Shuraih ist der Ansicht, dass gegen einen Abwesenden nicht gerichtet werden kann. Von Ahmad wurde Ähnliches berichtet. Dies vertraten auch Ibn Abi Laila, al-Thawri, Abu Hanifa und seine Gefährten. Dies wurde auch von al-Qasim und al-Sha'bi berichtet, außer dass Abu Hanifa sagte: Wenn der Abwesende einen anwesenden Vertreter (1) oder einen Fürsprecher hat, ist ein Urteil gegen ihn zulässig. Sie stützten sich auf das, was vom Propheten - Segen und Friede seien auf ihm - überliefert wurde, dass er zu 'Ali sagte: "Wenn zwei Männer bei dir einen Prozess führen, so urteile nicht für den ersten, bevor du das Argument des anderen gehört hast, denn du musst wissen, worüber du urteilst." Al-Tirmidhi (2) sagte: Dies ist ein Hasan-Hadith (3). Ein weiterer Grund ist, dass dies ein Urteil gegen nur einen der beiden Prozessgegner wäre, was nicht zulässig ist, so als wäre der andere im Land. Zudem könnte der Abwesende Argumente haben, welche die Beweisführung entkräften oder sie angreifen, weshalb ein Urteil gegen ihn nicht zulässig ist. Wir aber führen an, dass Hind sagte: "O Gesandter Allahs, Abu Sufyan ist ein geiziger Mann und gibt mir nicht das, was für mich und mein Kind ausreicht." Er sagte: "Nimm das, was für dich und dein Kind in gängiger Weise ausreicht." Dies ist (über seine Richtigkeit) übereinstimmend anerkannt (4). Er fällte also ein Urteil gegen ihn (5), während dieser nicht anwesend war. Zudem ist dies ein Fall, in dem ein rechtmäßiger, vertrauenswürdiger Beweis gehört wurde, weshalb ein Urteil darauf gestützt werden darf, genauso als wäre der Prozessgegner anwesend. Abu Hanifa hat uns zudem hinsichtlich der Beweisaufnahme zugestimmt. Was nach der Befragung des Klägers erfolgt, falls dieser anwesend ist, wird vorgezogen, falls er abwesend ist, wie die Beweisaufnahme. Was ihr Hadith betrifft, so stimmen wir ihm zu: Wenn zwei Männer vor ihm einen Prozess führen, ist ein Urteil vor dem Anhören ihrer beider Argumente nicht zulässig. Dies setzt voraus, dass sie beide anwesend sind. Der Anwesende unterscheidet sich jedoch vom Abwesenden, da die Beweise gegen einen Anwesenden nur in dessen Gegenwart gehört werden, während es sich beim Abwesenden anders verhält. Abu Hanifa hat seinem eigenen Grundsatz widersprochen, indem er sagte: Wenn eine Frau kommt und behauptet, sie habe einen abwesenden Ehemann, der Vermögen in den Händen eines Mannes hat, und sie bedarf des Unterhalts, und dieser (der Inhaber) bestätigt ihr dies, so spricht der Richter ihr den Unterhalt gegen ihn zu. Und wenn ein Mann gegen einen Anwesenden behauptet, er habe von einem Abwesenden etwas gekauft, an dem ein Vorkaufsrecht besteht, und er erbringt einen Beweis dafür, so urteilt er für ihn bezüglich des Kaufs und der Ausübung des Vorkaufsrechts. Und wenn der Beklagte stirbt, einige seiner Erben anwesend sind oder der Vertreter des Abwesenden anwesend ist, und der Kläger einen Beweis dafür erbringt, so urteilt er für ihn gemäß seinem Anspruch. Wenn dies feststeht, so gilt: Falls der Abwesende eintrifft,
(1) Im Original: "Wakiluhu" (sein Vertreter). (2) In: Kapitel über das, was über den Richter zwischen zwei Streitparteien berichtet wurde, bis er die Worte beider hört, aus den Kapiteln über Rechtsurteile. 'Aridat al-Ahwadhi 6/72. Ebenso von Imam Ahmad überliefert in: al-Musnad 1/143, 150. Und von al-Baihaqi in: Kapitel darüber, was der Richter sagt, wenn die Prozessgegner vor ihm sitzen, aus dem Buch über die Ethik des Richters. Al-Sunan al-Kubra 10/137. (3) Im Original und in M mit dem Zusatz: "Sahih" (authentisch). Dies steht nicht bei al-Tirmidhi. (4) Die Quellenangabe wurde bereits erwähnt in: 11/348. (5) In M ausgelassen.
