Abschnitt: Wer den Imam in der Verbeugung (Ruku') erreicht, hat die Gebetseinheit (Rak'a) erreicht (15); dies aufgrund der Aussage des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm): "Wer die Verbeugung erreicht, hat die Gebetseinheit erreicht." Dies überlieferte Abu Dawud (16). Dies liegt daran, dass ihm von den Gebetspfeilern nur das Stehen entgangen ist, welches er jedoch mit dem Eröffnungstakbir (Takbirat al-Ihram) vollzieht, und er dann den Rest der Gebetseinheit zusammen mit dem Imam erreicht. Dies gilt, wenn er den Imam noch in der Ruhephase (Tuma'nina) der Verbeugung erreicht oder das zur Gültigkeit erforderliche Maß der Verbeugung erreicht, bevor der Imam dieses Maß verlässt. In diesem Fall zählt ihm die Gebetseinheit, und er gilt als jemand, der sie erreicht hat. Wenn der Betende sich jedoch verneigt, während der Imam sich gerade aufrichtet, genügt ihm dies nicht; er muss das Takbir im aufrechten Stand vollziehen. Sollte er es erst vollziehen, nachdem er sich bereits bis zum Maß der Verbeugung oder teilweise gebeugt hat, so ist es nicht gültig, weil er es außerhalb seines Platzes vollzogen hat. Anders verhält es sich bei einem freiwilligen Gebet (Nafl), denn das Stehen entgeht ihm – und es ist einer der Pfeiler des Gebets – woraufhin er ein zweites Takbir für die Verbeugung vollzieht, während er sich in die Neigung begibt. Das erste Takbir ist ein Pfeiler, der unter keinen Umständen entfällt, und das zweite ist das Takbir für die Verbeugung. Die von Ahmad überlieferte Ansicht besagt jedoch, dass es hier entfällt und ein einziges Takbir ausreicht. Dies überlieferten Abu Dawud und Salih. Dasselbe wurde von Zaid ibn Thabit, Ibn 'Umar, Sa'id ibn al-Musayyib, 'Ata', al-Hasan, Maimun ibn Mihran (18), al-Nakha'i, al-Hakam, al-Thawri, al-Shafi'i, Malik und den Anhängern der Lehrmeinung (Ashab al-Ra'y) überliefert. Von 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz wurde überliefert, dass er zwei Takbire vollziehen müsse. Dies ist auch die Ansicht von Hammad ibn Abi Sulaiman. Das Offensichtliche ist, dass sie beide meinten, dass es für ihn vorzuziehen sei, zwei Takbire zu sprechen, sodass ihre Aussage nicht im Widerspruch zur Ansicht der Mehrheit steht. Denn 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz
= Muslim im Kapitel "Das Verbot, den Koran im Ruku' und Sujud zu rezitieren" im Buch des Gebets, Sahih Muslim 1/348, 349; al-Nasa'i im Kapitel "Die Verherrlichung des Herrn im Ruku' und Sujud" und im Kapitel "Der Befehl zum Bemühen im Bittgebet während der Niederwerfung" im Buch des Tatbiq, al-Mujtaba 2/148, 172; al-Darimi im Kapitel "Das Verbot der Rezitation im Ruku' und Sujud" im Buch des Gebets, Sunan al-Darimi 1/304; Imam Ahmad in al-Musnad 1/219. Er überlieferte es auch von 'Ali (möge Allah mit ihm zufrieden sein) in al-Musnad 1/115. (15) In (Ms.) M: "al-Ruku'". (16) Im Kapitel "Wie soll jemand verfahren, der den Imam in der Niederwerfung erreicht" im Buch des Gebets, Sunan Abi Dawud 1/206. Es wird in vollständiger Form in dem Abschnitt behandelt, der dem nächsten folgt. (17) Fehlt in: M. (18) Abu Ayyub Maimun ibn Mihran al-Raqqi al-Faqih, aus der ersten Generation der Tabi'un in al-Sham und al-Jazira. Er starb im Jahr 117 n.H. Tabaqat al-Fuqaha' von al-Shirazi 77, Tahdhib al-Tahdhib 10/390-392.