für das Richteramt geeignet ist und kein anderer vorhanden ist, so ist dies für ihn zur Pflicht (taʿayyun) geworden (23); denn es ist eine kollektive Pflicht (farḍ kifāya), die kein anderer außer ihm erfüllen kann, daher wird sie für ihn zur Pflicht, wie das Waschen und Einhüllen eines Verstorbenen. Von Aḥmad wurde jedoch überliefert, was darauf hindeutet, dass es nicht zwingend für ihn ist. Denn er wurde gefragt: Sündigt der Richter, wenn kein anderer vorhanden ist? Er antwortete: Er sündigt nicht. Dies kann so verstanden werden, dass es wörtlich zu nehmen ist, nämlich dass es für ihn keine Pflicht darstellt, aufgrund der Gefahr für seine eigene Person; er ist also nicht verpflichtet, sich selbst zu schaden, um anderen zu nützen. Aus diesem Grund lehnte es Abū Qilāba ab, obwohl ihm gesagt wurde: Es gibt keinen anderen als dich. Es ist aber auch möglich, dass dies auf jemanden bezogen ist, dem die Erfüllung der Pflicht unmöglich ist, aufgrund der Tyrannei des Machthabers oder anderer. Denn Aḥmad sagte: Die Menschen brauchen unbedingt einen Richter, sollen etwa die Rechte der Menschen verloren gehen?
Kapitel: Es ist dem Richter gestattet, eine Entlohnung (Rizq) anzunehmen. Dies wurde von Shuraiḥ, Ibn Sīrīn, al-Shāfiʿī und der Mehrheit der Gelehrten als zulässig erachtet. Es wurde von ʿUmar (möge Gott mit ihm zufrieden sein) überliefert, dass er Zaid ibn Thābit als Richter einsetzte und ihm eine Entlohnung festsetzte (24). Er zahlte Shuraiḥ monatlich einhundert Dirham (25). Er sandte ʿAmmār, ʿUthmān ibn Ḥunaif und Ibn Masʿūd nach al-Kūfa und gab ihnen täglich ein Schaf; die Hälfte für ʿAmmār und die andere Hälfte für Ibn Masʿūd und ʿUthmān, wobei Ibn Masʿūd ihr Richter und Lehrer war (26). Er schrieb an Muʿādh ibn Jabal und Abū ʿUbaida, als er sie nach Syrien sandte: "Seht euch nach rechtschaffenen Männern in eurer Umgebung um, setzt sie als Richter ein, gewährt ihnen Großzügigkeit, versorgt sie mit Unterhalt und deckt ihren Bedarf aus dem Vermögen Gottes" (27). Abū al-Khaṭṭāb sagte: Es ist ihm gestattet, die Entlohnung bei Bedürftigkeit anzunehmen; ist diese nicht gegeben, so gibt es zwei Ansichten. Aḥmad sagte: Es gefällt mir nicht (28), dass er für das Richteramt einen Lohn annimmt. Wenn es dennoch geschieht, dann nur in Höhe seiner Arbeitsleistung, wie beim Verwalter des Waisenvermögens. Ibn Masʿūd und al-Ḥasan verabscheuten eine Entlohnung für das Richteramt (29). Masrūq war auch so...
(23) Fehlt im Original-Manuskript. (24) Herausgegeben von Ibn Saʿd in "al-Ṭabaqāt al-kubrā", 2/359. (25) Siehe dazu, was ʿAbd al-Razzāq im "Kapitel über die Frage, ob eine Entlohnung für das Richteramt angenommen werden darf?" aus den "Kapiteln über die Rechtsprechung" herausgegeben hat. al-Muṣannaf, 8/297. (26) Herausgegeben von Ibn Saʿd in "al-Ṭabaqāt al-kubrā", 3/255. (27) Siehe: "Irwāʾ al-Ghalīl", 8/234. (28) In B und M: "mā" (was/nicht). (29) Den Bericht über al-Ḥasan hat Ibn Abī Shaiba im "Kapitel über den Richter, der eine Entlohnung annimmt" aus dem "Buch der Handelsgeschäfte und Rechtsprechung" herausgegeben. al-Muṣannaf, 6/505.
