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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 130Abschnitt

Übersetzung · DE

„al-Jami'“ (17): Er darf den Takbir nicht in einer anderen Sprache als Arabisch sprechen. Sein Status ist wie der eines Stummen; wie jemand, der unfähig ist, auf Arabisch zu rezitieren, und es nicht durch eine andere Sprache ausdrücken darf. Die erste Ansicht ist zutreffender, da der Takbir ein Gedenken Gottes (Dhikr) ist (18), und das Gedenken Gottes, des Erhabenen, ist mit jeder Zunge möglich. Was den Koran betrifft, so ist dieser arabisch; wenn er ihn also in einer anderen Sprache ausdrückt, ist es kein Koran mehr. Das Gedenken aber verliert dadurch (19) nicht seinen Charakter als Gedenken.

Kapitel: Wenn er stumm ist oder unfähig, den Takbir in irgendeiner Sprache zu sprechen, so entfällt die Pflicht für ihn. Al-Qadi sagte: Er muss seine Zunge bewegen, denn für den Gesunden ist es verpflichtend, durch die Bewegung seiner Zunge zu sprechen. Wenn er also zu einem der beiden unfähig ist, wird ihm das andere zur Pflicht. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn es handelt sich um eine Aussage, zu der er unfähig ist; daher ist ihm die Bewegung seiner Zunge an dieser Stelle nicht verpflichtend, genau wie bei der Rezitation. Vielmehr ist ihm die Bewegung seiner Zunge beim Takbir nur bei bestehender Fähigkeit dazu aufgrund der Notwendigkeit verpflichtet, da der Takbir davon abhängt. Wenn der Takbir entfällt, entfällt auch das, was dessen notwendige Voraussetzung ist, genau wie bei jemandem, für den das Stehen entfällt: Auch das Aufstehen dazu entfällt, selbst wenn er dazu fähig wäre. Zudem ist die Bewegung der Zunge ohne Sprechen eine sinnlose Handlung, für die es keine schariatsrechtliche Grundlage gibt, weshalb sie im Gebet nicht zulässig ist, wie auch das sinnlose Hantieren mit den übrigen Körperteilen.

Kapitel: Er muss den Takbir im Stehen vorbringen. Wenn er sich zum Ruku' (Beugen) neigt, sodass er beugt ist, bevor er den Takbir beendet hat, so kommt sein Gebet nicht zustande, es sei denn, es handelt sich um ein freiwilliges Gebet (Nafila), da die Pflicht des Stehens hier entfällt. Es ist auch möglich, dass es ebenfalls nicht zustande kommt, da die Form des Ruku' nicht der Form des Sitzens entspricht, und er den Takbir weder im Stehen noch im Sitzen vollzogen hat. Wäre er jemand, dessen Gebet im Sitzen gültig ist, müsste er den Takbir vor dem Vollzug des Ruku' vorbringen. Al-Qadi sagte: Wenn er bei einem Pflichtgebet während der Neigung zum Ruku' den Takbir spricht, so kommt es als freiwilliges Gebet zustande, da es als Pflichtgebet nicht gültig sein konnte, es aber möglich war, es als freiwilliges Gebet einzustufen; dies ähnelt demjenigen, der die Absicht für ein Pflichtgebet fasst, bei dem sich herausstellt, dass dessen Zeit noch nicht eingetreten ist.

Anmerkungen

= 1593, und Tabaqat al-Hanabila 2/205. (17) Das heißt: das kleine (Werk). Siehe: Tabaqat al-Hanabila 2/205, 206. (18) Das Genitivattribut (Mudaf ilayh) erscheint nicht im Original. (19) Im Original ausgelassen. (20) In der Handschrift „m“: „lazimahu“ (es wurde ihm zur Pflicht). (21) Im Original: „li-anna“ (weil).

