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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 288Abschnitt

Übersetzung · DE

Uns erreichte, dass der Prophet (s.a.w.) dies missbilligte, [und keiner seiner Gefährten] (39) widersprach ihm; und weil das, wovon ein großer Teil bei einer Entschuldigung für die Gültigkeit des Gebets ausreicht, bei einer fehlenden Entschuldigung zwischen seinem geringen und seinem großen Teil unterschieden wird, wie beim Gehen. Außerdem ist die Vorsorge gegen eine geringfügige Entblößung beschwerlich, daher wurde sie verziehen, wie auch eine geringe Menge Blut.

Wenn dies feststeht, so ist das Maß für das „Viel“ dasjenige, das beim Anblick als abstoßend empfunden wird. Es gibt keinen Unterschied zwischen den beiden Schamteilen (den Geschlechtsorganen) und anderen Körperteilen in dieser Hinsicht. Das „Wenig“ ist dasjenige, das nicht als abstoßend empfunden wird; diesbezüglich ist der Brauch (ʿUrf) maßgebend. [Außer dass bei den besonders zu schützenden Schamteilen bereits dasjenige als abstoßend gilt, was bei anderen nicht als abstoßend empfunden wird, daher wird dies bei der Frage, was das Gebet verhindert, berücksichtigt.] (40). Abū Ḥanīfa sagte: Wenn von den besonders zu schützenden Schamteilen das Maß eines Dirhams entblößt wird, oder von den weniger streng zu schützenden (41) weniger als ein Viertel, wird das Gebet nicht ungültig (42). Wenn es jedoch mehr ist, wird es ungültig. Unsere Begründung ist, dass dies [eine Festlegung ist, für die es keinen Beleg aus der Scharīʿa gibt] (43), [daher darf man darauf nicht zurückgreifen. Da das, wofür es keine schariatsrechtliche Festlegung gibt, auf] (44) den Brauch zurückzuführen ist, wie bei vielem Handeln im Gebet, dem Auseinandergehen und der Vorsorge (45), ist eine willkürliche Bestimmung ohne Beweis nicht zulässig.

Abschnitt: Wenn seine ʿAwra unbeabsichtigt entblößt wird und er sie sofort bedeckt, ohne dass viel Zeit vergeht, wird sein Gebet nicht ungültig; denn es ist eine geringe [Zeitspanne] (46) und ähnelt dem Geringfügigen in Bezug auf das Maß. [Abū al-Ḥasan] (47) at-Tamīmī sagte [in seinem Buch] (48): Wenn seine ʿAwra zeitweise entblößt war und zeitweise bedeckt blieb, muss er das Gebet nicht wiederholen, gemäß dem Hadith von ʿAmr ibn Salama. Er stellte keine Bedingung bezüglich der Geringfügigkeit, doch eine solche Bedingung ist unerlässlich...

Anmerkungen

(39) Fehlt in M. (40) Fehlt in M. (41) Im Original: "Anderen". (42) Fehlt in M. (43) In M: "Eine Sache, für deren Bestimmung es keinen Beleg aus der Scharīʿa gibt". (44) In M: "so wird darauf zurückgegriffen". (45) In M: "und die Vorsorge". (46) Fehlt im Original. (47) Fehlt in M. (48) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

بلَغنا أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أنكرهُ [ولا أحدٌ مِن أصْحابِه] (٣٩)؛ ولأنَّ ما صَحَّتِ الصلاةُ مع كثيرِهِ حالَ العُذْرِ، فُرِّقَ بين قَلِيلِهِ وكثيرِهِ في غيرِ حالِ العُذْرِ، كالمَشْىِ، ولأنَّ الاحْتِرَازَ مِن اليَسِيرِ يَشُقُّ، فَعُفِىَ عنهُ كيسِيرِ الدَّمِ.

إذا ثَبَتَ هذا فإنَّ حدَّ الكثيرِ ما فَحُشَ في النظرِ، ولا فَرْقَ في ذلكَ بين الفَرْجَيْنِ وغيرِهما. واليَسِيرُ ما لا يَفْحُشُ، والمَرْجِعُ في ذلكَ إلى العادةِ، [إلَّا أنَّ المُغَلَّظَةَ يفْحُشُ منها ما لا يفْحُشُ مِن غيرِها، فيُعْتَبَرُ ذلك في المانِعِ من الصلاةِ.] (٤٠) وقال أبو حنيفةَ: إنِ انْكشفَ مِن المُغَلَّظَةِ قدرُ الدِّرْهَمِ أو مِنَ المُخَفَّفَةِ (٤١) أقلُّ مِنْ رُبْعِهَا، لم تَبْطُلِ الصلَّاةُ (٤٢). وإنْ كانَ أكثَرَ، بَطَلَتْ. ولَنا، أنَّ هذا [تقديرٌ لمْ يَرِد الشَّرْعُ به] (٤٣)، [فَلا يجوزُ المصيرُ إليه، ولأنَّ ما لم يَرِدِ الشَّرْعُ بتْقديرِهِ يُرَدُّ] (٤٤) إلى العُرْفِ، كالكثِيرِ مِن العملِ في الصَّلاةِ، والتَّفَرُّق والإِحْراز (٤٥)، والتَّقْدِيرُ بالتَّحَكُّمِ مِنْ غيرِ دليلٍ لا يَسُوغُ.

فصل: فإن انْكَشَفَتْ عَوْرَتُهُ عن غيرِ عَمْدٍ، فسَتَرَهَا في الحالِ، مِن غيرِ تَطَاوُلِ الزَّمانِ، لم تبطُلْ؛ لأنَّه يَسِيرٌ [مِن الزمانِ] (٤٦)، أشْبهَ اليَسِيرَ في القَدْرِ. وقالَ [أبو الحسن] (٤٧) التَّمِيمِىُّ، [في "كتابِهِ"] (٤٨): إنْ بدتْ عورتُه وقتًا واسْتَتَرَتْ وقتًا، فلا إعادةَ عليهِ؛ لحدِيثِ عمرِو بنِ سَلِمَةَ. ولم يَشْتَرِط اليَسِيرَ، ولا بُدَّ

Anmerkungen

(٣٩) سقط من: م.(٤٠) سقط من: م.(٤١) في الأصل: "غيرها".(٤٢) سقط من: م.(٤٣) في م: "شيء لم يرد الشرع بتقديره".(٤٤) في م: "فرجع فيه".(٤٥) في م: "والاحتراز".(٤٦) سقط من: الأصل.(٤٧) سقط من: م.(٤٨) سقط من: الأصل.

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