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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 156Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er die Rezitation der al-Fatiha durch eine Erwähnung unterbricht – sei es durch ein Bittgebet (Du'a), eine andere Rezitation oder ein kurzes Schweigen –, oder wenn der Imam während der Rezitation des Ma'mum (des hinter ihm Betenden) mit der al-Fatiha fertig wird, so sagt er: "Amin". Seine Rezitation wird dadurch nicht unterbrochen, gemäß dem Wort von Ahmad: "Wenn er an einem Vers der Barmherzigkeit vorbeikommt, bittet er (um Barmherzigkeit), und wenn er an einem Vers der Bestrafung vorbeikommt, sucht er Zuflucht (bei Gott)." Sollte dies jedoch zu häufig geschehen, so beginnt er die Rezitation (der al-Fatiha) von neuem, es sei denn, das Schweigen ist geboten, wie etwa bei dem Ma'mum, der mit der Rezitation der al-Fatiha beginnt, dann aber der Rezitation des Imams zuhört, weshalb er (der Ma'mum) ihm zuhört. Wenn der Imam dann schweigt, vollendet er seine Rezitation, und sie genügt ihm (39). Darauf hat Ahmad hingedeutet. Ebenso verhält es sich, wenn das Schweigen durch Vergesslichkeit, Schlaf oder ein versehentliches Übergehen zu etwas anderem geschah; die (Rezitation) wird dadurch nicht ungültig. Wann immer er sich erinnert, bringt er den Rest davon. Wenn er jedoch nach seinem Erinnern in dem verharrt, was er gerade tat (d.h. das Unterbrechen fortsetzt), macht er sie ungültig, und er muss sie neu beginnen, so als hätte er damit von vorne angefangen. Wenn er beabsichtigt, seine Rezitation zu unterbrechen, ohne sie jedoch tatsächlich zu unterbrechen, so wird sie nicht unterbrochen; denn sein Handeln widerspricht seiner Absicht, und maßgeblich ist das Handeln, nicht die Absicht. Ebenso verhält es sich, wenn er mit dieser Absicht nur kurz schweigt; aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten, dass der Absicht keine Bedeutung beigemessen wird, ist ihr Vorhandensein wie ihr Nichtvorhandensein. Der Qadi erwähnte in seinem Werk "al-Jami'", dass sie, wann immer er mit Absicht schweigt, ungültig wird, und wenn er absichtlich zu einer anderen Rezitation als der al-Fatiha oder zu einem nicht gebotenen Bittgebet übergeht, seine Rezitation ungültig wird. Er unterschied dabei nicht zwischen wenig und viel (40). Wenn er einen Vers daraus absichtlich an eine Stelle vorzieht, an die er nicht gehört, macht er sie ungültig. Geschah dies versehentlich, so kehrt er an die Stelle des Fehlers zurück und vollendet sie. Das Vorzüglichere ist – so Gott will –, was wir dargelegt haben, denn maßgeblich für die Rezitation ist ihr Vorhandensein, nicht die Absicht dazu. Wann immer er sie in zeitlich naher Abfolge rezitiert, ist sie gültig, so als wäre dies aus Versehen geschehen.

Abschnitt: Es ist gemäß der korrekten Ansicht innerhalb der Rechtsschule (Madhhab) Pflicht, die al-Fatiha in jeder Rak'a zu rezitieren. Dies ist die Lehrmeinung von Malik, al-Awza'i und al-Shafi'i. Von Ahmad wird überliefert, dass sie nur in zwei Rak'as des Gebets verpflichtend sei. Ähnliches wird von al-Nakh'i, al-Thawri und Abu Hanifa berichtet, aufgrund dessen, was von Ali – Gott habe Wohlgefallen an ihm – überliefert wurde: "Rezitiere in den ersten beiden (Rak'as) und verrichte Tasbih (Preispriesung) in den letzten beiden." Und weil, wenn die Rezitation in den übrigen Rak'as verpflichtend wäre, das laute Rezitieren (Jahr) in einigen Gebeten wie in den ersten beiden (Rak'as) als Sunna gelten würde.

Anmerkungen

(39) In M: "wa-ajza'ahu" (und sie genügte ihm). (40) In M: "aw kathir" (oder viel).

