Bevor das Urteil gefällt wird, wird die Vollstreckung bis zu seinem Erscheinen ausgesetzt. Wenn er die Zeugen für unglaubwürdig erklärt (6), wird kein Urteil gegen ihn gefällt. Wenn er den Richter um Aufschub bittet, gewährt ihm dieser eine Frist von drei Tagen. Wenn er sie dann für unglaubwürdig erklärt, gut; andernfalls wird gegen ihn geurteilt. Wenn er behauptet, die Schuld bereits beglichen oder erlassen bekommen zu haben, und er dafür einen Beweis (7) hat, so ist er entlastet; andernfalls muss der Kläger einen Eid leisten, und das Urteil wird für ihn gefällt. Erscheint er nach dem Urteil und erklärt die Zeugen aufgrund eines Umstandes für unglaubwürdig, der vor der Zeugenaussage lag, so ist das Urteil ungültig. Erklärt er sie jedoch aufgrund eines Umstandes für unglaubwürdig, der nach der Zeugenaussage eintrat oder ohne zeitliche Angabe, so wird das Urteil nicht für ungültig erklärt, und der Richter akzeptiert dies nicht, da es sein könnte, dass der Umstand erst nach dem Urteil eintrat und somit keinen Makel darstellt. Wenn er um Aufschub bittet, wird ihm eine Frist von drei Tagen gewährt; wenn er sie dann für unglaubwürdig erklärt, gut; andernfalls tritt das Urteil in Kraft. Wenn er behauptet, die Schuld beglichen oder erlassen bekommen zu haben, und er dafür einen Beweis hat, so ist es gut; andernfalls muss der andere einen Eid leisten, und das Urteil tritt in Kraft.
Abschnitt: Gegen einen Abwesenden wird nur in Rechten von Menschen (Huquq al-Adamiyyin) geurteilt. Was jedoch die Strafen (Hudud) betrifft, die Allah dem Erhabenen zustehen, so wird darüber nicht in seiner Abwesenheit geurteilt, da deren Grundlage auf Nachsicht und Aufhebung beruht. Wenn also ein Beweis gegen einen Abwesenden wegen Diebstahls von Vermögen erbracht wird, wird über den Ersatz des Vermögens geurteilt, nicht aber über das Abschneiden der Hand.
Abschnitt: Wenn ein Beweis gegen einen Abwesenden oder jemanden erbracht wird, der nicht geschäftsfähig ist, wie ein Kind oder ein Geisteskranker, so muss der Kläger nach der bekannteren der beiden Überlieferungen keinen Eid zusammen mit seinem Beweis leisten, aufgrund der Aussage des Propheten - Segen und Friede seien auf ihm -: "Der Beweis obliegt dem Kläger, und der Eid obliegt dem Beklagten" (8). Zudem handelt es sich um einen rechtmäßigen Beweis, weshalb kein Eid zusätzlich erforderlich ist, genauso als wäre die Person anwesend. Die zweite Überlieferung besagt, dass der Eid mit dem Beweis geleistet werden muss. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, denn es ist möglich, dass er den Anspruch, für den der Beweis erbracht wurde, bereits beglichen hat oder dass er ihm die Sache, auf die sich der Beweis bezieht, als Eigentum übertragen hat. Wäre er anwesend und würde dies behaupten, wäre ein Eid erforderlich. Wenn ihm dies aufgrund seiner Abwesenheit oder mangelnden Geschäftsfähigkeit unmöglich ist, muss der Richter an seiner Stelle handeln, soweit eine solche Behauptung möglich ist. Zudem ist der Richter angewiesen, in den Angelegenheiten eines Kindes, eines Geisteskranken und eines Abwesenden mit Vorsicht zu handeln, da keiner von ihnen für sich selbst sprechen kann, und dies gehört zur Vorsicht.
Abschnitt: Dem äußeren Wortlaut nach bei al-Khiraqi (9) zufolge wird, wenn gegen einen Abwesenden bezüglich eines Gegenstandes (Ayn) geurteilt wird, dieser an den Kläger übergeben.