شُرَيْحٌ لا يرَى القضاءَ على الغائبِ. وعن أحمدَ مِثْلُه. وبه قال ابنُ أبي ليلَى، والثَّوْرِيُّ، وأبو حنيفةَ وأصحابُه. ورُويَ ذلك عن القاسمِ، والشَّعْبِيِّ، إلَّا أنَّ أبا حنيفةَ قال: إذا كان له خَصْمٌ حاضِرٌ، مِن وَكيلٍ (١) أو شَفِيعٍ، جاز الحُكمُ عليه. واحْتَجُّوا بما رُوِىَ عن النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-، أنَّه قال لعليٍّ: "إذَا تَقَاضَى إلَيْكَ رَجُلَانِ، فَلَا تَقْضِ لِلأوَّلِ حتَّى تَسْمَعَ كَلَامَ الآخَرِ، فَإنَّكَ تَدْرِى بِمَا تَقْضِي". قال التِّرْمِذِىُّ (٢): هذا حديثٌ حسنٌ (٣). ولأنه قَضاءٌ لأحدِ الخَصْمين وحْدَه، فلم يجُزْ، كما لو كان الآخَرُ فى البلدِ، ولأنَّه يجوزُ أن يكونَ للغائبِ ما يُبْطِلُ البَيِّنةَ، ويَقْدَحُ فيها، فلم يجُزِ الحُكمُ عليه. ولَنا، أنَ هِنْدًا قالتْ: يا رسولَ اللهِ، إنَّ أبا سُفْيانَ رجلٌ شَحِيحٌ، وليس يُعطِينِى ما يَكْفِينِى ووَلَدِى؟ قال: "خُذِى مَا يَكْفِيكِ وَوَلَدَكِ بِالْمَعْرُوفِ". مُتَّفقٌ عليه (٤)، فقَضَى عليه (٥) لها، ولم يكُنْ حاضِرًا، ولأنَّ هذا له بَيِّنةٌ مَسْمُوعةٌ عادِلةٌ، فجاز الحُكْمُ بها. كما لو كان الخَصْمُ حاضِرًا، وقد وَافَقَنا أبو حنيفةَ فى سَماعِ البَيِّنةِ، ولأنَّ ما تأخَّرَ عن سُؤالِ المدَّعِى إذا كان حاضرًا، يُقدَّمُ عليه إذا كانَ غائبًا، كسَماعِ البَيِّنَةِ. وأمَّا حديثُهم، فنقولُ به إذا تَقاضَى إليه رجلان، لم يجُزِ الحُكمُ قبلَ سماعِ كلامِهما، وهذا يَقْتضِي أن يكونا حاضِرَيْن، ويُفارِقُ الحاضِرُ الغائبَ، فإنَّ البَيِّنَةَ لا تُسْمَعُ على حاضرٍ إلَّا بحَضْرتِه، والغائبُ بخلافِه. وقد ناقَضَ أبو حنيفةَ أصلَه، فقال: إذا جاءتِ امرأةٌ فادَّعَتْ أن لها زوجًا غائبًا، وله مالٌ فى يدِ رجلٍ، وتحْتاجُ إلى النَّفقةِ، فاعْتَرفَ لها بذلك، فإنَّ الحاكمَ يقْضِى عليه بالنَّفَقةِ، ولو ادَّعَى رجلٌ على حاضرٍ، أنَّه اشْترَى مِن غائبٍ ما فيه شُفعةٌ، وأقامَ بَيِّنَةً بذلك، حَكَمَ له بالبَيْعِ والأخْذِ بالشُّفْعةِ، ولو مات المُدَّعَى عليه، فحضرَ بعضُ وَرَثتِه، أو حضرَ وكيلُ الغائبِ، وأقامَ المُدَّعِى بَيِّنَةً بذلك، حَكَمَ له بما ادَّعاه. إذا ثبَتَ هذا، فإنَّه إنْ قَدِمَ الغائبُ
(١) فى الأصل: "وكيله".(٢) فى: باب ما جاء فى القاضي بين الخصمين حتى يسمع كلامهما، من أبواب الأحكام. عارضة الأحوذى ٦/ ٧٢.كما أخرجه الإمام أحمد، فى: المسند ١/ ١٤٣، ١٥٠. والبيهقي، فى: باب ما يقول القاضي إذا جلس الخصمان بين يديه، من كتاب آداب القاضي. السنن الكبرى ١٠/ ١٣٧.(٣) فى الأصل، م زيادة: "صحيح". وليس فى الترمذي.(٤) تقدم تخريجه، فى: ١١/ ٣٤٨.(٥) سقط من: م.