Arabisch (Quelle)

فصل: فإنْ قَطَعَ قراءَةَ الفاتحَةِ بِذِكْرٍ؛ مِنْ دُعَاء، أو قِرَاءَةٍ، أو سُكُوتٍ يَسِيرٍ، أو فَرَغَ الإِمامُ مِن الفاتحَةِ في أثْنَاءِ قراءَةِ المَأْمُومِ، قال: آمِينَ. ولا تَنْقَطِعُ قِرَاءَتُهُ؛ لقولِ أحمدَ: إذَا مَرَّتْ به آيَةُ رَحْمَةٍ سألَ، وإذا مَرَّتْ بهِ آيَةُ عذابٍ اسْتَعَاذَ. وإنْ كَثُرَ ذلك اسْتَأْنَف قراءَتَها، إلَّا أن يكونَ السُّكُوتُ مَأْمُورًا بهِ، كالمَأْمُومِ يَشْرَعُ في قراءَة الفَاتِحَةِ، ثم يَسْمَعُ قراءَةَ الإِمامِ، فَيُنْصِتُ له، فإذا سَكَتَ الإِمَامُ أتَمَّ قِرَاءَتَها، وأجْزَأتْهُ (٣٩). أوْمَأَ إليهِ أحمدُ. وكذلك إنْ كان السُّكُوتُ نِسْيَانًا، أو نومًا، أو لانْتِقَالِهِ إلى غيرِها غَلَطًا، لم يَبْطُلْ، فمتى ذَكَرَ أتى بِمَا بَقىَ منها. فإنْ تَمَادَى فيما هو فيهِ بعدَ ذِكْرِهِ، أبْطَلَها، ولَزِمَه اسْتِئْنَافُها، كما لوِ ابْتدَأ بذلك. فإنْ نَوَى قَطعَ قراءَتِها، مِن غيرِ أن يَقْطَعَهَا، لم تَنْقَطِعْ؛ لأنَّ فِعْلَهُ مُخَالِفٌ لِنِيَّتِه، والاعْتِبَارُ بالفِعْلِ لا بالنِّيَّةِ. وكذا إنْ سَكَتَ مع النِّيَّةِ سُكُوتًا يَسِيرًا؛ لِمَا ذكرنَاهُ مِن أنَّه لا عِبْرَةَ بِالنِّيَّةِ، فوُجُودُها كعَدَمِها. وذكرَ القاضي في "الجامعِ"، أنَّه متى سَكَتَ مع النِّيَّةِ أبْطَلَهَا، ومتى عَدَلَ إلى قرَاءَةِ غيرِ الفاتحَةِ عَمْدًا، أو دُعَاءٍ غيرِ مأْمُورٍ به، بَطَلَتْ قراءَتُه. ولم يُفَرِّقْ بين قليلٍ وكثيرٍ (٤٠). وإنْ قَدَّمَ آيةً منها في غيرِ مَوْضِعِها عَمْدًا، أبطَلَها. وإنْ كان غَلَطًا، رَجَعَ إلى موضِعِ الغَلَطِ فأتمَّها. والأَوْلَى، إنْ شَاءَ اللهُ، ما ذكَرْنَاه؛ لِأنَّ المُعْتَبَرَ في القراءَةِ وُجُودُها، لا نيَّتُهَا، فمتى قرأَهَا مُتَوَاصِلَةً تَوَاصُلًا قَرِيبًا صَحَّتْ، كما لو كان ذلكَ عن غَلَطٍ.

فصل: ويجبُ قراءةُ الفاتحَةِ في كُلِّ ركْعَةٍ، في الصَّحِيحِ مِن المذهبِ. وهذا مذهبُ مالكٍ، والأوْزاعِيِّ، والشافعيِّ. وعن أحمدَ: أنَّها لا تَجِبُ إلَّا فِي رَكْعَتَيْنِ مِن الصلاةِ. ونَحْوُه عن النَّخَعِىِّ، والثَّوْرِيِّ، وأبى حنيفَةَ؛ لمَا رُوِىَ، عن عَلِيٍّ، رَضِىَ اللَّه عنه، أنَّه قال: اقْرَأْ في الأُولَيَيْنِ، وسَبِّحْ في الأُخْرَيَيْنِ. ولأنَّ القراءَةَ لو وَجَبَتْ في بقِيَّةِ الركعاتِ، لَسُنَّ الجَهْرُ بها في بعضِ الصَّلواتِ،

Anmerkungen

(٣٩) في م: "وأجزأه".(٤٠) في م: "أو كثير".

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