durch die Verbeugung, die Niederwerfung und das Stehen, also ist nichts anderes verpflichtend. Und weil es, wäre es verpflichtend, eine verpflichtende Gedenkformel beinhalten müsste, wie das erste Stehen. Unser Argument ist, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) es demjenigen, der sein Gebet fehlerhaft verrichtete, befahl und beständig dabei blieb. Es fällt somit unter die Allgemeingültigkeit seines Ausspruchs: „Betet, wie ihr mich beten gesehen habt.“ Zu ihrem Einwand, dass Allah es nicht befohlen habe, sagen wir: Er hat das Stehen befohlen, und dies ist ein Stehen. Des Weiteren ist dem Befehl des Propheten (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) Folge zu leisten, und er hat es befohlen. Zu ihrer Aussage, es beinhalte keine verpflichtende Gedenkformel: Dies ist unzulässig und zudem durch die Verbeugung und die Niederwerfung widerlegt, denn diese sind Pfeiler, obwohl es nach ihrer Ansicht darin keine verpflichtende Gedenkformel gibt.
Abschnitt: Es ist für den Imam Sunna, den Tasmi' [das Aussprechen von Sami'a Allahu liman hamidah] laut auszusprechen, so wie es Sunna ist, den Takbir laut auszusprechen, denn es ist eine Gedenkformel [Dhikr], die beim Übergang von einem Pfeiler [Rukn] zum nächsten vorgeschrieben wurde (7), daher ist das laute Aussprechen für den Imam wie beim Takbir vorgeschrieben.
158 - Fragestellung: Er sagte: „Dann sagt er: Rabbana wa laka al-hamd, mil'a al-samawati wa mil'a al-ardi, wa mil'a ma shi'ta min shay'in ba'd [Unser Herr, Dir gebührt der Lobpreis, so viel wie die Himmel und die Erde füllen und so viel wie Du sonst noch willst].“
Zusammenfassend gilt, dass das Aussprechen von „Rabbana wa laka al-hamd“ für jeden Betenden nach der bekannten Ansicht von Ahmad vorgeschrieben ist. Dies ist auch die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, darunter Ibn Mas'ud, Ibn 'Umar, Abu Huraira; dies vertraten auch al-Sha'bi, Ibn Sirin, Abu Burda, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung, dass der Einzelbetende es nicht sagen soll. Denn er sagte in der Überlieferung von Ishaq über den Mann, der alleine betet: Wenn er „Sami'a Allahu liman hamidah“ sagt, sagt er dann „Rabbana wa laka al-hamd“? Er antwortete: „Dies ist nur für den Imam, sie beide [die beiden Formeln] zu vereinen, und dies ist für niemanden außer dem Imam bestimmt.“ Der Grund dafür ist, dass der Bericht diesbezüglich nicht für ihn [den Einzelbetenden] überliefert wurde, daher ist es für ihn nicht vorgeschrieben, ebenso wie das Aussprechen von „Sami'a Allahu liman hamidah“ für den Ma'mum [Geführten] nicht vorgeschrieben ist. Malik und Abu Hanifa sagten: Das Aussprechen dieser Formel ist weder für den Imam noch für den Einzelbetenden vorgeschrieben, aufgrund dessen, was Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wenn der Imam sagt: 'Sami'a Allahu liman hamidah', so sagt ihr: 'Allahumma Rabbana wa laka al-hamd', denn wer mit seiner Aussage die der Engel trifft, dem wird vergeben.“ (Beiden geeinigt) (1). Unser Argument ist, dass Abu Huraira sagte: „Der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) pflegte zu sagen: 'Sami'a Allahu liman hamidah', wenn er seinen Rücken von der Verbeugung hob, und dann sagte er, während er stand: 'Rabbana wa laka al-hamd' (2).“
(7) In M: „Mashru'“ [vorgeschrieben]. (1) Die Takhrij-Angabe wurde bereits auf Seite 161 vorangestellt.