Was jedoch den Fall betrifft, dass ein Mensch im letzten Gebetsabschnitt einen Vers [aus dem Koran rezitiert, so wie es aṣ-Ṣiddīq tat, so wurde von Aḥmad überliefert, dass er danach gefragt wurde. Er antwortete: Wenn er möchte, darf er es tun. Wir wissen jedoch nicht, ob dies von Abū Bakr als Rezitation oder als Bittgebet gemeint war. Dies deutet darauf hin, dass es unbedenklich ist, da es sich um ein Bittgebet innerhalb des Gebets handelt, welches nicht verpönt ist, vergleichbar mit dem Bittgebet während der Tashahhud-Formel] (10).
190 - Problem: Er sagte: (Und wer von den Männern ist und etwas trägt, das den Bereich zwischen seinem Nabel und seinen Knien bedeckt, dem genügt dies.)
Die Gesamtheit dessen ist, dass das Bedecken der ʿAwra vor Blicken mit etwas, das die Hautfarbe nicht durchscheinen lässt, verpflichtend ist und eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Gebets darstellt (1). Dies ist auch die Ansicht von aš-Šāfiʿī und den Anhängern der Lehrmeinung (Aṣḥāb ar-Raʾy). Einige Anhänger von Mālik sagten: Das Bedecken ist verpflichtend, aber keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Gebets. Einige von ihnen sagten: Es ist eine Voraussetzung bei Bewusstsein, nicht aber bei Vergesslichkeit (2). [Sie argumentierten, dass es keine Voraussetzung sei, weil seine Verpflichtung nicht auf das Gebet beschränkt ist; daher sei es keine Voraussetzung, so wie die Vermeidung des Gebets in einem widerrechtlich angeeigneten Haus] (3). [Unser Argument ist das, was ʿĀʾiša überlieferte, dass der Prophet (s.a.w.) sagte] (4): "Allāh nimmt das Gebet einer Frau, die die Pubertät erreicht hat, nur mit einem Schleier (Ḫimār) an". Dies überlieferten Abū Dāwūd und at-Tirmiḏī (5), und er sagte, es sei ein Ḥasan-Ḥadīṯ. Salama ibn al-Akwaʿ sagte: Ich sagte: O Gesandter
(10) Im Original: "So ist es unbedenklich aufgrund der Handlung aṣ-Ṣiddīqs (möge Allāh mit ihm zufrieden sein) und weil es ein Bittgebet im Gebet ist; dies ähnelt dem Fall, wenn man ein Bittgebet ohne einen Koranvers spricht, wie beim Bittgebet während der Tashahhud-Formel". (1) Nach dieser Stelle folgt im Original die Ergänzung: "nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten", gefolgt von der Überlieferung von Ibn ʿAbd al-Barr, welche später in M aufgeführt wird. (2) Im Original folgt die Ergänzung: "Einige von ihnen sagten: Das Bedecken ist verpflichtend, aber keine Voraussetzung, da seine Verpflichtung nicht auf das Gebet beschränkt ist und es daher nicht als Voraussetzung für dieses gilt, so wie die Rückzahlung von Schulden bei einer Aufforderung". (3) Fehlt im Original. (4) Im Original: "Unser Argument ist die Aussage des Propheten (s.a.w.)". (5) Herausgegeben von Abū Dāwūd im Kapitel: "Die Frau, die ohne Schleier betet", aus dem Buch über das Gebet, Sunan Abī Dāwūd 1/149. Und bei at-Tirmiḏī im Kapitel: "Was darüber überliefert wurde, dass das Gebet einer Frau nicht ohne Schleier angenommen wird", aus den Kapiteln über das Gebet, ʿĀriḍat al-Aḥwaḏī 2/169. Ebenso herausgegeben von Ibn Māǧa im Kapitel: "Wenn das Mädchen die Pubertät erreicht hat, betet sie nur mit einem Schleier", aus dem Buch über die rituellen Reinheit, Sunan Ibn Māǧa 1/215. Sowie von Imām Aḥmad in seinem Musnad 6/150, 218, 259.