Es wurde über ihn berichtet, dass er zu jenen gehörte, die das Takbir nicht vervollständigten. Da zudem von Zaid ibn Thabit und Ibn 'Umar nur ein einziges Takbir überliefert wurde und für sie unter den Gefährten kein Widerspruch bekannt ist, gilt dies als Konsens (Ijma'). Zudem sind hier zwei Pflichten derselben Art an einem Ort zusammengetroffen, wobei eine davon ein Pfeiler (Rukn) ist, wodurch die andere entfällt, so wie es beim Pilger ist, wenn er den Tawaf al-Ziyara bei seinem Aufbruch aus Mekka vollzieht; dies genügt ihm als Ersatz für den Abschiedsumkreisung (Tawaf al-Wada').
Al-Qadi sagte: Wenn er mit dem Takbir nur den Eröffnungstakbir (Ihram) beabsichtigt, so genügt ihm dies. Wenn er damit jedoch sowohl den Eröffnungstakbir als auch den der Verbeugung beabsichtigt, so ist die offensichtliche Meinung von Ahmad, dass es ihm nicht genügt, weil er das Pflichtgebot mit etwas anderem in der Absicht vermischt hat, ähnlich wie wenn er beim Aufrichten vom Ruku' niesen würde und dabei "Rabbana wa laka al-hamd" mit der Absicht sagt, dass dies die Gebetsformel sei. Er sagte: Ahmad legte in dieser Angelegenheit fest, dass es nicht genügt. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den überlieferten Texten von Ahmad, daher ist sie nicht maßgeblich. Er sagte in der Überlieferung seines Sohnes Salih bezüglich jemandes, der dazustößt, während der Imam sich in der Verbeugung befindet: Er vollzieht ein einziges Takbir. Man fragte ihn: Beabsichtigt er damit die Eröffnung? Er antwortete: Ob er es beabsichtigt oder nicht – ist er nicht gekommen, während er das Gebet beabsichtigte? Zudem widerspricht die Absicht der Verbeugung nicht der Absicht der Eröffnung. Deshalb haben wir geurteilt, dass er mit dieser Absicht in das Gebet eintritt, weshalb die Absicht der Verbeugung nicht zur Ungültigkeit führt. Es ist eine Pflicht, die als Ersatz für sich selbst und für andere dient, wenn man sie beabsichtigt; daher hindert sie nicht an der Gültigkeit der Absicht für beide Pflichten, so als würde man den Tawaf al-Ziyara für sich selbst und für den Abschied beabsichtigen. Es ist nicht zulässig, den expliziten Wortlaut (Nass) des Imams zu verlassen und ihm durch den Qiyas (analoge Schlussfolgerung) dessen zu widersprechen, was er an einer anderen Stelle festgelegt hat, genauso wenig wie man den Text des Buches Allahs und Seines Gesandten durch Analogie verlassen darf. Empfehlenswert sind zwei Takbire (19), worüber Ahmad eine klare Aussage traf. Abu Dawud sagte: Ich fragte Ahmad: Ist es dir lieber, wenn er zweimal Takbir sagt? Er antwortete: Wenn er zweimal Takbir sagt, gibt es darin keinen Dissens.
Abschnitt: Wer den Imam in einem anderen Pfeiler als der Verbeugung erreicht, spricht nur das Takbir der Eröffnung und begibt sich ohne Takbir in die Position, da ihm dies nicht angerechnet wird und der Ort für das Takbir bereits vergangen ist. Wenn er ihn in der Niederwerfung oder im ersten Tashahhud erreicht, spricht er das Takbir während seines Aufstehens mit dem Imam zur dritten Rak'a; denn er ist ein Ma'mum (hinter dem Imam Betender), der ihm im Takbir folgt, wie jemand, der von Beginn an mit ihm gebetet hat. Wenn der Imam den Friedensgruß (Taslim) vollzieht, steht er auf, um das Versäumte mit einem Takbir nachzuholen. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Thawri und Ishaq. Al-Shafi'i sagte hingegen: Er steht ohne Takbir auf, weil er bereits zu Beginn der Rak'a das Takbir gesprochen hat und keinen Imam mehr hat, dem er im Takbir folgen müsste. Unser Argument ist, dass er innerhalb des Gebets zu einem Pfeiler aufsteht, der ihm angerechnet wird, also spricht er ein Takbir, genau wie beim Aufstehen vom ersten Tashahhud oder wenn er mit dem Imam aufsteht. Es ist nicht zuzugeben, dass er zu Beginn der Rak'a das Takbir gesprochen hat, denn das, wobei er das Takbir sprach, gehörte nicht zur Rak'a, da es zu Beginn der Rak'a keine Niederwerfung und keinen Tashahhud gibt; der Beginn der Rak'a findet erst beim Aufstehen statt, daher sollte er dabei das Takbir sprechen.
(19) In (Ms.) M: "Takbiratan".