und Ähnlichem - bitten sie den Richter, es unter ihnen aufzuteilen, so kommt er ihrer Bitte nach, auch wenn das Eigentum bei ihm nicht durch Beweise feststeht. Dies ist auch die Ansicht von Abu Yusuf und Muhammad. Abu Hanifa sagte: Wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt, das sie auf eine Erbschaft zurückführen, so soll er es nicht aufteilen, bis der Tod und die Erben zweifelsfrei feststehen; denn das Erbe verbleibt unter der rechtlichen Bestimmung des Eigentums des Verstorbenen, daher darf er es aus Vorsicht für den Verstorbenen nicht aufteilen. Was jedoch das bewegliche Vermögen betrifft, so teilt er es auf, auch wenn es sich um eine Erbschaft handelt, da es sonst verdirbt und zugrunde geht und seine Aufteilung es bewahrt. Dasselbe gilt für ein unbewegliches Gut, das nicht auf eine Erbschaft zurückgeführt wird. Die offenkundige Ansicht von al-Shafi'i ist, dass es nicht aufgeteilt wird, sei es ein unbewegliches Gut oder etwas anderes, solange ihr Eigentum nicht bewiesen ist; denn seine Aufteilung aufgrund ihrer Aussage könnte, falls sie später einem anderen Richter vorgelegt wird, dazu führen, dass dieser sie leichtfertig als ein Urteil für sie betrachtet, während es womöglich jemand anderem gehört. Unsere Argumentation lautet: Der Besitz (al-yad) weist auf das Eigentum hin, und es gibt keinen Streitigen, der ihnen widerspricht, daher steht es ihnen dem äußeren Anschein nach fest. Deshalb ist ihnen die Verfügung darüber erlaubt, ebenso wie es erlaubt ist, es von ihnen zu kaufen, als Geschenk anzunehmen oder zu mieten. Was al-Shafi'i erwähnte, lässt sich dadurch abwenden, dass man im Urteilsspruch festhält: "Ich habe es zwischen ihnen aufgrund ihres Eingeständnisses aufgeteilt, nicht aufgrund eines Beweises, der ihnen das Eigentum bestätigt", und jeder mit einem Argument gegen seine Argumentation. Was Abu Hanifa erwähnte, ist nicht stichhaltig, denn der äußere Anschein ist ihr Eigentum, und der Verstorbene hat kein Recht daran, es sei denn, es würde eine Schuld gegenüber ihm offenbar werden; eine solche ist aber nicht offenbar, und der Grundsatz ist ihr Nichtvorhandensein. Aus diesem Grund haben wir uns bei dem beweglichen Vermögen sowie bei dem, was sie nicht auf eine Erbschaft zurückführen, damit begnügt.
Abschnitt: Die Aufteilung von abgemessenen (al-makilat) und abgewogenen (al-mawzunat) Gütern ist zulässig, sowohl bei Nahrungsmitteln als auch bei anderen Dingen; denn die Zulässigkeit der Aufteilung von Grundstücken, trotz ihrer Verschiedenartigkeit, weist durch einen Hinweis (al-tanbih) auf die Zulässigkeit der Aufteilung dessen hin, was nicht unterschiedlich ist. Dies ist gleichermaßen gültig für Getreide, Früchte, Löschkalk (al-nawra), Waschmittel (al-ushnan), Eisen, Blei und Ähnliches an festen Stoffen, sowie für Obstsaft, Essig, Milch, Honig, Ghee, Dattelsirup (al-dibs), Öl,
(11) Im Original: "yaqsimu". (12) In den Abschriften: "anhu". (13) In B: "wa ma 'ada al-'aqar qasamahu". (14) Im Original: "sananuha". In B: "sannaha". Im Sharh al-Kabir 6/217: "sahhala". (15) Im Original und A: "wa-ihabuhu". (16) Im Original und A: "thabata". (17) Im Original und A: "al-bayyina". (18) Im Original und B: "wa nahwuhuma".