und Ähnlichem - bitten sie den Richter, es unter ihnen aufzuteilen, so kommt er ihrer Bitte nach, auch wenn das Eigentum bei ihm nicht durch Beweise feststeht. Dies ist auch die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt, das sie auf eine Erbschaft zurückführen, so soll er es nicht aufteilen, bis der Tod und die Erben zweifelsfrei feststehen; denn das Erbe verbleibt unter der rechtlichen Bestimmung des Eigentums des Verstorbenen, daher darf er es aus Vorsicht für den Verstorbenen nicht aufteilen. Was jedoch das bewegliche Vermögen betrifft, so teilt er es auf, auch wenn es sich um eine Erbschaft handelt, da es sonst verdirbt und zugrunde geht und seine Aufteilung es bewahrt. Dasselbe gilt für ein unbewegliches Gut, das nicht auf eine Erbschaft zurückgeführt wird. Die offenkundige Ansicht von al-Shafi'i ist, dass es nicht aufgeteilt wird, sei es ein unbewegliches Gut oder etwas anderes, solange ihr Eigentum nicht bewiesen ist; denn seine Aufteilung aufgrund ihrer Aussage könnte, falls sie später einem anderen Richter vorgelegt wird, dazu führen, dass dieser sie leichtfertig als ein Urteil für sie betrachtet, während es womöglich jemand anderem gehört. Unsere Argumentation lautet: Der Besitz (al-yad) weist auf das Eigentum hin, und es gibt keinen Streitigen, der ihnen widerspricht, daher steht es ihnen dem äußeren Anschein nach fest. Deshalb ist ihnen die Verfügung darüber erlaubt, ebenso wie es erlaubt ist, es von ihnen zu kaufen, als Geschenk anzunehmen oder zu mieten. Was al-Shafi'i erwähnte, lässt sich dadurch abwenden, dass man im Urteilsspruch festhält: "Ich habe es zwischen ihnen aufgrund ihres Eingeständnisses aufgeteilt, nicht aufgrund eines Beweises, der ihnen das Eigentum bestätigt", und jeder mit einem Argument gegen seine Argumentation. Was Abu Hanifa erwähnte, ist nicht stichhaltig, denn der äußere Anschein ist ihr Eigentum, und der Verstorbene hat kein Recht daran, es sei denn, es würde eine Schuld gegenüber ihm offenbar werden; eine solche ist aber nicht offenbar, und der Grundsatz ist ihr Nichtvorhandensein. Aus diesem Grund haben wir uns bei dem beweglichen Vermögen sowie bei dem, was sie nicht auf eine Erbschaft zurückführen, damit begnügt.
Abschnitt: Die Aufteilung von abgemessenen (al-makilat) und abgewogenen (al-mawzunat) Gütern ist zulässig, sowohl bei Nahrungsmitteln als auch bei anderen Dingen; denn die Zulässigkeit der Aufteilung von Grundstücken, trotz ihrer Verschiedenartigkeit, weist durch einen Hinweis (al-tanbih) auf die Zulässigkeit der Aufteilung dessen hin, was nicht unterschiedlich ist. Dies ist gleichermaßen gültig für Getreide, Früchte, Löschkalk (al-nawra), Waschmittel (al-ushnan), Eisen, Blei und Ähnliches an festen Stoffen, sowie für Obstsaft, Essig, Milch, Honig, Ghee, Dattelsirup (al-dibs), Öl,
(11) Im Original: "yaqsimu". (12) In den Abschriften: "anhu". (13) In B: "wa ma 'ada al-'aqar qasamahu". (14) Im Original: "sananuha". In B: "sannaha". Im Sharh al-Kabir 6/217: "sahhala". (15) Im Original und A: "wa-ihabuhu". (16) Im Original und A: "thabata". (17) Im Original und A: "al-bayyina". (18) Im Original und B: "wa nahwuhuma".
