Der Gesandte Allahs – Friede sei mit ihm – sagte: „Mir wurde befohlen, mich auf sieben Knochen niederzuwerfen: die Hände, die Knie, die Füße und die Stirn.“ Dies ist ein übereinstimmend [muttafaq 'alayh] überlieferter Hadith (11). Es wurde von Ibn Umar in einer auf den Propheten zurückgeführten [marfu'] Überlieferung berichtet: „Die Hände werfen sich nieder, wie sich das Gesicht niederwirft. Wenn also einer von euch sein Gesicht aufsetzt, so soll er seine Hände aufsetzen, und wenn er es erhebt, so soll er sie [ebenfalls] erheben.“ Dies wurde von Imam Ahmad, Abu Dawud und al-Nasa'i überliefert (12). Die Niederwerfung des Gesichts schließt die Niederwerfung der anderen Körperteile nicht aus, und das Entfallen der Pflicht zur Entblößung verhindert nicht die Verpflichtung zur Niederwerfung [auf diese Teile]. Wir sagen dies gleichermaßen bezüglich der Stirn gemäß einer Überlieferung. Nach der anderen Überlieferung ist die Stirn jedoch das Fundament und sie ist gewöhnlich entblößt, anders als die übrigen Teile. Wer also die Niederwerfung mit einem dieser Körperteile unterlässt, dessen Gebet ist bei jenen, die dies zur Pflicht machten, nicht gültig. Wenn jemand unfähig ist, sich auf einige dieser Körperteile niederzuwerfen, so soll er sich auf die verbleibenden niederwerfen und das erkrankte Körperteil so weit wie möglich dem Boden annähern. Es ist für ihn nicht verpflichtend, etwas zu erheben, worauf er sich niederwirft, denn die Niederwerfung ist das Herabbeugen, und dies wird nicht durch das Anheben des Untergrundes erreicht. Sollte die Niederwerfung auf die Stirn aufgrund eines Hindernisses wie Krankheit oder anderem entfallen, so entfällt für ihn auch die Niederwerfung auf die übrigen Teile, denn sie ist das Grundlegende
(11) Angefürt von al-Bukhari, in: Kapitel „Die Niederwerfung auf sieben Knochen“, Kapitel „Die Niederwerfung auf die Nase“, Kapitel „Kein Zusammenbinden der Haare“, Kapitel „Kein Hochraffen der Kleidung“, aus dem Buch über den Gebetsruf [Adhan]. Sahih al-Bukhari 1/206, 207. Und Muslim, in: Kapitel „Die Körperteile der Niederwerfung“ sowie das Verbot des Zusammenbindens von Haaren, Kleidung und dem Hochstecken des Haares im Gebet, aus dem Gebetsbuch. Sahih Muslim 1/354. Ebenso angeführt von Abu Dawud, in: Kapitel „Die Körperteile der Niederwerfung“, aus dem Gebetsbuch. Sunan Abi Dawud 1/205. Al-Tirmidhi, in: Kapitel „Was über die Niederwerfung auf sieben Körperteile überliefert wurde“, aus den Kapiteln über das Gebet. 'Aridat al-Ahwadhi 2/73. Al-Nasa'i, in: Kapitel „Die Niederwerfung auf die Nase“, Kapitel „Auf wie viel erfolgt die Niederwerfung“, Kapitel „Die Niederwerfung auf die Hände“, Kapitel „Die Niederwerfung auf die Knie“, Kapitel „Das Verbot, die Haare bei der Niederwerfung zusammenzubinden“, Kapitel „Das Verbot, die Kleidung bei der Niederwerfung hochzuraffen“, aus dem Buch al-Tatbiq. al-Mujtaba 2/164, 165, 170. Ibn Maja, in: Kapitel „Die Niederwerfung“, aus dem Buch über das Verrichten des Gebets. Sunan Ibn Maja 1/286. Al-Darimi, in: Kapitel „Die Niederwerfung auf sieben Knochen und wie man sich bei der Niederwerfung verhält“, aus dem Gebetsbuch. Sunan al-Darimi 1/302. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/292, 221, 222, 225, 270, 279, 280, 285, 286, 292, 305, 324. (12) Angefürt von Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/6. Abu Dawud, in: Kapitel „Die Körperteile der Niederwerfung“, aus dem Gebetsbuch. Sunan Abi Dawud 1/206. Al-Nasa'i, in: Kapitel „Das Aufsetzen der Hände zusammen mit dem Gesicht bei der Niederwerfung“, aus dem Buch al-Tatbiq. al-Mujtaba 2/163. Ebenso angeführt von Imam Malik, in: Kapitel „Das Aufsetzen der Hände auf das, worauf das Gesicht bei der Niederwerfung aufgesetzt wird“, aus dem Buch über das Gebetsverkürzen auf Reisen. al-Muwatta' 1/163. (13) In M: „auf“ [statt „von“].