للقضاءِ، ولا يُوجَدُ سِواهُ، فهذا يتعيَّنُ عليه (٢٣)؛ لأنَّه فرضُ كِفايةٍ، لا يقدِرُ على القيامِ به غيرُه فيتَعيَّنُ عليه، كَغَسْلِ الميِّتِ وتكْفِينِه. وقد نُقلَ عن أحمدَ ما يدُلُّ على أنَّه لا يتَعيَّنُ عليه، فإنَّه سُئِلَ: هلْ يأْثمُ القاضِى إذا لم يُوجَدْ غيرُه؟ قال: لا يَأْثَمُ. فهذا يَحْتِمَلُ أنَّه يُحْمَلُ على ظاهرِه، في أنَّه لا يجبُ عليه، لِما فيه من الخَطَرِ بنَفْسِه، فلا يَلْزَمُه الإضْرارُ بنفسِه لِنَفْعِ غيرِه، ولذلك امتنعَ أبو قِلَابةَ منه، وقد قيلَ له: ليس غيرُك. ويَحْتَمِلُ أنْ يُحمَلَ على مَنْ لم يُمْكِنْه القيامُ بالواجبِ، لظُلْمِ السُّلطانِ أو غيرِه؛ فإنَّ أحمدَ قال: لابُدَّ للنَّاسِ مِن حاكمٍ، أتذهبُ حقوقُ النَّاسِ!
فصل: ويجوزُ للقاضي أخْذُ الرِّزقِ، ورخَّصَ فيه شُرَيْحٌ، وابنُ سِيرِينَ، والشَّافعيُّ، وأكثرُ أهلِ العلمِ. ورُوِيَ عن عمرَ، رَضِيَ اللهُ عنه، أنَّه اسْتَعْملَ زيدَ بنَ ثابتٍ على الْقضاءِ، وفرضَ له رِزْقًا (٢٤). ورَزقَ شُرَيحًا في كلِّ شهرٍ مائةَ درهمٍ (٢٥). وبعث إلى الكوفةِ عمَّارًا وعُثمانَ بنَ حُنَيفٍ وابنَ مسعودٍ، ورَزَقَهم كلَّ يومٍ شاةً؛ نِصفُها لِعمَّارٍ ونصفُها لابنِ مسعودٍ وعُثمانَ، وكان ابنُ مسعودٍ قاضِيَهم ومُعَلِّمَهم (٢٦). وكتبَ إلى مُعاذِ ابنِ جَبَلٍ، وأبي عُبَيْدةَ، حين بعثَهُما إلى الشَّامِ، أنِ انظُرا رِجالًا مِنْ صالحِي مَن قِبَلَكُم، فاسْتَعمِلوهُم على القَضاءِ، وأوسِعوا عليهم، وارْزُقوهم، واكْفُوهم مِن مالِ اللهِ (٢٧). وقالَ أبو الخطَّابِ: يجوزُ له أخذُ الرِّزقِ مع الحاجَةِ، فأمَّا مع عَدمِها فعلى وَجهيْن. وقال أحمدُ: لا (٢٨) يُعجبُني أن يأخذَ على القضاءِ أجرًا، وإنْ كانَ فبقدْرِ شُغْلِه، مثل والِي اليَتيمِ. وكان ابنُ مسعودٍ والحسنُ يَكْرهانِ الأجرَ على القضاءِ (٢٩). وكان مَسْروقٌ،
(٢٣) سقط من: الأصل.(٢٤) أخرجه ابن سعد، في: الطبقات الكبرى ٢/ ٣٥٩.(٢٥) انظر: ما أخرجه عبد الرزاق، في: باب هل يؤخذ على القضاء رزق؟ من أبواب القضاء. المصنف ٨/ ٢٩٧.(٢٦) أخرجه ابن سعد، في: الطبقات الكبرى ٣/ ٢٥٥.(٢٧) انظر: إرواء الغليل ٨/ ٢٣٤.(٢٨) في ب، م: "ما".(٢٩) أخرج خبر الحسن، ابن أبي شيبة في: باب في القاضي يأخذ الرزق، من كتاب البيوع والأقضية. المصنف ٦/ ٥٠٥.