاضِيًا، وما ذكَروه يَبْطُلُ بما إذا رَضِىَ بتَصَرُّفِ وَكيله، فإنَّه يَلْزَمُه قبلَ المَعرفةِ به.
(٤٤) فى ب، م: "لأنَّها".(٤٥) فى م: "ورضى".(٤٦) فى: باب إذا حكموا رجلا فقضى بينهم، من كتاب الأدب. المجتبى ٢/ ٥٨٥.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى تغيير الاسم القبيح، من كتاب الأدب. سنن أبى داود ٢/ ٥٨٥.(٤٧) سقط من: م.(٤٨) انظر: تلخيص الحبير ٤/ ١٨٥، حيث ذكر ابن حجر، أن ابن الجوزى ذكره فى التحقيق.(٤٩) فى ب: "اللوم".