ونحوِها- إذا طلَبا مِن الحاكمِ أنْ يَقسِمَه (١١) بينهما، أجابَهما إليه، وإنْ لم يثبُتْ عندَه (١٢) مِلْكُهما. وبهذا قال أبو يوسفَ ومحمدٌ. وقال أبو حنيفةَ: إن كان عَقارًا نَسَبُوه إلى ميراثٍ، لم يَقْسِمْه حتى يثْبُتَ الموتُ والوَرَثةُ؛ لأنَّ الميراثَ باقٍ على حُكْمِ مِلْكِ الميِّتِ، فلا يَقْسِمُه (١١) احْتياطًا للميِّتِ، [وأمَّا ما عدا العَقارَ يقْسِمُه] (١٣)، وإن كانَ ميراثًا، لأنَّه يَبُورُ ويهْلِكُ، وقِسْمَتُه تحْفَظُه، وكذلك العَقارُ الذى لا يُنْسَبُ إلى الميراثِ. وظاهرُ قولِ الشَّافعىِّ، أنَّه لا يُقْسَمُ، عَقارًا كان أو غيرَه، ما لم يثْبُتْ ملْكُهما؛ لأنَّ قَسْمَه بقولِهم لو رُفعَ بعدَ ذلك إلى حاكمٍ آخَرَ يَسْتسْهلُه (١٤) أن يجعلَه حُكْمًا لهم، ولعلَّه يكونُ لغيرِهم. ولَنا، أنَّ اليدَ تدُلُّ على المِلْكِ، ولا مُنازِعَ لهمْ، فيَثْبُتُ لهم من طريقِ الظَّاهرِ، ولهذا يجوزُ لهم التَّصرُّفُ، ويجوزُ شراؤُه منهم، واتِّهابُه (١٥)، واسْتئجارُه. وما ذكرَه الشافعيُّ ينْدَفِعُ إذا أثْبَتَ (١٦) في القَضِيَّةِ أنِّى قَسَمْتُه بينهم بإقْرارِهم، لا عن بَيِّنَةٍ شَهِدتْ لهم بمِلْكِهم، وكلُّ ذى حُجَّةٍ على حُجَّتِه. وما ذكرَه أبو حنيفةَ لا يصِحُّ؛ لأنَّ الظَّاهِرَ مِلْكُهم، ولاحَقَّ للمَيِّتِ فيه، إلَّا أن يظْهَرَ عليه دَيْنٌ، وما ظَهَرَ، والأصلُ عَدَمُه، ولهذا اكْتفَيْنا به في غيرِ العَقارِ، وفيما لم يَنْسِبُوه إلى الميراثِ.
فصل: وتجوزُ قِسْمَةُ المَكيلاتِ والمَوْزوناتِ، من المَطْعوماتِ وغيرِها؛ لأنَّ جَوازَ قِسْمةِ الأرضِ مع اخْتلافِها، يَدُلُّ على جَوازِ قِسْمَةِ ما لا يَختلفُ بطريقِ التَّنْبيهِ (١٧). وسواءٌ في ذلك الحُبوبُ، والثِّمارُ، والنَّوْرَةُ، والأُشْنانُ، والحديدُ، والرَّصاصُ، ونحوُها (١٨) من الجَامداتِ، والعصيرُ، والخَلُّ، واللَّبَنُ، والعسلُ، والسَّمْنُ، والدِّبْسُ، والزَّيتُ،
(١١) في الأصل: "يقسم".(١٢) في النسخ: "عنه".(١٣) في ب: "وما عدا العقار قسمه".(١٤) في الأصل: "سننها ". وفي ب: "سنها". وفي الشرح الكبير ٦/ ٢١٧: "سهل".(١٥) في الأصل، أ: "وإيهابه".(١٦) في الأصل، أ: "ثبت".(١٧) في الأصل، أ: " البينة".(١٨) في الأصل، ب: "ونحوهما".