Arabisch (Quelle)

"الجامِعِ" (١٧): لا يُكَبِّرُ بغيرِ العربيَّةِ، ويكونُ حُكْمُه حُكْمَ الأخْرَسِ، كمن عَجَزَ عن القراءةِ بالعربِيَّةِ لا يُعَبِّرُ عنها بغيرِها. والأوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ التَّكْبِيرَ ذِكْرٌ للَّه (١٨)، وذكرُ اللهِ تعالى يَحْصُلُ بكُلِّ لسانٍ، وأمَّا القُرْآنُ فإنَّه عربيٌّ، فإذا عَبَّرَ عنه بغيرِ العربيةِ لم يكُنْ قُرْآنًا، والذِّكْرُ لا يخْرُجُ بذلك (١٩) عن كَوْنِه ذِكْرًا.

فصل: فإنْ كان أخْرسَ أو عاجزًا عن التَّكْبِيرِ بِكُلِّ لسانٍ، سَقَطَ عنه، وقال القاضي: عليه تَحْرِيكُ لسَانِه؛ لِأَنَّ الصَّحِيحَ يَلْزَمُهُ النُّطْقُ بِتَحْرِيكِ لسانِه، فإذا عَجَزَ عن أحَدِهِما لَزِمَه الآخَرُ. ولا يَصِحُّ هذا؛ لأنَّه قولٌ عَجَزَ عنه، فلم يَلْزَمْه تَحْرِيكُ لسانِه في مَوْضِعِه كالقِرَاءَةِ، وإنَّمَا يَلْزَمُه (٢٠) تَحْرِيكُ لسانِهِ بِالتَّكْبِيرِ مع القُدْرَةِ عليهِ ضرورةً بِوَقْفِ التَّكْبِيرِ عليها، فإذا سَقَطَ التَّكبِيرُ سَقَطَ ما هو مِن ضرورَتِه، كمَن سَقَطَ عنهُ القيامُ، سقطَ عنهُ النُّهُوضُ إليه، وإنْ قَدَرَ عليهِ. ولأنَّ (٢١) تَحْريكَ اللِّسَانِ مِنْ غيرِ نُطْقٍ عَبَثٌ لم يَرِد الشَّرْعُ به، فلا يَجُوزُ في الصَّلاةِ، كالعَبَثِ بسَائِرِ جَوَارِحِه.

فصل: وعليه أنْ يأتِىَ بالتكبِيرِ قائِمًا. فإن انْحَنَى إلى الرُّكُوعِ بحيثُ يَصِيرُ راكعًا قبلَ إنْهَاءِ التَّكْبِيرِ، لم تَنْعَقِدْ صلاتُه، إلَّا أنْ تكونَ نَافِلَةً؛ لِسُقُوطِ القيامِ فيها. ويَحْتَمِلُ أنْ لا تَنْعَقِدَ أيضًا؛ لأنَّ صِفَةَ الرُّكُوعِ غيرُ صِفَةِ القُعُودِ، ولم يَأْتِ التكبِيرَ قائمًا ولا قاعدًا. ولو كان مِمَّنْ تَصِحُّ صلاته قاعدًا، كان عليه الإِتْيَانُ بالتَّكْبِيرِ قبلَ وُجُودِ الرُّكُوعِ منه. وقال القاضي: إنْ كَبَّر في الفَرِيضَةِ، في حالِ انْحِنَائِهِ إلى الرُّكُوعِ، انْعَقَدَتْ نَفْلًا؛ لأنَّها امْتَنَعَ وُقُوعُها فَرْضًا، وأمْكَنَ جَعْلُها نَفْلًا، فأشْبَهَ مَن أحْرَمَ بفَرِيضَةٍ، فبانَ أنَّه لم يَدْخُلْ وقْتُها.

Anmerkungen

= ١٥٩٣، وطبقات الحنابلة ٢/ ٢٠٥.(١٧) أي الصغير. انظر: طبقات الحنابلة ٢/ ٢٠٥، ٢٠٦.(١٨) لم يرد المضاف إليه في الأصل.(١٩) سقط من: الأصل.(٢٠) في م: "لزمه".(٢١) في الأصل: "لأن".

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