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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 120

Übersetzung · DE

Muslim (24). Und weil das, was er mit dem Imam verpasst, wertvoller ist als das, was er selbst verrichtet, soll er sich nicht damit beschäftigen, genauso wie wenn er befürchten würde, die Rak'a zu verpassen. Ibn 'Abd al-Barr sagte zu dieser Angelegenheit: "Das Beweismittel im Falle eines Streits ist die Sunna; wer sich auf sie beruft, hat den Sieg errungen (25), und wer sie anwendet, ist errettet." Er sagte: 'Ā'ischa – Allahs Wohlgefallen auf ihr – hat überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – herauskam, als das Gebet (durch Iqāma) angekündigt wurde, und er Leute sah, die beteten. Er sagte: "Zwei Gebete gleichzeitig?" Ähnliches wurde von Anas, 'Abd Allāh ibn Sarǧis, Ibn Buḥaina (26) und Abū Huraira vom Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – überliefert, und Ibn 'Abd al-Barr hat all dies in seinem Buch "at-Tamhīd" angeführt (27). Er sagte: All dies stellt einen Tadel von seiner Seite für dieses Handeln dar. Wenn jedoch das Gebet angekündigt wurde, während er sich im freiwilligen Gebet (Nāfila) befindet und er nicht befürchtet, das Gemeinschaftsgebet zu verpassen, dann vollendet er es und bricht es nicht ab, aufgrund der Aussage Allahs des Erhabenen: "Und lasst nicht eure Taten nichtig werden" (28). Wenn er jedoch befürchtet, das Gemeinschaftsgebet zu verpassen, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Die erste ist, dass er es vollendet, aufgrund des Genannten. Die zweite ist, dass er es abbricht, denn das, was er vom Gemeinschaftsgebet noch erreicht, ist an Lohn größer und an Belohnung reichhaltiger als das, was ihm durch das Abbrechen des freiwilligen Gebets entgeht, da das Gemeinschaftsgebet das Gebet des Einzelnen um siebenundzwanzig Stufen übertrifft.

Anmerkungen

(24) In: Kapitel "Die Missbilligung des Beginns eines freiwilligen Gebets, nachdem der Gebetsrufer (Mu'adhdhin) begonnen hat", aus dem Buch über das Gebet des Reisenden. Ṣaḥīḥ Muslim 1/493. Ebenso ausgegeben von al-Buchārī, in: Kapitel "Wenn das Gebet angekündigt wurde, so gibt es kein Gebet außer dem vorgeschriebenen" (im Tarǧama), aus dem Buch über den Adhān. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 1/168. Und von Abū Dāwūd, in: Kapitel "Wenn er den Imam erreicht, während er die zwei Rak'atain des Morgengebets noch nicht gebetet hat", aus dem Buch über freiwillige Gebete. Sunan Abī Dāwūd 1/291. Und von at-Tirmidhī, in: Kapitel "Was darüber kam, dass wenn das Gebet angekündigt wurde, es kein Gebet außer dem vorgeschriebenen gibt", aus den Kapiteln über das Gebet. 'Āriḍat al-Aḥwadhī 2/213. Und von an-Nasā'ī, in: Kapitel "Was vom Gebet zur Zeit der Iqāma missbilligt wird", aus dem Buch über die Imamate. al-Mudjtabā 2/90. Und von Ibn Mādscha, in: Kapitel "Was darüber kam, dass wenn das Gebet angekündigt wurde, es kein Gebet außer dem vorgeschriebenen gibt", aus dem Buch über die Einrichtung des Gebets. Sunan Ibn Mādscha 1/364. Und von ad-Dārimī, in: Kapitel "Wenn das Gebet angekündigt wurde, so gibt es kein Gebet außer dem vorgeschriebenen", aus dem Buch über das Gebet. Sunan ad-Dārimī 1/337. Und von Imam Aḥmad, in: al-Musnad 2/331, 352, 455, 517, 531. (25) "Faladsch" (فلج): Er hat das erlangt, was er suchte. "Er war erfolgreich mit seinem Beweis" (فلج بحجته): Er hat ihn bewiesen. (26) Er ist Abū Muḥammad 'Abd Allāh ibn Mālik ibn al-Qushayb, ein frommer Gelehrter, der zeitlebens fastete. Er starb während der Amtszeit von Marwān ibn al-Ḥakam in Baṭn Rīm, dreißig Meilen von Medina entfernt. Die Statthalterschaft von Marwān über Medina dauerte vom Jahr 54 bis zum Jahr 58. Tahdhīb at-Tahdhīb 5/381, 382. (27) Imam Mālik überlieferte Ähnliches von Abū Salama ibn 'Abd ar-Raḥmān, in: Kapitel "Was über die zwei Rak'atain des Witr kam", aus dem Buch über das Nachtgebet. al-Muwaṭṭa' 2/215. (28) Sure Muḥammad 33.

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