Was nun das versäumte Gebet [Fa'ita] betrifft, so benötigt er, wenn er es im Herzen als das Mittagsgebet des Tages bestimmt hat, weder die Absicht für die Nachholung [Qada'] noch für die fristgerechte Verrichtung [Ada']. Vielmehr: Selbst wenn er es als fristgerechte Verrichtung beabsichtigt hätte und sich dann herausstellte, dass die Zeit bereits abgelaufen war, so gilt es als Nachholung, ohne dass er die entsprechende Absicht hatte (4). Und wenn er meinte, die Zeit sei abgelaufen, und es deshalb als Nachholung beabsichtigte, sich dann aber herausstellte, dass es in seiner Zeit lag, so gilt es als fristgerechte Verrichtung, ohne dass er diese Absicht hatte, so wie im Falle eines Gefangenen, der sich anstrengt, einen Monat zu ermitteln und diesen fastet, in der Absicht, es sei der Monat Ramadan, und es trifft zu oder der darauffolgende Monat, so genügt es ihm. Wenn er jedoch annahm, er schulde ein versäumtes Mittagsgebet, und er holte es zur Zeit des Mittagsgebets des Tages nach, dann stellte sich heraus, dass er gar keine Nachholung schuldet, genügt es ihm dann für das Mittagsgebet des heutigen Tages? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass es ihm genügt, weil das Gebet bestimmt ist und er sich nur in der Absicht der Zeit geirrt hat, was keine Auswirkungen hat, so als ob er glaubte, die Zeit sei abgelaufen, und es stellte sich heraus, dass sie nicht abgelaufen war, oder als wenn er das Mittagsgebet von gestern beabsichtigte, obwohl er ein Mittagsgebet von einem Tag davor schuldete. Die zweite Ansicht ist, dass es ihm nicht genügt, weil er nicht das Gebet selbst beabsichtigt hat; dies ähnelt dem Fall, in dem er die Nachholung eines Nachmittagsgebets beabsichtigt, was ihm für das Mittagsgebet nicht genügt. Wenn er das Mittagsgebet des heutigen Tages in seiner Zeit beabsichtigt, obwohl er ein versäumtes Gebet schuldet, so genügt es ihm nicht für dieses, und es lässt sich diesbezüglich analog zu dem Vorherigen verfahren.
Wenn er mehrere versäumte Gebete schuldet und eine nicht näher bestimmte Gebetsabsicht fasst, so genügt ihm dies für keines der Gebete, aufgrund des Fehlens der Bestimmung [Ta'yin]. Wenn er ein Gebet eines Tages vergisst und dessen Art nicht kennt, so obliegen ihm fünf Gebete, damit er sicher sein kann, das versäumte Gebet vollzogen zu haben. Wenn er ein Gebet vergisst und nicht weiß, ob es das Mittags- oder das Nachmittagsgebet ist, so obliegen ihm zwei Gebete (5). Wenn er eines davon betet und beabsichtigt, es sei das versäumte, so genügt es ihm nicht aufgrund des Fehlens der Bestimmung.
Abschnitt: Was die freiwilligen Gebete [Nafila] betrifft, so unterteilen sie sich in bestimmte, wie das Sonnenfinsternisgebet, das Bittgebet um Regen, das Tarawih-Gebet, das Witr-Gebet und die festen Sunna-Gebete; diese erfordern ebenfalls eine Bestimmung. Und in allgemeine [absolute] Gebete, wie das Nachtgebet, bei denen die Absicht des Gebets an sich genügt, ohne etwas anderes, da eine Bestimmung bei ihnen fehlt.
Abschnitt: Wer in das Gebet mit einer schwankenden Absicht zwischen dem Vollenden und dem Abbrechen eintritt, dessen Gebet ist nicht gültig, weil die Absicht ein fester Entschluss ist und bei Schwanken kein fester Entschluss zustande kommt. Wenn er jedoch mit einer korrekten Absicht in das Gebet eingetreten ist und dann beabsichtigt, es abzubrechen oder aus ihm herauszutreten (6), so wird es ungültig. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Es wird dadurch nicht ungültig, denn es ist ein Gottesdienst, dessen Beginn korrekt vollzogen wurde, daher verdirbt es nicht durch die Absicht, aus ihm herauszutreten, wie bei der Pilgerfahrt [Hajj]. Unsere Begründung ist, dass er das Urteil der Absicht vor der Vollendung seines Gebets unterbrochen hat, daher wurde es verdorben, so als ob er den Taslim [Gruß am Ende] mit der Absicht vollzöge, aus dem Gebet auszutreten. Zudem ist die Absicht eine Bedingung für das gesamte Gebet, und er hat sie durch das Ereignis unterbrochen, weshalb es aufgrund des Wegfalls ihrer Bedingung verdorben ist. Dies unterscheidet sich von der Pilgerfahrt; denn bei dieser tritt man nicht durch verbotene Handlungen oder verderbliche Akte aus ihr heraus, im Gegensatz zum Gebet. Was das Schwanken beim Abbrechen betrifft, so sagte Ibn Hamid: Es wird nicht ungültig, weil er mit einer gewissen Absicht in das Gebet eingetreten ist, und diese verschwindet nicht durch Zweifel und Schwanken, wie bei anderen Gottesdiensten. Al-Qadi sagte: Es ist möglich, dass es ungültig wird. Dies entspricht der Lehre von al-Shafi'i, da die Aufrechterhaltung der Absicht eine Bedingung ist und bei Schwanken keine Aufrechterhaltung vorliegt, womit es dem Fall gleicht, als hätte er den Abbruch beabsichtigt.
