Abschnitt: Wenn er die Rezitation auf Arabisch nicht beherrscht, ist er zum Lernen verpflichtet. Tut er dies trotz der Fähigkeit dazu nicht, so ist sein Gebet nicht gültig. Ist er dazu nicht imstande oder befürchtet er, dass die Zeit verstreicht, und er kennt einen Vers aus der Fatiha, so soll er diesen siebenmal wiederholen. Der Qadi sagte: Nichts anderes genügt ihm, denn der Vers aus ihr ist ihr näher als etwas anderes. Ebenso gilt: Wenn er mehr als diesen Vers aus ihr beherrscht, soll er dies in entsprechendem Umfang wiederholen. Es ist auch möglich, dass er den Rest der Verse durch andere Koranverse ersetzt, denn die Pflicht bezüglich dieses Verses entfällt durch seine Rezitation; er weicht also von dessen Wiederholung zu etwas anderem aus, so wie jemand, der nur eine gewisse Menge an Wasser findet: Er wäscht sich damit und weicht dann auf die Tayammum-Reinigung aus. Der Qadi erwähnte diese Möglichkeit im "al-Jami'". Bei den Gefährten al-Shafi'is gibt es dazu zwei Auffassungen, wie wir bereits erwähnten. Was jedoch den Fall betrifft, dass er nur einen Teil eines Verses kennt, so ist er nicht zu dessen Wiederholung verpflichtet, sondern weicht auf anderes aus, da der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – demjenigen, der den Koran nicht beherrschte, befahl, "al-Hamdu lillahi" (Gott sei Lob) und Ähnliches zu sagen (57), was nur ein Teil eines Verses ist, und er befahl ihm nicht, dies zu wiederholen. Wenn er gar nichts aus ihr beherrscht (58) und er anderes aus dem Koran auswendig kann, so soll er daraus in gleichem Umfang rezitieren, falls er dazu fähig ist; etwas anderes genügt nicht. Dies begründet sich darauf, dass Abu Dawud von Rifa'a ibn Rafi' überlieferte, dass der Prophet – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – sagte: "Wenn du dich zum Gebet erhebst und du den Koran bei dir hast, dann rezitiere daraus, andernfalls preise Gott (Hamd), sprich das Glaubensbekenntnis (Tahlil) und sprich das Takbir (Allahu Akbar)" (59). Weil dies aus derselben Gattung ist, ist es vorzuziehen. Es ist verpflichtend, in der Anzahl ihrer Verse zu rezitieren. Wird dabei auch die Anzahl ihrer Buchstaben berücksichtigt? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Eine besagt, dies werde nicht berücksichtigt, da die Verse das Maßgebliche sind, was dadurch bewiesen wird, dass die Anzahl der Buchstaben ohne die Verse nicht ausreicht. Dies gleicht jemandem, der das Fasten eines langen Tages verpasst hat; es wird nicht verlangt, dass die Nachholung an einem Tag erfolgt, der genau die Stundenzahl des versäumten Tages umfasst. Die zweite Meinung besagt, dies sei verpflichtend, da der Buchstabe beabsichtigt ist, was durch die Bewertung der guten Taten nach Buchstaben bewiesen wird. Dies unterscheidet sich vom Fasten, da dort die Berücksichtigung des Maßes in Stunden nur mit großer Schwierigkeit möglich ist.
(57) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel über das, was für den des Schreibens Unkundigen (Ummi) und den Nichtaraber bei der Rezitation genügt, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/192. Auch von al-Nasa'i im Kapitel über das, was für denjenigen bei der Rezitation genügt, der die Rezitation nicht beherrscht, aus dem Buch über die Eröffnung des Gebets. al-Mudschtaba 2/110. Ebenso von Imam Ahmad im Musnad 1/180, 185, 4/353, 356, 382. (58) Fehlt im Original. (59) Überliefert von Abu Dawud im Kapitel über das Gebet desjenigen, der seinen Rücken beim Ruku' und Sudschud nicht gerade hält, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/199. Ebenso von al-Tirmidhi im Kapitel über die Beschreibung des Gebets aus den Gebetskapiteln. 'Aridat al-Ahwadhi 2/96.