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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 191Abschnitt

Übersetzung · DE

…dass wir sagten: 'Er hat es vergessen.' Dies überlieferte Muslim. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Zustand des Schweigens, woraus man entnehmen kann, dass er, Friede sei auf ihm, mehr als diese Worte hinzuzufügen pflegte, da diese nicht das gesamte Stehen ausfüllen. Es wurde von Ahmad überliefert, dass er gefragt wurde: 'Soll man nicht mehr als dies sagen, wie etwa: ahla al-thana'i wa al-majd?' Er erwiderte: 'Dies wurde zwar überliefert, doch ich meinerseits sage dieses bis zu: ma shi'ta min shay'in ba'd.' Das Offenkundige hierbei ist, dass dies im Pflichtgebet nicht empfohlen [mustahabb] ist, um der Mehrheit der authentischen Überlieferungen zu folgen.

Abschnitt: Wenn er anstelle von 'Sami'a Allahu liman hamidah' sagt: 'Man hamida Allahu sami'a lahu', so ist dies nicht gültig. Die Gefährten al-Shafi'is sagten: Es ist gültig, da er sowohl den Wortlaut als auch den Sinn erfüllt hat. Unser Argument ist, dass er den vorgeschriebenen Wortlaut vertauscht hat, weshalb es nicht gültig ist, so als würde er beim Takbir sagen: 'Al-akbaru Allahu'. Wir räumen auch nicht ein, dass er den Sinn erfüllt hat; denn seine Aussage 'Sami'a Allahu liman hamidah' ist eine Form der Nachricht [khabar], die auch als Bittgebet [du'a'] taugt, während der andere Wortlaut eine Bedingungs- und Folgesatzform [shart wa jaza'] ist, die dafür nicht taugt; beide sind somit verschieden.

Abschnitt: Wenn er sein Haupt von der Verbeugung [Ruku'] hebt und niest, und daraufhin sagt: 'Rabbana wa laka al-hamd', wobei er dies sowohl für das Niesen als auch für das Aufrichten beabsichtigt, so wurde von Ahmad überliefert, dass dies nicht gültig ist, da er es nicht exklusiv für das Aufrichten von der Verbeugung bestimmt hat. Das Korrekte ist jedoch, dass dies gültig ist, da dies eine Gedenkform [dhikr] ist, für die die Absicht [niyya] nicht vorausgesetzt wird, und da er sie vollzogen hat, ist es gültig, so als würde er sie unachtsam sagen, während sein Herz nicht bei der Sache ist. Die Aussage Ahmads ist auf die Empfehlung [istihbab] zu beziehen, nicht auf die tatsächliche Verneinung der Gültigkeit.

Abschnitt: Wenn er das für die Gültigkeit erforderliche Mindestmaß der Verbeugung erreicht hat, ihn jedoch ein Gebrechen überkommt, das ihn am Aufstehen hindert, entfällt für ihn das Aufrichten, da es ihm unmöglich ist, und er begibt sich von der Verbeugung direkt in die Niederwerfung. Wenn das Gebrechen jedoch noch vor der Niederwerfung schwindet, muss er aufstehen, da es ihm nun möglich ist. Sollte es erst nach der Niederwerfung auf dem Boden schwinden, so entfällt das Aufstehen, weil die Niederwerfung bereits rechtsgültig vollzogen wurde und somit das, was ihr vorausging, hinfällig ist. Wenn er von seiner Niederwerfung aufsteht,

Anmerkungen

(10) Im Kapitel: "Über das Ausbalancieren der Gebetspfeiler und deren Mäßigung in ihrer Vollständigkeit", aus dem Buch über das rituelle Gebet [Salah]. Sahih Muslim 1/344. Ebenso von Abu Dawud überliefert, im Kapitel: "Über die Länge des Stehens nach der Verbeugung und zwischen den beiden Niederwerfungen", aus dem Buch über das rituelle Gebet. Sunan Abi Dawud 1/196. Und Imam Ahmad, im Musnad 3/203, 247. (11) Fehlt im Original. (12) In der Handschrift M: "wa ajza'ahu" [und es genügte ihm].

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