(4) In der Handschrift [M]: "Niyya" (Absicht). (5) In der Handschrift [M]: "lazimahu" (ihm obliegen). (6) In der Handschrift [M]: "wal-khuruj" (und das Heraustreten).
فأَمَّا الفَائِتَةُ، فَإنْ عَيَّنَهَا بِقَلْبِهِ أنَّها ظُهْرُ اليومِ، لم يَحْتَجْ إلى نِيَّةِ القَضاءِ، ولا الأداءِ، بل لو نَوَاها أدَاءً، فبانَ أنَّ وقتها قد خَرَجَ وَقَعَتْ قضاءً مِن غيرِ نِيَّتِه (٤). ولو ظَنَّ أنَّ الوقتَ قد خَرَجَ، فَنَوَاها قَضَاءً، فبان أنَّها في وقْتِها، وقعتْ أَدَاءً مِنْ غَيْرِ نِيَّةٍ، كالأسِيرِ إذَا تَحَرَّى وَصَامَ شَهْرًا، يُريدُ بهِ شهرَ رمضانَ، فوَافَقَهُ، أو مَا بعدَه، أجزأهُ. وإنْ ظنَّ أن عليهِ ظُهْرًا فَائِتَةً، فقضاهَا في وقتِ ظُهْرِ اليومِ، ثم تَبَيَّنَ أنَّه لا قضاءَ عليه، فهل يُجْزِئُهُ عن ظُهْرِ اليومِ؟ يَحْتَمِلُ وجْهَيْنِ: أحدُهما، يُجْزِئهُ؛ لأَنَّ الصلاةَ مُعَيَّنَةٌ، وإنما أخطأ في نِيَّةِ الوقتِ، فلم يُؤَثِّرْ، كما إذا اعْتَقَدَ أن الوقتَ قد خرج، فبانَ أنه لم يَخْرُجْ، أو كما لو نَوَى ظُهْرَ أمس، وعليهِ ظُهْرُ يومٍ قبلَه. والثَّانِي، لا يُجْزِئُهُ؛ لأنَّه لم يَنْوِ عَيْنَ الصلاةِ، فأشْبَهَ ما لو نَوَى قَضَاءَ عصرٍ، لم يُجْزِئْهُ عن الظُّهْرِ. ولو نَوَى ظُهْرَ اليومِ في وقتها، وعليهِ فائِتَةٌ، لم يُجْزِئْه عنها، ويَتَخرَّجُ فيها كالتى قبلها.
فأمَّا ان كانتْ عليهِ فوائِتُ، فنَوَى صلاةً غيرَ مُعَيَّنَةٍ، لم يُجْزِئهُ عن واحِدَة منها؛ لعَدَم التَّعْيِينِ. ولو نَسِىَ صلاةً مِنْ يومٍ لا يَعْلَمُ عَيْنَهَا، لزمَهُ خمس صلواتٍ؛ لِيَعْلَمَ أنَّه أدَّى الفَائِتَةَ ولو نَسِىَ صلاةً لا يَدْرِى أظُهْرٌ هي أمْ عصرٌ، لَزِمَتْه (٥) صلاتانِ، فإنْ صلَّى واحِدَةً ينوِى أنَّها الفَائِتَةَ، لم يُجْزِئْهُ؛ لعَدَمِ التَّعْيِينِ.
فصل: فأما النَّافِلَةُ، فَتَنْقَسِمُ إلى مُعَيَّنَةٍ، كصلاةِ الكُسُوفِ، والاسْتِسْقَاءِ، والتَّراوِيحِ، والوتْرِ، والسُّنَّنِ الرَّوَاتِبِ، فَيفْتقِرُ إلى التَّعْيِينِ أيضًا، وإلى مُطْلَقَةٍ، كصلاةِ الليلِ، فَيُجْزِئُهُ نِيَّةُ الصلاةِ لا غَيْرُ؛ لِعَدَمِ التَّعْيِينِ فيها.
فصل: وإذا دَخَلَ في الصلاةِ بِنِيَّةٍ مُتَرَدِّدَةٍ بين إتْمَامِهَا وقَطْعِهَا، لم تَصِحَّ؛ لأنَّ النِّيَّةَ عَزْمٌ جازِمٌ، ومع التَّرَدُّدِ لا يحْصُلُ الجَزْمُ. وانْ تلَبَّسَ بها بنِيَّةٍ صَحِيحَةٍ، ثم نَوَى قَطْعَها، أو الخُرُوجَ (٦) منها، بَطَلَتْ. وبهذا قال الشَّافِعيُّ. وقالَ أبو
(٤) في م: "نية".(٥) في م: "لزمه".(٦) في م: "والخروج".