(6) In B und M: "kharaja" (er trat heraus). (7) In M ausgelassen. (8) Die Quellenangabe wurde bereits erwähnt in: 6/587, siehe auch: 6/525, 10/530. (9) In B: "Ahmad".
قبلَ الحُكمِ، وقفَ الحُكمُ على حُضورِه، فإن جَرَّحَ (٦) الشُّهودَ، لم يَحْكُم عليه، وإن اسْتَنْظَرَ الحاكمَ، أجَّلَه ثلاثًا، فإن جَرَّحَهم، وإلَّا حَكمَ عليه. وإن ادَّعَى القضاءَ أو الإبْراءَ، فكانتْ له بَيِّنَةٌ به (٧) بَرِئ، وإلَّا حلَفَ المُدَّعِى، وحَكَمَ له، وإن قَدِمَ بعدَ الحُكمِ، فجرَّحَ الشُّهودَ بأمرٍ كان قبلَ الشَّهادةِ، بطَلَ الحكمُ، وإن جرَّحَهم بأمرٍ بعدَ أداءِ الشَّهادةِ أو مُطلقًا، لم يبْطُلِ الحُكمُ، ولم يقْبَلْه الحاكمُ؛ لأنَّه يجوزُ أن يكونَ بعدَ الحُكْمِ، فلا يَقْدَحُ فيه. وإن طلبَ التَّأْجيلَ، أُجِّلَ ثلاثًا، فإن جرَّحَهم، وإلَّا نَفَذَ الحكمُ. وإن ادَّعَى القضاءَ، أو الإبراءَ، فكانت له به بَيِّنَةٌ، وإلَّا حَلَفَ الآخَرُ، ونفَذَ الحُكمُ.
فصل: ولا يُقْضَى على الغائبِ إلَّا في حُقوقِ الآدَمِيِّينَ، فأمَّا في الحُدودِ التى للهِ تعالى، فلا يُقْضَى بها عليه؛ لأنَّ مَبْناها على المُسَاهَلَةِ والإسْقاطِ، فإن قامَتْ بَيِّنَةٌ على غائبٍ بسَرِقةِ مالٍ، حُكِمَ بالمالِ دُونَ القَطْعِ.
فصل: وإذا قامتِ البَيِّنةُ على غائبٍ، أو غيرِ مُكلَّفٍ، كالصَّبىِّ والمجنونِ، لم يُسْتَحْلَفِ المُدَّعِى مع بَيِّنتِه، في أشْهَرِ الرِّوايتَيْنِ؛ لقولِ النَّبِيِّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ-: "البَيِّنَةُ عَلَى المُدَّعِى، والْيَمِينُ عَلَى المُدَّعَى عَلَيْهِ" (٨). ولأنَّها بَيِّنةٌ عادِلةٌ، فلم تجبِ اليَمِينُ معها، كما لو كانتْ على حاضرٍ. والرِّوايةُ الثانية، يُسْتَحْلَفُ معها. وهو قولُ الشَّافعىِّ؛ لأنَّه يجوزُ أن يكونَ اسْتَوْفَى ما قامَتْ به البَيِّنةُ، أو مَلَّكَه العَيْنَ التى قامتْ بها البَيِّنةُ، ولو كان حاضرًا فادَّعَى ذلك، لَوجبَتِ اليمينُ، فإذا تعذَّرَ ذلك منه لغَيْبَتِه، أو عَدَمِ تكْليفِه، يجبُ أن يقومَ الحاكمُ مَقامَه فيما يُمْكِنُ دَعْواه، ولأنَّ الحاكمَ مأمورٌ بالاحْتياطِ في حقِّ الصَّبِىِّ والمجنونِ والغائبِ، لأنَّ كلَّ واحدٍ منهم لا يُعبِّرُ عن نفسِه، وهذا من الاحْتياطِ.
فصل: ظاهرُ كلامِ الخِرَقِيِّ (٩)، أنَّه إذا قُضِىَ على الغائبِ بعَيْنٍ، سُلِّمتْ إلى
(٦) في ب، م: "خرج".(٧) سقط من: م.(٨) تقدم تخريجه، في: ٦/ ٥٨٧، وانظر: ٦/ ٥٢٥، ١٠/ ٥٣٠.(٩) في ب: "أحمد".