Abschnitt: Wenn ein Mudjtahid das Gebet auf der Grundlage seines eigenen Idjtihād beginnt und währenddessen erblindet, darf er auf dem aufbauen, was von seinem Gebet bereits vergangen ist, denn da es ihm möglich ist, auf dem Idjtihād eines anderen aufzubauen, ist sein eigener Idjtihād [zuvor] umso mehr dazu berechtigt. Wenn er sich jedoch von jener Richtung abwendet, wird sein Gebet ungültig. Sollte ihm jemand mit Gewissheit von seinem Fehler berichten, so kehrt er zu dessen Aussage zurück. Berichtet dieser jedoch auf der Grundlage eines Idjtihād, so kehrt er nicht zu ihm zurück, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben. Wenn er das Gebet als Blinder beginnt und währenddessen sehend wird und er etwas sieht, das ihm als Beweis für die Richtigkeit seines eigenen Handelns dient – etwa wenn er während des Mittagsgebets die Sonne in der Richtung seiner Qibla sieht oder Ähnliches –, so fährt er darin fort, da die beiden Formen des Idjtihād übereingestimmt haben. Wenn ihm jedoch sein Fehler deutlich wird, wendet er sich in die Richtung, die ihm sein Idjtihād vorgibt, und baut auf dem auf, was von seinem Gebet vergangen ist. Wenn ihm weder das Richtige noch das Falsche deutlich wird, so wird sein Gebet ungültig und er muss einen neuen Idjtihād vornehmen, da seine Verpflichtung im Idjtihād besteht und es ihm nicht gestattet ist, seine Pflicht durch Nachahmung (Taqlīd) zu erfüllen, so als ob er bereits zu Beginn sehend gewesen wäre. Wenn er hingegen ein Muqallid war, so fährt er mit seinem Gebet fort, da ihm außer dem Beweis, mit dem er es begonnen hat, keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht.
137 – Frage: Er sagte: (Und wenn er durch Idjtihād in eine Richtung gebetet hat und danach erfährt, dass er sich bei der Qibla geirrt hat, so muss er dies nicht wiederholen.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn ein Mudjtahid durch seinen Idjtihād in eine Richtung gebetet hat und danach für ihn mit Gewissheit feststeht, dass er in eine andere Richtung als die der Kaaba gebetet hat, ist er nicht zur Wiederholung verpflichtet. Dasselbe gilt für den Muqallid, der aufgrund seiner Nachahmung gebetet hat. Dies ist auch die Ansicht von Mālik und Abū Ḥanīfa. Asch-Schāfiʿī vertritt in einer seiner beiden Ansichten dieselbe Meinung. In der anderen Ansicht sagt er: Er ist zur Wiederholung verpflichtet, da für ihn ein Fehler in einer der Bedingungen für das Gebet deutlich wurde, weshalb eine Wiederholung für ihn verpflichtend ist, so als würde für ihn deutlich, dass er vor der Zeit oder ohne Reinheit oder ohne eine Sutra (Abschirmung) gebetet hat. Unser Beweis dafür ist das, was ʿĀmir ibn Rabīʿa von seinem Vater überlieferte; er sagte: „Wir waren auf einer Reise bei Nacht mit dem Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm – in einer dunklen Nacht, und wir wussten nicht, wo die Qibla war, sodass jeder Mann in seine Richtung betete. Als es Morgen wurde, erwähnten wir dies dem Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –, woraufhin offenbart wurde:
(4) In M: "sein Idjtihād". (5) Fehlt in: M. (1) In M: "durch Idjtihād".
فصل: ولو شَرَعَ مُجْتَهِدٌ في الصلاةِ باجتِهَادِهِ، فعَمِىَ فيها، بَنَى على ما مَضَى مِن صلاتِه، لأنَّه إنَّمَا يُمْكِنُه البنَاءُ على اجْتِهَادِ غيرِه، [فاجْتَهادُ نَفْسِه] (٤) أوْلَى، فإن اسْتَدَارَ عن تلك الجهَةِ، بَطَلَتْ صلاتُه. وإنْ أَخبَرَهُ مُخْبِرٌ بخَطَئِهِ عن يقينٍ، رجع إليه. وإنْ أخْبَرَهُ عن اجْتِهَادٍ، لم يَرْجِعْ إليه؛ لما ذَكَرْنَا. وإنْ شَرَعَ فيها وهو أعْمَى، فأبْصَرَ في أثنائها، فشَاهَدَ ما يَسْتَدِلُّ به على صوابِ نَفْسِه، مِثلَ أنْ يَرَى الشمسَ في قِبْلَتِه في صلاةِ الظُّهْرِ، ونحوَ ذلك، مَضَى عليهِ؛ لأنَّ الاجْتِهَادَيْنِ قد اتَّفَقَا. وإنْ بَانَ له خَطَأُهُ، اسْتَدَارَ إلى الجِهَةِ التي أدَّاهُ اجْتَهادُه (٥) إليها، وبَنَى على ما مضَى مِن صلاتِهِ. وإن لم يَبِنْ له صَوَابُه ولا خَطأُهُ، بَطَلَتْ صَلَاتُه، واجْتَهَدَ؛ لأنَّ فرْضَهُ الاجْتِهَادُ، فلم يَجُزْ له أداءُ فَرْضهِ بالتَّقْلِيدِ، كما لو كان بَصِيرًا في ابْتِدَائِها. وإنْ كانَ مُقَلِّدًا، مَضَى في صلاتِه؛ لأنَّه ليس في وُسْعِهِ إلا الدَّلِيلُ الذي بَدَأ به فيها.
١٣٧ - مسألة؛ قال: (وإذَا صَلَّى بالاجْتِهَادِ إلَى جِهَةٍ، ثُمَّ عَلِمَ أَنَّهُ قَدْ أَخْطَأَ القِبْلَةَ، لَمْ يَكُنْ عَلَيْهِ إعَادَةٌ)
وَجُمْلَتُهُ أنَّ المُجْتَهِدَ إذا صَلَّى باجْتَهادِه (١) إلى جِهَةٍ، ثم بانَ له أنَّه صلَّى إلى غيرِ جِهَةِ الكعبةِ يَقِينًا، لم يَلْزَمْهُ الإِعَادَةُ. وكذلك المُقَلِّدَ الذي صلَّى بِتَقْلِيدِهِ. وبهذا قال مالكٌ، وأبو حنيفَةَ. والشَّافِعِىُّ فِي أحدِ قَوْلَيْه. وقالَ في الآخَرِ: يَلْزَمُه الإِعادَةُ؛ لأنَّه بانَ له الخَطَأُ في شَرْطٍ مِن شُرُوطِ الصَّلاةِ، فَلَزِمَتْهُ الإِعادَةُ، كما لو بانَ له أنَّه صَلَّى قَبْلَ الوقتِ، أو بغيرِ طَهَارَةٍ أو سِتَارَةٍ. ولَنا، ما رَوَى عَامِرُ بنُ رَبِيعَةَ، عن أبيه، قال: كُنَّا مع النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- في سَفَرٍ، في ليلةٍ مُظْلِمَةٍ، فلم نَدْرِ أينَ القِبْلَةُ، فصلَّى كُلُّ رَجُلٍ حِيَالَهُ، فلمَّا أصْبَحْنَا ذَكَرْنَا ذلك لِلنَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فنَزَلَ:
(٤) في م: "فاجتهاده".(٥) سقط من: م.(١) في م: "بالاجتهاد".