sowie Fruchtsirup (al-rubb) und ähnliche flüssige Stoffe. Dies gilt unabhängig davon, ob wir sagen, dass die Teilung ein Verkauf oder die Absonderung eines Rechts (ifraz haqq) ist; denn der Verkauf ist zulässig und die Absonderung ist zulässig. Wenn das Vermögen verschiedene Arten enthält, wie Weizen und Gerste oder Datteln und Rosinen, und einer von beiden die Teilung jeder Art für sich verlangt, so wird der sich Widersetzende dazu gezwungen. Wenn er jedoch verlangt, sie nach ihrem Wert aufzuteilen, so wird der sich Widersetzende nicht dazu gezwungen; denn dies wäre ein Verkauf einer Art gegen eine andere und keine Teilung, daher kann man ihn nicht dazu zwingen, ebenso wenig wie einen Nicht-Gesellschafter. Wenn sie sich jedoch darüber einig sind, ist es zulässig. Es gilt dann als Verkauf, bei dem die gegenseitige Übergabe vor der Trennung zu berücksichtigen ist, sofern dies für den jeweiligen Gegenstand erforderlich ist, sowie alle übrigen Bedingungen des Verkaufs.
Abschnitt: Wenn sie Kleidungsstücke, Tiere, Gefäße, Holz, Säulen oder Steine gemeinsam besitzen und sich über deren Teilung einig sind, ist dies zulässig; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – teilte die Kriegsbeute am Tage von Badr, am Tage von Hunain und am Tage von Khaibar auf, obwohl sie verschiedene Arten von Vermögenswerten umfassten. Es ist gleich, ob sie sich auf die Teilung jeder Gattung untereinander oder auf eine Teilung nach dem Wert geeinigt haben. Wenn einer von ihnen die Teilung jeder Art einzeln verlangt und der andere die Teilung nach dem Wert, so wird die Aussage dessen, der die Teilung jeder Art einzeln verlangt, bevorzugt, sofern dies möglich ist. Wenn einer von ihnen die Teilung verlangt, der andere sich jedoch weigert, und es sich um Gegenstände handelt, deren Teilung nur möglich ist, indem man einen Ersatz dafür aus einer anderen Gattung nimmt, oder indem man ein Kleidungsstück zerschneidet, dessen Zerschneiden zu einer Wertminderung führt, oder indem man ein Gefäß zerbricht oder einen Ausgleich leistet, so wird der sich Widersetzende nicht dazu gezwungen. Wenn jedoch die Teilung jeder Art einzeln ohne Schaden und ohne Ausgleich möglich ist, so sagte der Qadi: Der sich Widersetzende wird dazu gezwungen. Dies ist die offenkundige Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu al-Khattab sagte: Ich kenne diesbezüglich von unserem Imam keine Überlieferung, und es ist möglich, dass der sich Widersetzende nicht gezwungen wird. Dies ist die Ansicht von Ibn Khairan, einem der Anhänger al-Shafi'is; denn dies wird nur nach dem Wert aufgeteilt, daher wird der sich Widersetzende nicht dazu gezwungen, so wie er auch nicht zur Teilung von Häusern gezwungen wird, indem der eine dieses Haus bekommt und der andere jenes Haus, und ebenso bei zwei verschiedenen Gattungen.
(19) Im Original: "wa-fihima". (20) Im Original: "iqrar bi-haqq" (Eingeständnis eines Rechts). Dies kommt im folgenden Abschnitt vor. (21) Im Original: "wa-iqraruhu". (22) Im Original: "qismatuha". (23) Fehlt im Original. (24) Fehlt in B. (25) Fehlt in B. Überlieferung einer Meinung. (26) Im Original und M: "wa-huwa qawl Abi al-Khattab". (27) Er ist Abu Ali al-Husayn bin Salih bin Khairan, einer der Pfeiler der schafiitischen Rechtsschule. Er war ein asketischer und frommer Imam und starb im Jahr dreihundertzwanzig. Siehe: Tabaqat al-Shafi'iyya al-Kubra 3/271-274.
والرُّبُّ ونحوُها (١٩) من المائعاتِ، وسَواءٌ قُلْنا: إنَّ القِسْمةَ بيعٌ أو [إفْرازُ حَقٍّ] (٢٠)؛ لأنَّ بَيْعَه جائزٌ، وإفْرازَهُ (٢١) جائزٌ. فإن كان فيها أنْواعٌ، كحِنطةٍ وشَعيرٍ، وتمرٍ وزَبيبٍ، فطلبَ أحدُهما قَسْمَها كلَّ نوعٍ على حِدَتِه، أُجْبِرَ المُمْتَنِعُ، وإن طلَبَ قَسْمَها (٢٢) أعْيانًا بالقِيمةِ، لم يُجْبَرِ المُمْتَنِعُ؛ لأنَّ هذا بَيْعُ نَوعٍ بنَوعٍ آخَرَ، وليس بقِسْمَةٍ، فلم يُجْبَرْ عليه، كغيرِ الشَّريكِ. فإنْ تَراضَيا عليه، جاز. وكان بَيْعًا يُعْتَبرُ فيه التقابُضُ قبلَ التَّفرُّقِ، فيما يُعْتَبرُ التَّقابُضُ فيه، وسائرُ شُروطِ البَيْعِ.
فصل: فإن كان بينهما ثيابٌ، أو حيوانٌ، أو أوَانٍ، أو خَشَبٌ، أو عُمْدٌ، أو أحْجارٌ، فاتَّفقا على قِسْمَتِها، جاز؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ- قَسمَ الغنائمَ يومَ بَدْرٍ، [ويومَ حُنَينٍ] (٢٣)، ويومَ خَيْبَرَ، وهى تَشتملُ على أجْناسٍ مِن المالِ، وسَواءٌ اتَّفقا على قِسْمَةِ كلِّ جنسٍ بينهما، أو على قِسْمَتِها أعْيانًا بالقِيمَةِ. وإن طلبَ أحدُهما قِسْمَةَ كلِّ نَوعٍ على حِدَتِه، وطلبَ الآخرُ قِسْمَتَه أعْيانًا بالقِيمَةِ، قُدِّمَ قولُ مَن طلبَ قِسْمَةَ كلِّ نَوْعٍ على حِدَتِه، إذا أمْكَنَ. وإن طَلَبَ أحدُهما القِسْمَةَ، وأبَى الآخَرُ، وكان ممَّا لا يُمْكِنُ قِسْمَتُه إلَّا بأخْذِ عِوَضٍ عنه مِن غيرِ جنْسِه، أو قَطْعِ ثوبٍ في قَطْعِه نَقْصٌ، أو كَسْرِ إناءٍ (٢٤)، أو رَدِّ عِوَضٍ، لم يُجْبَرِ المُمْتنِعُ. [وإن أمْكَنَ قِسْمةُ كلِّ نَوعٍ على حِدَتِه، من غيرِ ضَرَرٍ، ولا رَدِّ عِوَضٍ، فقال القاضي: يُجْبرُ المُمْتنِعُ] (٢٥). وهو ظاهرُ مذهبِ الشافعيِّ، [وقال أبو الخَطَّابِ] (٢٦): لا أعرفُ في هذا عن إمامِنا روايةً، ويَحْتَمِلُ أن لا يُجْبَرَ المُمْتنِعُ. وهو قولُ ابنِ خَيرانَ (٢٧)، مِن أصحابِ الشَّافعىِّ؛ لأنَّ هذا إنَّما يُقْسَمُ أعيانًا بالقِيمَةِ، فلم يُجْبَرِ
(١٩) في الأصل: "وفيهما".(٢٠) في الأصل: "إقرار بحق". ويأتي في الفصل التالى.(٢١) في الأصل: "وإقراره".(٢٢) في الأصل: "قسمتها".(٢٣) سقط من: الأصل.(٢٤) سقط من: ب.(٢٥) سقط من: ب. نقل نظر.(٢٦) في الأصل، م: "وهو قول أبي الخطاب".(٢٧) هو أبو على الحسين بن صالح بن خيران، أحد أركان مذهب الشافعيِّ، وكان إماما زاهدا ورعا، توفى سنة عشرين وثلاثمائة. طبقات الشافعية الكبري ٣/ ٢٧١ - ٢٧٤.